710.221
# Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume
Vom 19.08.2025 (Stand 02.09.2025)

### **Art. Ziff. 1** Zweck {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.221--Ziff. 1}

1. Zur Umsetzung von Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV und aus Hochwasserschutzgründen sind die Gewässerräume, Entlastungskorridore und Freihaltezonen für Wasserbauprojekte freizuhalten.
2. Mit dem Sichern der Gewässerräume, Entlastungskorridore und Freihaltezonen für Wasserbauprojekte werden den Gewässern die notwendigen Räume zur Verfügung gestellt, welche diese benötigen, um Hochwasser möglichst schadlos abzuführen und ihre ökologischen Funktionen zu erfüllen.
3. Bis sämtliche nötigen Gewässerräume und Entlastungskorridore in der Nutzungsplanung rechts-verbindlich ausgeschieden und innerhalb der Freihaltezonen allfällige Wasserbauprojekte umgesetzt sind, wird als vorsorgliche Massnahme eine kantonale Planungszone (Planungszone 2025) erlassen.

### **Art. Ziff. 2** Räumlicher Geltungsbereich (Perimeter) {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.221--Ziff. 2}

1. Erfasst von der Planungszone 2025 werden sämtliche Gewässer, für welche noch keine definitiven Gewässerräume ausgeschieden worden sind oder im ordentlichen Verfahren auf einen Gewässerraum verzichtet wurde. Die Ausdehnung der Planungszone für die auszuscheidenden Gewässerräume richtet sich nach den Übergangsbestimmungen der GSchV. Die Entlastungskorridore und Freihaltezonen der Planungszone vom 18. August 2020 wurden überprüft und wo notwendig angepasst bzw. ergänzt, dass sie den aktuellen Erkenntnissen entsprechen.
2. Im Einzelnen richtet sich der räumliche Geltungsbereich (Perimeter) nach folgenden Erlassakten:
   a. Plan Planungszone 2025 Alpnach, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
   b. Plan Planungszone 2025 Engelberg, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
   c. Plan Planungszone 2025 Giswil, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
   d. Plan Planungszone 2025 Kerns, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
   e. Plan Planungszone 2025 Lungern, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
   f. Plan Planungszone 2025 Sachseln, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
   g. Plan Planungszone 2025 Sarnen, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
3. Die Erlassakten können beim Amt für Wald und Landschaft, Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen, eingesehen werden.

### **Art. Ziff. 3.** Zeitlicher Geltungsbereich (Gültigkeitsdauer) {#art_ziff.3. omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.221--Ziff. 3.}

1. Die Planungszone ist bis zur rechtsverbindlichen Umsetzung der jeweiligen Gegenstände in der kommunalen Ortsplanung wirksam. Sie gilt vom 2. September 2025 bis längstens 1. September 2030.

### **Art. Ziff. 4.** Beurteilung baulicher Massnahmen und Nutzungsänderungen in der Planungszone {#art_ziff.4. omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.221--Ziff. 4.}

1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BauG darf innerhalb der Planungszone nichts unternommen werden, was dem voraussichtlichen Nutzungs- und Schutzziel widerspricht. Innerhalb der Planungszone Gewässerraum finden die bundesrechtlichen Bestimmungen von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV Anwendung. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement entscheidet im Perimeter der Planungszone 2025:
   a. bei neuen Bauten oder Anlagen sowie Vorhaben an bestehenden Bauten oder Anlagen in der Planungszone Gewässerraum, ob diese mit den Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung vereinbar sind sowie
   b. bei neuen Bauten oder Anlagen in der Planungszone Entlastungskorridor, ob diese keine wesentlichen Einschränkungen der Abflusskapazität des Entlastungskorridors verursachen sowie
   c. bei Bauvorhaben an bestehenden Bauten in der Planungszone Entlastungskorridor, wenn diese eine Erweiterung des Grundrisses zur Folge haben, ob diese keine wesentlichen Einschränkungen der Abflusskapazität des Entlastungskorridors verursachen sowie
   d. bei neuen Bauten oder Anlagen in der Planungszone Freihaltezone für Wasserbauprojekte, ob diese mit den bestehenden und geplanten Wasserbauanlagen vereinbar sind.
2. Die Beurteilung erfolgt nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht.

### **Art. Ziff. 5** Auflage {#art_ziff.5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.221--Ziff. 5}

1. Dieser Beschluss liegt, einschliesslich der massgebenden Pläne, vom 29. August 2025 bis 29. September 2025 beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement, Amt für Wald und Landschaft (Haus des Waldes, Flüelistrasse 3, Sarnen) öffentlich auf.

### **Art. Ziff. 6** Rechtsschutz {#art_ziff.6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.221--Ziff. 6}

1. Gegen die Planungszone kann während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 20 Verordnung zum Baugesetz).

### **Art. Ziff. 7** Inkrafttreten {#art_ziff.7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--710.221--Ziff. 7}

1. Dieser Beschluss tritt am 2. September 2025 in Kraft.