710.112
# Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich
Vom 07.02.2017 (Stand 01.07.2020)

### **Art. 1** Anwendbare Vorschriften, a. MuKEn Basimodul {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.112--1}

1. Für die Energieverwendung im Gebäudebereich gelten Teile A bis P des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014, mit folgenden Ergänzungen:
   a. Beim Systemnachweis sind für Standorte, die unter 800 m ü. M. liegen, die Daten der Klimastation Luzern oder für Standorte über 800 m ü. M. die Daten der Klimastation Engelberg zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 errechnete Grenzwert Q(h,li) für eine Jahresmitteltemperatur von 8.5 °C. Er wird um 8 % pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts P(h,li) erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C (Art. 1.7 Abs. 3);
   b. Die Höhenkorrektur für die Klimastation Engelberg beträgt 2 kWh/m² (Art. 1.23 Abs. 3);
   c. Die Ersatzabgabe für die Befreiung von den Anforderungen an die Eigenstromerzeugung beträgt Fr. 1 000.– pro nicht realisiertem kW Leistung (Art. 1.28).

### **Art. 2** b. MuKEn Module {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.112--2}

1. Es gelten überdies die folgenden Module der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014:
   a. Modul 3 (Heizungen im Freien und Freiluftbäder);
   b. Modul 4 (Ferienhäuser und Ferienwohnungen);
   c. Modul 7 (Ausführungsbestätigung);
   d. Modul 11 (Wärmedämmung/Ausnützung).

### **Art. 3** Bezug der Mustervorschriften {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.112--3}

1. Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014, können im Internet eingesehen oder beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement bezogen werden.

### **Art. 4** Stand der Technik {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.112--4}

1. Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann diejenigen Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen bezeichnen, welche im Kanton nicht als Stand der Technik gelten.

### **Art. 5** Zuständigkeiten, a. Kanton {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.112--5}

1. Der Regierungsrat:
   a. erlässt die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik;
   b. bewilligt das jährliche Förderprogramm und erlässt die zugehörigen Bestimmungen.
2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:
   a. führt eine Energiefachstelle;
   b. stellt die Kommunikation und die Koordination mit den für die Energie zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sicher;
   c. erarbeitet die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik;
   d. bewilligt im Einzelfall Beiträge gemäss Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes.

### **Art. 6** b. Einwohnergemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.112--6}

1. Die Einwohnergemeinden sind für die Erarbeitung und den Erlass der Grundlagen für die kommunale Energiepolitik zuständig und vollziehen die Bestimmungen betreffend den Energiebereich bei Bauten und Anlagen.
2. Handelt es sich um baubewilligungspflichtige Vorhaben, erfolgt die Prüfung sowie die Gewährung von Ausnahmen im Rahmen der MuKEn jeweils im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

### **Art. 6a** Verwendung der Ersatzabgabe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.112--6a}

1. Die Ersatzabgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen sind von den Einwohnergemeinden zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen innerhalb des Kantons zu verwenden.
2. Die Einwohnergemeinden können die Verwaltung und Verwendung der Ersatzabgaben alleine oder mit anderen Einwohnergemeinden zusammen besorgen, oder Dritten übertragen.
3. Die Rechnungs- bzw. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinden beaufsichtigen die Erhebung und die Verwendung der Ersatzabgaben.

### **Art. 7** Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.112--7}

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private und private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Sie erteilen den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüfen periodisch deren Tätigkeiten.

### **Art. 8** Projektnachweis {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.112--8}

1. Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der betreffenden Einwohnergemeinde auf Verlangen hin ein Projektnachweis einzureichen, mit welchem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kantonen eingehalten werden.
2. Der Projektnachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der projektverantwortlichen Person zu unterzeichnen.

### **Art. 9** Wärmedämmung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.112--9}

1. Im Sinne der Massnahme G5 des Energiekonzepts 2009 wird für Bauten, die den zertifizierten Standard Minergie P oder Minergie P Eco erfüllen, die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs nicht berücksichtigt.