651.2
# Fischereigesetz
(FiG)
Vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2011)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Fischereihoheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.2--1}

1. Der Kanton ist, unter dem Vorbehalt nachgewiesener Sonderrechte, Inhaber des Fischereiregals.
2. Er vollzieht die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Fischerei sowie jene interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei.
3. Der Kantonsrat kann durch Verordnung die Übertragung der fischereilichen Teilnutzung einzelner Seen an die Einwohnergemeinden, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, vorsehen.

### **Art. 2** Patentpflicht, a. Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.2--2}

1. Der Fang von Fischen und Krebsen sowie von Fischnährtieren setzt ein Patent des Kantons voraus.

### **Art. 3** b. Ausnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.2--3}

1. Im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee dürfen Fische vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden; dieses Freiangelrecht kann in besonderen Vorschriften bei einer Übertragung der fischereilichen Teilnutzung aufgehoben werden.
2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei.

### **Art. 4** Vollzugsverordnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.2--4}

1. Der Kantonsrat regelt den Vollzug der Fischereigesetzgebung durch Verordnung.
2. Er regelt insbesondere Patentarten, Patentdauer, Gebühren, Voraussetzungen für Erteilung, Verweigerung und Entzug des Patents sowie die Bewirtschaftung und die kantonalen Schonbestimmungen.
3. Ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann der Kantonsrat über das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen, nähere Vorschriften aufstellen.

## 2. Straf- und Schlussbestimmungen

### **Art. 5** Strafen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.2--5}

1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen das Fischereigesetz sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder interkantonale Bestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft. Strafbar sind insbesondere Verstösse gegen die Vorschriften über die zulässigen Fanggeräte und Fangmethoden, die Schontage und Schonzeiten, die Fangzahl sowie die Schutzvorschriften.
2. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung.

### **Art. 6** Schadenersatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.2--6}

1. Dem Kanton ist für den durch einen Verstoss gegen die Fischereigesetzgebung entstandenen Schaden Wertersatz zu leisten.

### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.2--7}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Fischerei vom 7. Dezember 1975 aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.2--8}

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.