651.115
# Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild
Vom 12.04.2016 (Stand 01.05.2016)

### **Art. 1** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.115--1}

1. Für die Hegejagd auf Steinwild hat die Jägerin bzw. der Jäger eine Grundgebühr von Fr. 50.– sowie folgende Abschussgebühren zu entrichten (Beträge in Fr.):
   a. für die erlegte, nichtführende Geiss
   b. für den erlegten Bock:
   ein- bis zweijährig
   drei- bis fünfjährig
   sechs- bis zehnjährig
   elfjährig und älter
2. Gegen Entrichtung dieser Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das Wildbret und die Trophäe.
3. Tätigt die Jägerin bzw. der Jäger einen offensichtlichen Hegeabschuss, so kann das Amt für Wald und Landschaft die Abschussgebühr ganz oder teilweise erlassen.

### **Art. 2** Gebühren für Irrtumsabschüsse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.115--2}

1. Erlegt die Jägerin bzw. der Jäger unverschuldet irrtümlich eine laktierende Steingeiss oder nicht das von der Wildhut zugewiesene Steinwild, so ist die doppelte Abschussgebühr der erlegten Klasse gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu entrichten.
2. Gegen Bezahlung der Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das Wildbret und die Trophäe.