651.211
# Ausführungsbestimmungen über die Fischerei
Vom 28.10.2008 (Stand 01.01.2026)

## 1. Freiangelfischerei

### **Art. 1** Gerätschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--1}

1. Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder, unter Ausschluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten.

## 2. Patentfischerei

### **Art. 2** Sachkunde-Nachweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--2}

1. Der Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 der Fischereiverordnung ist erforderlich für den Erwerb von Patenten
   a. gemäss Art. 6 der Fischereiverordnung. Bei Tageskarten und Ferienpatenten für Seen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich;
   b. für private Gewässer mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat.
2. Der Sachkunde-Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

### **Art. 2a** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--2a}

1. Das Patent wird als Patentkarte oder über die Patent-App Obwalden ausgestellt.

### **Art. 3** Örtlicher Geltungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--3}

1. Das Patent berechtigt nicht zum Fischen in Gewässern mit nachgewiesenen Sonderrechten. Für folgende Seen ist ein besonderes Patent des Inhabers des Fischereirechts erforderlich: Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee und Eisee.
2. Für den Lungerersee und den Eugenisee ist ein besonderes Patent erforderlich.
3. Der Sewensee gilt fischereirechtlich als Fliessgewässer.
4. Im Ausgleichsbecken Obermatt ist das Fischen untersagt.

### **Art. 4** Zeitlicher Geltungsbereich für Fliessgewässer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--4}

1. Das Jahrespatent für Fliessgewässer gilt für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September.
2. Das Jahrespatent berechtigt zudem, unter Einhaltung der Schonzeiten gemäss Art. 1 der Schonvorschriften über die Fischerei zum ganzjährigen Fischen in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach.
3. Die Ferienpatente für Fliessgewässer werden nur für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September abgegeben.

## 3. Patentgebühren

### **Art. 5** a. Berufsfischerei {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--5}

1. Für die Ausübung der Berufsfischerei werden je Kalenderjahr folgende Patentgebühren erhoben (Beträge in Fr.):
   a. Sarnerseepatent
   b. Alpnacherseepatent
   c. …
   d. Stellvertretungspatent
   e. Schonzeitbewilligung für Hecht und Felchenfang

### **Art. 6** b. Angelfischerei {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--6}

1. Für die Ausübung der Angelfischerei werden folgende Patentgebühren erhoben (Beträge in Fr.):
   1. Jahrespatent Erwachsene
   Fliessgewässer und Seen
   Fliessgewässer
   Seen
   …
   Zusatzpatent für Gäste
   2. Jahrespatent Jugendliche
   Seen
   3. Jahrespatent Kinder
   Seen
   4. Ferienpatent Erwachsene
   Seen (1 Woche)
   Seen (2 Wochen)
   Fliessgewässer (1 Woche)
   Fliessgewässer (2 Wochen)
   Fliessgewässer und Seen (1 Woche)
   Fliessgewässer und Seen (2 Wochen)
   5. Ferienpatent Jugendliche
   Seen (1 Woche)
   Seen (2 Wochen)
   6. Tageskarte Erwachsene
   Seen (1 Tag)
   Seen (2 Tage)
   7. Tageskarte Jugendliche und Kinder
   Seen (1 Tag)
   8. Kollektiv-Tageskarte
   Seen oder Fliessgewässer pro Person
2. Für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die nachweisen, dass sie während mindestens 15 Jahren im Kanton gewohnt haben, werden folgende Patentgebühren erhoben (Beträge in Fr.):
   1. Jahrespatent Erwachsene
   Fliessgewässer und Seen
   Fliessgewässer
   Seen
   …
3. …

## 4. Fangausübung

### **Art. 7** Allgemeine Bestimmungen, a. Netzgerätschaften {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--7}

1. Die Fanggeräte der Berufsfischerei müssen markiert sein. Massgebend für Form und Farben sind die Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung.
2. Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.
3. Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Netzes ist zur Rückgabe der fremden Gerätschaft verpflichtet.
4. Das Gerät der Berufsfischerei hat grundsätzlich das Platzvorrecht vor dem Angelfischereigerät.

### **Art. 8** b. Tierschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--8}

1. Die Fische sind mindestens jeden zweiten Tag aus den Netzen zu lösen.
2. Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
3. Als überlebensfähig beurteilte Krebse und Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit nassen Händen behutsam in das Gewässer zurückzuversetzen.
4. Als nicht mehr überlebensfähig beurteilte Krebse und Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort zu töten und in das Gewässer zurückzuversetzen.

### **Art. 9** c. Fang und Handel von Fischnährtieren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--9}

1. Der Handel mit Fischnährtieren ist verboten.
2. Der Fang von Fischnährtieren ist nur der Berufsfischerei sowie dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt für die eigene Fischaufzucht gestattet.

### **Art. 10** d. Köderfische {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--10}

1. Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten.
2. Das Fischen mit toten Köderfischen ist nur in Seen sowie in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach erlaubt.
3. Das Kinderpatent berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Ködernetz.
4. Köderfische dürfen nur für die eigenen Gerätschaften mit dem Ködernetz (Senknetz), der Köderreuse oder mit der Flasche gefangen werden. Das zum Köderfang ausgelegte Gerät muss von der verantwortlichen Person überwacht werden.
…

## 5. Fanggeräte und Fangmethoden

### **Art. 11** Gerätschaften der Berufsfischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--11}

1. Die erlaubten Gerätschaften für die Ausübung der Berufsfischerei im Sarner- und Alpnachersee sind im Anhang zu diesen Ausführungsbestimmungen geregelt.
2. Für wissenschaftliche Untersuchungen und für Sonderfänge kann das Amt für Landwirtschaft und Umwelt andere Maschenweiten und Fanggeräte bewilligen.

### **Art. 12** Angelfischerei, a. Seefischerei (1. Januar bis 31. Dezember) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--12}

1. Die erlaubten Gerätschaften bei der Angelfischerei richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der kantonalen Fischereiverordnung. Zusätzlich gelten für folgende Gewässer besondere Bestimmungen:
   a. Sarnersee:
   Die Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt.
   Die Flugfischerei ist mit einer Angelrute mit höchstens drei künstlichen Ködern am Vorfach mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt.
   Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einem einfachen Angelhaken aufweisen. An der Hegene ist anstelle der Bleibeschwerung der Jucker mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt.
   Das Senknetz ist nur zum Köderfischfang erlaubt. Es darf höchstens 1 m² Fläche aufweisen und die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen.
   Die Köderflasche und Köderreuse darf nur während der Tageszeit benützt werden.
   Bei der Schleppfischerei mit Ruten, Tiefseeschleike und in der Wirkung vergleichbaren Geräten sind je Boot höchstens sechs Anbissstellen mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt. Der Einsatz von Seehunden (über und unter Wasser) ist verboten. Als seitliche Ausleger sind Sideplaner und Rutenhunde erlaubt, wobei der seitliche Abstand zum Boot höchstens 20 Meter betragen darf. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
   Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkunde-Nachweis nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen.
   Das Mitführen und Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten.
   b. Wichelsee:
   Im Wichelsee, von der Einmündung der Sarneraa bis zum Stauwehr, dürfen nur Erwachsene mit einem Seepatent fischen.
   Die Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt.
   Die Flugfischerei ist mit einer Angelrute mit höchstens drei künstlichen Ködern am Vorfach mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt.
   Es ist verboten, Boote oder andere schwimmende Gegenstände zu benützen.
   Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkunde-Nachweis nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen.
   c. Alpnachersee:
   Im Alpnachersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978 sowie die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen vom 4. Juni 2008.
   Überdies sind bei der Schleppfischerei mit Ruten, Tiefseeschleike und in der Wirkung vergleichbaren Geräten je Boot höchstens sechs Anbissstellen mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt. Der Einsatz von Seehunden (über und unter Wasser) ist verboten. Als seitliche Ausleger sind Sideplaner und Rutenhunde erlaubt, wobei der seitliche Abstand zum Boot höchstens 20 Meter betragen darf.

### **Art. 13** b. Fliessgewässerfischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--13}

1. Die Fliessgewässerfischerei ist mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt. Verboten ist – ausgenommen in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach und im Sewensee – die Verwendung von toten Köderfischen.
2. Das Fischen mit Gamben in jeglicher Ausführung ist untersagt. Oberhalb der Beschwerung dürfen keine Seitenschnüre (Paternostersystem) angebracht werden.
3. Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist verboten.
4. Ausgenommen bei der Fliegenfischerei darf nur mit der Angelgrösse Nr. 2 oder mit einer grösseren Angel gefischt werden (siehe Abbildung im Anhang).
5. Das Auswechseln behändigter Fische, die das Fangmindestmass erreichen, ist untersagt.
6. Für folgende Fliessgewässer gelten besondere Vorschriften:
   a. Sarneraa, von Sarnen bis Alpnach:
   1. Mai bis 30. September: Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung des toten Köderfisches ist erlaubt.
   1. Oktober bis 30. April: Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung eines Spinners/Löffels, Streamers, Twisters und ähnlichem sowie des toten Köderfisches ist nicht erlaubt.
   b. Sewensee (1. Mai bis 30. September):
   Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung des toten Köderfisches ist erlaubt.
   …
   Der Fang von Köderfischen ist nur für das Fischen im Sewensee gestattet.
   Es ist verboten, Boote oder andere schwimmende Gegenstände zu benützen.
   Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkunde-Nachweis nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen.

### **Art. 14** Verbotene Fanggerätschaften und Fangmethoden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--14}

1. Folgende Fanggeräte oder Fangmethoden sind generell verboten:
   a. explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe;
   b. elektrischer Strom (ausgenommen Sonderbewilligungen);
   c. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen;
   d. der Tauchfischerei dienende Geräte;
   e. …
   f. die Handfischerei;
   g. die Setzangelschnur;
   h. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern.

## 6. Schutzvorschriften

### **Art. 15** Zahlenmässige Fangbeschränkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--15}

1. Bei der Angelfischerei im Sarnersee und Wichelsee dürfen je Tag und fischende Person gesamthaft fünf forellenartige Fische und 15 Felchen gefangen werden.
2. Im Sewensee dürfen pro Tag höchstens drei Forellen gefangen werden. In den übrigen Fliessgewässern im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen ist je Tag der Fang von fünf Edelfischen (Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen), wovon höchstens drei Äschen, erlaubt.
3. Pro Kalenderjahr dürfen je fischende Person gesamthaft höchstens fünf Äschen, 80 Bachforellen und 300 Felchen gefangen werden.

### **Art. 16** Örtliche Einschränkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--16}

1. Das Waten in der Sarneraa vom Ausfluss aus dem Sarnersee bis Kägiswil, Brücke A 8, ist verboten.
2. Unterhalb der Bojenlinie im Sarnersee, verlaufend vom Kurhaus am See, Wilen, in gerader Richtung zum Seehof, Sachseln, werden die Berufsfischer auf Zusehen hin vom 1. April bis 30. September keine Netze setzen.
3. Das Betreten und Befahren von Seerosen, Schilf- und Binsenbeständen ist verboten.
4. Die Vorschriften des Natur- und Gewässerschutzes (Schutz der Ufervegetation) sind zu befolgen. Ufer, Lagerplätze und Gewässer sind reinzuhalten. Es dürfen insbesondere keine Fischereiabfälle liegengelassen oder ins Wasser geworfen werden.

### **Art. 17** Zeitliche Einschränkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--17}

1. Das gewerbsmässige Fischen ist an Sonn- und Feiertagen verboten. Es ist nur das Setzen der Netze ab 09.00 Uhr erlaubt. In Ausnahmefällen, wie Sturm, starke Strömung und beim Laichfischfang usw. ist das notwendige Heben der Netze auch an Sonn- und Feiertagen gestattet.
2. Die Fischerei ist zur Nachtzeit allgemein verboten. Als Nachtzeit gilt:
   a. vom 1. März bis 31. Oktober
   b. vom 1. November bis Ende Februar
3. Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
4. Am Sarnersee ist die Fischerei von öffentlich zugänglichen Ufern aus vom 1. März bis 31. Oktober von 04.00 bis 24.00 Uhr erlaubt.

### **Art. 18** Schonrevier {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--18}

1. In folgenden Bächen ist jegliches Fischen untersagt:
   a. …
   b. Fischpass und Entlastungsgerinne am Staudamm Wichelsee;
   c. Höllbach in Lungern;
   d. Umgehungsgerinne an der Kleinen Schliere unterhalb der Brücke A8;
   e. Umgehungsgerinne an der Grossen Melchaa (Rissmatt) im Melchtal.

### **Art. 18a** Befristetes Schonrevier {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--18a}

1. In der Sarneraa zwischen der Brücke Schwanderstrasse und der Brücke A8 ist jegliches Fischen untersagt. Das Verbot gilt während den Wasserbauarbeiten an der Sarneraa zwischen Sarnersee und Wichelsee. Es wird nach Beendigung der Arbeiten aufgehoben.

### **Art. 19** Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--19}

1. Das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei. Bewilligungsgesuche sind mit einem begründeten Antrag an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen.

## 6a. Fischfangstatistik&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19a** Führen der Statistik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--19a}

1. Jede patentinhabende Person ist zur wahrheitsgetreuen Führung der Fangstatistik verpflichtet.
2. In die Fangstatistik müssen das Fangdatum, das Gewässer, die Fischart und die Anzahl der gefangenen Fische eingetragen werden.
3. Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschreiber oder Filzstift in die Patentkarte eingetragen oder in der Patent-App Obwalden erfasst werden.

### **Art. 19b** Rückgabe der Statistik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--19b}

1. Die Fangstatistik auf der Patentkarte oder in der Patent-App Obwalden ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. Bei nicht fristgerechter Einreichung werden die Säumigen gemahnt.
2. Wird die Fangstatistik bis Ende Februar nicht abgegeben, ist eine Verzugsgebühr von Fr. 100.– fällig.

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Statistik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--20}

### **Art. 21** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--21}

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei vom 3. Februar 1998 werden aufgehoben.

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.211--22}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund, am 1. Januar 2009 in Kraft.