720.11
# Strassenverordnung
Vom 14.09.1935 (Stand 01.03.2026)

## 1. Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--1}

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nichts anderes bemerkt ist, für alle öffentlichen Strassen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--2}

1. Dem Regierungsrat steht, innert der Schranken der Verfassung, die Oberaufsicht über das gesamte öffentliche Strassenwesen und im besondern die Oberaufsicht und Verfügung hinsichtlich der Kantonsstrassen zu.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--3}

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--4}

1. Das zuständige Departement trifft die für das Strassenwesen nötigen Vorkehren, soweit sie Sache des Staates sind.
2. Insbesondere obliegen ihm:
   a. der Vollzug der das Strassenwesen betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates;
   b. die Wahrung der Staatsinteressen bei Expropriationen und überhaupt bei allen das Strassenwesen betreffenden oder damit in Verbindung stehenden Streitigkeiten;
   c. die Prüfung und Begutachtung der Projekte im Strassen- und Brückenbau des Kantons und die Entwerfung der daherigen Bauvorschriften und Bauakkorde, sowie die Fertigung dieser Aktenstücke nach Genehmigung durch den Regierungsrat.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--5}

1. Wo es nach den in dieser Verordnung enthaltenen oder anderweitigen Vorschriften einer Bewilligung oder Verfügung des Strasseneigentümers bedarf, steht diese hinsichtlich der Kantonsstrassen in denjenigen Fällen dem zuständigen Departement zu, für die es vom Regierungsrat hiezu im speziellen Fall oder generell ermächtigt wurde. In den andern Fällen steht die Bewilligung oder Verfügung dem Regierungsrat zu.
2. …

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--6}

1. Eingaben in Angelegenheiten des kantonalen Bauwesens können zuhanden der zuständigen Stellen an den Kantonsingenieur erfolgen.
2. Pläne sollen im Aktenformat (210:297 mm) eingereicht werden.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--7}

1. Dem Baudirektor kommen alle jene den Kanton betreffenden Anordnungen hinsichtlich des Strassen- und Brückenbauwesens zu, bei denen eine rasche Erledigung erforderlich und daher eine Beratung oder eine Schlussnahme des Regierungsrates nicht möglich ist.
2. Desgleichen trifft die Baudirektion in Verbindung mit dem Kantonsingenieur von sich aus minderwichtige Anordnungen.
3. So oft es die Umstände erfordern, inspiziert er die Kantonsstrassen und trifft die notwendigen Anordnungen.
4. Der Baudirektor lässt sich vom Kantonsingenieur über alle Vorkommnisse und Arbeiten genauen Bericht erstatten.
5. Ohne seine Bewilligung dürfen Werkzeuge, Maschinen usw. weder angeschafft noch veräussert werden; er lässt über sämtliches Bauinventar ein genaues Verzeichnis führen.
6. Der Baudirektor visiert, nach Vorprüfung durch den Kantonsingenieur, die Belege der Baurechnung.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--8}

1. Die Erwerbung von Rechtsamen durch den Staat wird in den Hauptrechnungsbüchern vorgemerkt.
2. Die Baudirektion sorgt, soweit notwendig, für die Eintragung oder Vormerkung der Rechtsamen des Staates im Grundbuch.
3. Ferner wird über solche Rechtsamen und Rechtsverhältnisse in zwei Exemplaren ein genaues Urbar mit Register geführt, von denen eines auf dem Bureau des Kantonsingenieurs, das andere im Staatsarchiv liegen soll.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--9}

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--10}

1. Der Kantonsingenieur ist der Baudirektion unterstellt.
2. …
3. Er übt unter der Leitung und nach den Weisungen der Baudirektion die Aufsicht über das Strassenwesen aus, soweit sie dem Kanton zusteht.
4. Ihm ist die Bauleitung über den Ausbau und den Unterhalt der Kantonsstrassen unterstellt, ferner, soweit sie ihm von der Baudirektion bzw. den kantonalen Behörden übertragen wird, die Kontrolle über Bau und Unterhalt der von Bund und Kanton subventionierten Strassenanlagen der Gemeinden, Korporationen und öffentlich-rechtlichen Genossenschaften.
5. Dem Kantonsingenieur liegt die genaue materielle Prüfung sämtlicher das kantonale Bauwesen betreffenden Rechnungseingaben ob, und er unterbreitet die Belege, die auf kompetenter Anordnung beruhende Arbeiten betreffen und richtig sind, nach Notierung seines Prüfungsergebnisses zur Visierung der Baudirektion.
6. Im Auftrag der Baudirektion arbeitet er die Projekte aus und besorgt die Vorbereitung aller Geschäfte zuhanden des Regierungsrates.
7. Er ist verpflichtet, über alles, was das Bauwesen betrifft, den Baudirektor zu unterrichten.
8. Dem Kantonsingenieur ist das bautechnische Personal des Kantons und das ihm beigegebene Hilfspersonal unterstellt. Er erteilt diesem Personal die nötigen Aufträge und Weisungen. Er ist für dieses Personal verantwortlich. Ihm liegt die Kontrolle über dessen Tätigkeit ob, und er hat der Baudirektion Wahrnehmungen über unbefriedigende Leistungen mitzuteilen.
9. Der Kantonsingenieur führt über seine Tätigkeit ein Tagebuch, das vom Baudirektor jederzeit eingesehen werden kann. In dieses Tagebuch sind alle Vorkommnisse, Arbeiten usw. einzutragen.
10. Auch das übrige technische Personal hat ein solches Tagebuch zu führen.
11. Die Tagebücher haben die für die einzelnen Arbeiten verwendete Zeit anzugeben. Auf Grund der Tagebücher sind dem Kantonsingenieur nach seinen Weisungen von dem ihm unterstellten bautechnischen Personal Rapporte zu erstatten, die eine genaue Feststellung ermöglichen, wie viel Zeit auf die einzelnen Arbeiten verwendet worden ist.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--11}

1. Dem Kantonsingenieur obliegt unter seiner Verantwortung die Kontrolle über die dem Staate gehörenden, das Bauwesen betreffenden Apparate, Maschinen und Werkzeuge.
2. Hinwieder sind das ihm unterstellte bautechnische Personal, die Vorarbeiter und die Wegknechte für die ihnen anvertrauten Gegenstände verantwortlich.
3. Sämtliche Maschinen, Werkzeuge usw. sind als Eigentum des Staates zu kennzeichnen.

## 2. Bau- und Unterhaltsvorschriften

## 2.1. Neuanlagen und Ausbau der Strassen

## 2.1.1. Allgemeines

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--12}

1. Die öffentlichen Strassen sollen ihrem Charakter und den Anforderungen des Verkehrs entsprechend, aber unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel, erstellt oder ausgebaut werden.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--13}

1. Das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser ist vom anstossenden Grundeigentum aufzunehmen.
2. Werden die Abflussverhältnisse auf dem nachbarlichen Grundeigentum verändert, so hat der Anstösser für der Strasse unschädliche Abflussmöglichkeit zu sorgen.
3. Durchleitungen von künstlichen Strassenentwässerungsanlagen sind vom anstossenden Grundeigentümer gegen Vergütung des Kulturschadens zu gestatten.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--14}

1. Stütz- und Futtermauern, die durch die Neuanlage oder den Ausbau von öffentlichen Strassen bedingt werden, sind als Bestandteile der öffentlichen Strasse zu vermarken und vom Eigentümer der Strasse zu erstellen und zu unterhalten. Vorbehalten sind besondere Abmachungen oder Rechtsverhältnisse.

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--15}

1. Zum Schutz der öffentlichen Strassen sowie zur Sicherung des Verkehrs können besondere bauliche Anlagen auch ausserhalb des Strassengebietes erstellt werden.
2. Das für solche Anlagen erforderliche Land ist vorerst zu erwerben; liegt aber Gefahr im Verzug, so kann der Strasseneigentümer die Arbeiten sofort in Angriff nehmen. Art. 18 des Gesetzes über die Zwangsenteignung bleibt für Fälle, wo sich der Eigentümer der Beanspruchung widersetzt, vorbehalten.
3. Diese Anlagen bilden einen Bestandteil der Strasse und sind vom Strasseneigentümer zu unterhalten.
4. In Wäldern kann bei der Neuanlage und beim Ausbau von Strassen beidseitig ein Schutzstreifen freigelegt werden, der entweder zu erwerben oder mit einer Grunddienstbarkeit zu belegen ist.

## 2.1.2. Besondere Bestimmungen für die Kantonsstrassen

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--16}

1. Die Neuanlage und der Ausbau von Kantonsstrassen sind Sache des Kantons.
2. Die Breite der Fahrbahn soll dabei bei der Brünigstrasse minimal 6 Meter und bei den übrigen Kantonsstrassen minimal 5 Meter betragen.
3. Zum übrigen sollen im allgemeinen die Kantonsstrassen nach den vom Verband Schweizerischer Strassenbaufachmänner herausgegebenen Normalien gebaut werden.

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--17}

1. Für die Neuanlage und den Ausbau der Kantonsstrassen können Strassenpläne mit allgemeiner Verbindlichkeit, einschliesslich der damit verbundenen Anpassung der Bau- und Zonenordnung, aufgestellt werden.
2. Die Pläne sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien während 30 Tagen aufzulegen, innerhalb welcher Zeit die Einsprachen schriftlich eingereicht werden müssen. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im Amtsblatt, unter Bezeichnung der Stelle, bei der die Eingaben zu erfolgen haben.
3. Die Einsprachen werden, soweit sie gegen die Erstellung der geplanten Anlage gerichtet sind oder sich auf die Art der Ausführung, die Linienführung usw. der geplanten Strasse oder die damit verbundene Zonenplananpassung beziehen, vom Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Strassenpläne und der Anpassung der Bau- und Zonenordnung erledigt. Hinsichtlich der Abtretungspflicht und der Festsetzung der Abtretungsentschädigungen ist das Gesetz über die Zwangsenteignung massgebend.
4. Haben Strassenpläne die Anpassung der Bau- und Zonenordnung zur Folge, ist bei der öffentlichen Auflage darauf hinzuweisen.

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--18}

1. Die Anlage und der Unterhalt von Gehwegen längs der Kantonsstrassen, einschliesslich des Landerwerbes, sind Sache der Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden. Der Kanton übernimmt die Lieferung und das Versetzen der Randsteine und in unbebautem Gebiet zudem die Kosten des Unterbaues bis Unterkant Steinbett. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall, ob ein Gebiet als bebaut oder unbebaut zu gelten hat.
2. Die Anlage und der Unterhalt von Radfahrerstreifen oder Radwegen sind Sache des Kantons.

## 2.1.3. Besondere Bestimmungen für die Gemeindestrassen

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--19}

1. Die Neuanlage und der Ausbau von Gemeindestrassen ist Sache der Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden oder gegebenenfalls der Bürgergemeinden oder Korporationen oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften (Art. 114 ff. EG zum ZGB). Ist mit dem Strassenplan eine Anpassung der Bau- und Zonenordnung verbunden, bedarf dieser der Genehmigung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements.

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--20}

1. …
2. Hinsichtlich der Subventionierung von Güterstrassen und Alp- und Waldwegen wird auf die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen verwiesen.

### **Art. 21** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--21}

1. Für die Neuanlage und den Ausbau der Gemeindestrassen gelten, mit Ausnahme der Festlegung der Breite, sinngemäss die nämlichen Bestimmungen wie bei den Kantonsstrassen.
2. Vorbehalten bleiben die von den Gemeinden selber aufgestellten Vorschriften.

## 2.2. Reinigung und Unterhalt

### **Art. 22** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--22}

1. Der Unterhalt und die Reinigung der öffentlichen Strassen sind Sache des Strasseneigentümers.
2. Für die Reinigung der mit neuzeitlichen Belägen versehenen Kantonsstrassen innerhalb ihres Gebietes haben die Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden den staatlichen Organen das entsprechende Schlauchmaterial und das Wasser unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

### **Art. 23** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--23}

1. Der Strassenunterhalt umfasst:
   a. die Arbeiten zur richtigen Instandstellung der Fahrbahn der Strassen und der zugehörigen Anlagen;
   b. die Ausbesserungen an den Strassen, ihren Kunstbauten und sonstigen Bestandteilen;
   c. die Öffnung der Strassen und die Wiederherstellung nach ausserordentlichen Naturereignissen, wie Rutschungen, Murgängen, Felsstürzen, Hochwasser und dgl.

### **Art. 24** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--24}

1. Künstliche Durchleitungen Dritter durch öffentliche Strassen und Brücken müssen von den Eigentümern solcher Durchleitungen unterhalten werden.
2. Im weitern wird bezüglich solcher Durchleitungen auf die Art. 31 ff. verwiesen.

### **Art. 25** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--25}

1. Müssen bei einer Verkehrsunterbrechung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs oder für eine Verkehrsumleitung vorübergehend anstossendes Land oder Strassen eines andern Eigentümers in Anspruch genommen werden, so haben die betreffenden Grundeigentümer dies zu gestatten. Wird hiefür privates Grundeigentum beansprucht, so ist dem Grundeigentümer der ihm erwachsende Schaden vom Eigentümer der Strasse, auf welcher der Verkehr gestört ist, zu vergüten.

### **Art. 26** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--26}

1. Droht durch natürliche Veränderung auf dem anstossenden Grundstück einer öffentlichen Strasse Gefahr für ihren Bestand oder für den Verkehr, so ist der Strasseneigentümer verpflichtet, die nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Wird dabei Grundeigentum Dritter beansprucht, so ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen.
2. Ist die Gefährdung durch Handlungen, wie Holzfällen usw., oder Unterlassungen des anstossenden Grundeigentümers entstanden, so hat er die für die Sicherung der Strasse notwendigen Vorkehren zu treffen und haftet für allen Schaden. Kommt der Grundeigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Strasseneigentümer die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Grundeigentümers treffen.

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--27}

1. Die Kantonsstrassen sind im Winter offen zu halten. Ausnahmen kann der Regierungsrat für bestimmte Strassenstrecken verfügen.
2. Die Schneeräumung ist Sache des Kantons.

## 3. Schutzbestimmungen

## 3.1. Allgemeines

### **Art. 28** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--28}

1. Die Strassenpolizei ist dem kantonalen Baudepartement unterstellt.
2. Die Handhabung der Strassenpolizei liegt ob:
   a. dem mit der Beaufsichtigung und dem Unterhalt der Strassen betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden;
   b. den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden.

### **Art. 29** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--29}

1. Die Benützung der öffentlichen Strassen ist im Rahmen der Vorschriften jedermann gestattet.
2. Werden durch aussergewöhnliche Inanspruchnahme vermehrter Unterhalt und Reinigung notwendig, so ist der Strasseneigentümer berechtigt, vom Verursacher angemessene Entschädigung zu fordern.

### **Art. 30** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--30}

1. Dem Eigentümer einer öffentlichen Strasse steht das Recht zu, die Strasse bei durch Unterhalt oder Umbau bedingten Arbeiten ganz oder teilweise zu sperren.
2. Für die Kantonsstrassen übt dieses Recht das zuständige Departement aus; vorübergehende Sperrungen und Verkehrsbeschränkungen liegen in der Kompetenz des Kantonsingenieurs.
3. Sperrungen, Umleitungen, Verkehrsbeschränkungen sind rechtzeitig zu publizieren und mit den vorgeschriebenen Verkehrszeichen deutlich zu signalisieren. Für die Folgen, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, besteht keine Haftung des Strasseneigentümers, soweit es sich nicht um vom Strasseneigentümer selber ausgeführte oder angeordnete Arbeiten handelt, so dass die Signalisierung ihm obliegt.

## 3.2. Besondere Bestimmungen

## 3.2.1. Leitungen und dgl. auf Strassengebiet

### **Art. 31** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--31}

1. Die öffentlichen Strassen können, wenn es die Verhältnisse gestatten, zur Anlage von Kanalisations- und Wasserleitungen, von Telefon- und elektrischen Kabeln, sowie vorübergehend ausnahmsweise auch zur Anlage von Transportgeleisen benutzt werden.
2. Für alle diese Anlagen ist eine schriftliche Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich. Gesuche, mit den erforderlichen Plänen versehen, sind vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen.

### **Art. 32** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--32}

1. Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn die Anlage ohne die Inanspruchnahme von Strassengebiet nicht oder nur mit wesentlicher Erschwerung ausgeführt werden kann.
2. Die Bewilligung soll die zum Schutze des Verkehrs und des Strassenunterhaltes erforderlichen Bestimmungen enthalten.

### **Art. 33** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--33}

1. Für die Inhaber der Bewilligung sowie deren Rechtsnachfolger gelten nachstehende Bestimmungen:
   a. Alle Bewilligungen sind jederzeit widerruflich und geben dem Inhaber kein Recht auf das öffentliche Strassengebiet.
   b. Der Unterhalt der bewilligten Anlage ist in allen Fällen Sache des Bewilligungsinhabers.
   c. Er hat alle Änderungen seiner Anlagen, die durch Strassenumbauten und Erstellung anderer Leitungen notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen bzw. die entstehenden Kosten zu tragen.
   d. Er haftet für allen Schaden, der durch seine Anlage an Strassengebiet oder an Eigentum und Gesundheit Dritter entsteht.
   e. Weder Kanton noch Gemeinden oder sonstige Strasseneigentümer übernehmen irgendwelche Haftung für Schäden, die an der bewilligten Anlage entstehen.
   f. Wird die Anlage mangelhaft erstellt oder unterhalten oder die Strasse nicht vorschriftsgemäss wiederhergestellt, so kann die fehlende Arbeit nach vorheriger Anzeige an den Bewilligungsinhaber auf dessen Kosten durch den Strasseneigentümer ausgeführt oder die gänzliche Entfernung der Anlage verlangt werden.
   g. Wenn Strassengebiet aufgerissen werden muss, so haftet der Inhaber für dessen Instandstellung. Gewalzte, gepflästerte oder mit einem neuzeitlichen Belag versehene Strassen sind auf Rechnung des Bewilligungsinhabers durch den Strasseneigentümer wieder vollkommen instandzustellen. Dieser ist ermächtigt, vor Erteilung der Bewilligung Sicherstellung der Kosten zu verlangen.
   h. Die Rechte Dritter werden durch die Bewilligung nicht berührt. Die in Bst. f und g vorgesehene Ausführung durch den Strasseneigentümer enthebt den Bewilligungsinhaber nicht der oben erwähnten Verpflichtungen und Haftungen.

### **Art. 34** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--34}

1. Für die Abnahme des Strassenabwassers durch bestehende Abwasserleitungen ist deren Inhaber verpflichtet, ohne dass in der Regel der Eigentümer der öffentlichen Strasse einen Extrabeitrag zu leisten hat.

### **Art. 35** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--35}

1. Abwasserleitungen, die in Bäche oder Flüsse münden oder sonstwie die öffentlichen Interessen gefährden könnten, und Kanalisationsleitungen, die auf öffentliches Gebiet zu liegen kommen, bedürfen der Zustimmung auch der Polizeidirektion.

### **Art. 36** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--36}

1. Für das Durchleitungsrecht von Leitungen jeglicher Art in der Kantonsstrasse und für die zugehörigen Bewilligungen sind neben einer Bewilligungsgebühr zu entrichten:
   1. Gebühr für Durchleitungsrecht und erstmalige Inanspruchnahme der Kantonsstrassenparzelle (Fr. je Laufmeter):
   Leitungen quer zur Strasse
   Leitungen längs zur Strasse
   2. Gebühr für nachträgliche Inanspruchnahme der Kantonsstrasse zur Vornahme von Reparaturen, Erneuerung oder Beseitigung von Leitungen (Fr. je Laufmeter):
   Leitungen quer zur Strasse
   Leitungen längs zur Strasse
2. Die Gebühr gilt für alle Benützer (Private, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden).

### **Art. 37** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--37}

1. Vor der Vornahme von Leitungsreparaturen usw., die das Aufgraben von Strassengebiet bedingen, ist der Strasseneigentümer zu benachrichtigen.

### **Art. 38** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--38}

1. Die Stangen und Maste für Leitungen aller Art müssen ausserhalb der Fahrbahn so aufgestellt werden, dass eine Verkehrsbehinderung oder eine Benachteiligung des Wasserabflusses ausgeschlossen ist.
2. Der über der Strasse befindliche Luftraum darf ohne Einwilligung des Strasseneigentümers zur Einrichtung von Anlagen in keiner Weise in Anspruch genommen werden.

## 3.2.2. Ablagerungen und andere Inanspruchnahme der Strasse

### **Art. 39** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--39}

1. Jede missbräuchliche Inanspruchnahme der öffentlichen Strassen und ihrer Bestandteile, namentlich auch Materialablagerungen aller Art, sind untersagt.
2. Vorübergehende Materialablagerungen oder unschädliche anderweitige Inanspruchnahme von Strassengebiet kann der Strasseneigentümer auf vorher gestelltes Gesuch bewilligen. Er ist berechtigt, eine Gebühr zu verlangen.
3. Das Zubereiten von Beton auf öffentlichen Strassen ist strengstens verboten. Eine Bewilligung kann ausnahmsweise nur erteilt werden, wenn das Zubereiten des Betons nach den Weisungen des Strasseneigentümers unter Benützung von Eisenblechen, vorgenommen wird.
4. Der Inhaber der Bewilligung bleibt für allen Schaden verantwortlich, der durch die Inanspruchnahme dem Strasseneigentümer oder Dritten erwächst.
5. Das Ableiten von Wasser (Dachkennel, Drainagen, Waschküche usw.) oder Jauche auf die öffentliche Strasse sowie jede Verunreinigung dieser sind verboten.
6. Ebenso ist die Schneeräumung von Dächern usw. auf die öffentliche Strasse verboten. Ausgenommen sind Fälle, wo die Schneeräumung nicht anders möglich ist; in solchen Fällen kann sie vom Strasseneigentümer unter den nötigen Bedingungen bewilligt werden.

### **Art. 39a** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--39a}

1. Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, zeitlich beschränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann zu einer Gebühr verpflichtet werden.
2. Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen:
   a. die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, einschliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb und Unterhalt;
   b. die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, die Anschaffung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen;
   c. das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung;
   d. der Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen.
3. Der Regierungsrat kann Gebühren bis höchstens Fr. 3.– pro Stunde und Parkplatz für das Parkieren auf kantonseigenen oder gemieteten Grundstücken in Ausführungsbestimmungen, der Einwohnergemeinderat für das Parkieren auf kommunalen oder von der Gemeinde gemieteten Grundstücken in einem Reglement festlegen. Höhere Gebühren bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage.

### **Art. 40** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--40}

1. Durchlässe und Abzugsgräben sind stets offen zu halten. Böschungen, Mauern, Zäune dürfen in keiner Weise beschädigt werden.
2. Auf dem an öffentliche Strassen anstossenden Land dürfen keine die Strasse schädigenden oder gefährdenden Veränderungen vorgenommen werden.

### **Art. 41** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--41}

1. Das Schleifen von Gegenständen aller Art auf den Strassen sowie die Verwendung von Kritzketten und ähnlichen Hemmitteln ist nur bei schneebedeckten oder festgefrorenem Boden und Glatteis gestattet, und nur sofern eine Beschädigung der Fahrbahn ausgeschlossen ist.
2. Bei landwirtschaftlichen und baulichen Arbeiten darf das Strassengebiet nicht beschädigt oder beschmutzt werden. Die Strasse ist nach beendigter Arbeit vom Verursacher zu reinigen.

### **Art. 42** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--42}

1. Steinbrüche und Holzlässe in Strassennähe dürfen nur unter grösste Verkehrssicherheit gewährleistenden Bedingungen und mit Bewilligung des Strasseneigentümers eröffnet werden.
2. Beim Holzreisten auf oder gegen die Strasse hat Voranzeige an den Strasseneigentümer, bei Kantonsstrassen an die Baudirektion, zu erfolgen. Der Strasseneigentümer trifft auf Kosten der das Reistrecht Ausübenden für die Bewachung der Strasse usw. die nötigen Anordnungen.

### **Art. 43** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--43}

1. Die an den öffentlichen Strassen befindlichen Sägereibetriebe dürfen Holztransporte quer über die Strasse mittels Schleifen oder Rollen nur bei schneebedecktem Boden, wo solche Transporte ohne Beschädigung der Fahrbahn erfolgen können, ausführen.
2. Aber auch in diesen Fällen ist die Bewilligung des Strasseneigentümers einzuholen. Die Transporte sind zu einer Tageszeit auszuführen, wo der Verkehr möglichst wenig gefährdet oder behindert wird. Die bewilligende Stelle wird hierüber das Nötige verfügen.

### **Art. 44** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--44}

1. Das Auf- und Abladen von Holz usw. auf den öffentlichen Strassen muss derart erfolgen, dass der Verkehr auf der Strasse nicht gehindert oder gefährdet wird.
2. Holzlagerplätze an öffentlichen Strassen sind derart anzulegen, dass das Auf- und Abladen des Holzes ausserhalb des Strassengebietes erfolgen kann.

### **Art. 45** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--45}

1. Das Aufschichten von Holz längs öffentlichen Strassen darf nur so erfolgen, dass der Abstand von der Strassenmark gleich ist der Höhe des aufgeschichteten Holzes.
2. Die gleiche Vorschrift gilt analog auch für das Aufschichten und sonstige Ablagern andern Materials.
3. In Kurven und unübersichtlichen Stellen dürfen überhaupt keine Aufschichtungen und Ablagerungen erfolgen.

## 3.2.3. Einleitungen in die Strassenkanalisation

### **Art. 46** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--46}

1. In Strassenkanalisationen, die nicht auch für die Schmutzwasserableitung erstellt worden sind, darf kein Schmutzwasser eingeleitet werden.
2. Für die Einleitung von Meteorwasser (Regen-, Schneewasser usw.) und Drainagewasser in solche Kanalisationen oder in bestehende Durchlässe öffentlicher Strassen ist eine schriftliche Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich.
3. Das Gesuch ist mit Plänen vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen.

### **Art. 47** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--47}

1. Durch die Einleitung der Meteor- und Drainagewasser darf die Strassenentwässerung in keiner Weise beeinträchtigt werden.

### **Art. 48** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--48}

1. Für die Inhaber einer Bewilligung nach Art. 46 Abs. 2 sowie deren Rechtsnachfolger gelten nachstehende Bestimmungen:
   a. Alle Bewilligungen sind widerruflich und geben dem Inhaber kein Recht auf die Durchlässe und Leitungen, in die er das Abwasser einleitet.
   b. Die Rechte Dritter bleiben ausdrücklich vorbehalten.
   c. Die Erstellung, der Unterhalt und die Reinigung der Zuleitung und deren Anschluss an die Kanalisationsleitung sind Sache des Bewilligungsinhabers.
   d. Er hat nach den Weisungen des Strasseneigentümers Kläranlagen (Syphons) einzubauen.
   e. Er haftet für allen Schaden, der, von der Anlage herrührend, an der Kanalisation, an Strassengebiet oder an Eigentum Dritter entsteht.
   f. Sollen Abwässer in Fischgewässer eingeleitet werden, so kommen die Vorschriften der bundesrätlichen Spezialverordnung vom 17. April 1925 betreffend die Verunreinigung der Gewässer zur Anwendung.

### **Art. 49** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--49}

1. Für die Bewilligung wird für Kantonsstrassen eine einmalige Gebühr von Fr. 20.– bis 100.–, je nach Art und Umfang der Zuleitung erhoben.
2. Bei der Aufhebung der Bewilligung findet keine Rückvergütung der Gebühr statt.

### **Art. 50** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--50}

1. Für den Anschluss an die für die Ortschaften bestehenden Schmutzwasserkanalisationen sind die örtlichen Kanalisationsreglemente massgebend.

## 3.2.4. Weitere Schutzbestimmungen

### **Art. 51** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--51}

1. Für die Benützung von öffentlichen Strassen mit abnormal schweren Lasten ist die vorherige Bewilligung des Strasseneigentümers einzuholen. Diese Bewilligung entbindet den Inhaber in keiner Weise von der Haftpflicht für jeden Schaden, der durch den schweren Lastentransport entsteht.

### **Art. 52** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--52}

1. Bäume, Stangen und baufällige Konstruktionen aller Art, die dem Wind und den Temperatureinflüssen nicht mehr genügend Widerstand leisten und auf die Strasse stürzen könnten, sind zu entfernen. Der Eigentümer solcher Gegenstände ist für die Folgen der Nichtentfernung haftbar.

### **Art. 53** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--53}

1. Für die Erstellung und den Betrieb von festen oder transportablen Benzinabfüllvorrichtungen an öffentlichen Strassen ist eine Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich.
2. Für solche Anlagen an Kantonsstrassen erlässt der Regierungsrat die näheren Vorschriften.

### **Art. 54** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--54}

1. Im Innern von Ortschaften sind öffentliche Strassen und Brücken mit einer ausreichenden Beleuchtung zu versehen. Deren Einrichtung und Betrieb liegt den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden ob.

## 3.3. Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen angrenzende Gebiet

### **Art. 55–58** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--55–58}

### **Art. 59** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--59}

1. Längs der öffentlichen Strassen dürfen hochstämmige Bäume nicht näher als vier Meter an den Strassen- bzw. Trottoirrand gesetzt werden. Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämme dürfen nicht näher als sechs Meter vom Strassen- bzw. Trottoirrand zu stehen kommen (Art. 107 EG zum ZGB).
2. In Ortschaften kann der Strasseneigentümer kleinere Abstände zulassen.
3. Für Alleen und öffentliche Anlagen können vom Strasseneigentümer auch ausserorts Ausnahmen bewilligt werden.

### **Art. 60** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--60}

1. Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von viereinhalb Meter von einhängenden Ästen frei zu halten. Sträucher dürfen nicht in das Strassenprofil hineinragen und die Strassenübersicht nicht beeinträchtigen.

### **Art. 61** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--61}

1. Stacheldrahtzäune entlang von Strassen und Wegen sind verboten.
2. Die den Hauptstrassen entlang befindlichen Grünhäge sind vom Eigentümer alljährlich ein- bis zweimal, auf vom Strasseneigentümer zu erlassende Aufforderung hin, gegen die Strasse zu und in der Höhe gehörig zu beschneiden. Hinsichtlich der Grünhäge an Kantonsstrassen geschieht die Aufforderung durch das zuständige Departement im Amtsblatt.
3. Die Hagpflicht an öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache des Anstössers, sofern eine Einfriedung notwendig ist und Vertrag und Herkommen nicht etwas anderes bestimmen (Art. 106 EG zum ZGB).
4. …

### **Art. 62** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--62}

1. Türen und Tore von Gebäuden und Einfriedungen dürfen nicht in den Lichtraum öffentlicher Strassen und Trottoirs aufgehen.

## 4. Fahrzeugverkehr

### **Art. 63** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--63}

1. Hinsichtlich des Verkehrs mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern auf den öffentlichen Strassen wird auf die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr verwiesen.
2. Das Radfahren kann vom Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat in Anwendung von Art. 28 der kantonalen Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auch auf Seitenwegen oder Teilstrecken davon verboten werden, wo es wegen der Art der Einmündung des Weges in die Hauptstrasse in besonderem Masse gefährlich ist. Auf solchen Wegen kann der Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat auch das Schlitteln verbieten.

## 5. Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen

### **Art. 64** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--64}

1. Die eidgenössisch vorgeschriebene Strassensignalisation für die Motorfahrzeuge wird im ganzen Kantonsgebiet durch das kantonale Baudepartement durchgeführt.
2. Die Anbringung der Signale bei und innerhalb der Ortschaften sowie an den Strassen der Gemeinden, Korporationen oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften, soweit dort Signale nötig sind, geschieht im Einvernehmen mit dem betreffenden Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat.
3. Die Kosten der Signalisation sind vom Strasseneigentümer zu tragen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat über die Kostentragung.
4. Die nötigen Wegweiser sind unter der Oberaufsicht des kantonalen Baudepartements für die Kantonsstrassen und die Strassen der Einwohner- und Ortsgemeinden von den Einwohner- und Ortsgemeinden und für die übrigen Strassen von den Strasseneigentümern anzubringen (Art. 4 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr).
5. Die Signalisierung der für den Fahrradverkehr verbotenen Wege geschieht durch den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat (Art. 28 der oben zitierten Verordnung).

### **Art. 65** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--65}

1. Ausser dem Baudepartement ist bei Dringlichkeit auch die Polizei ermächtigt, von sich aus die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichen Verkehrszeichen aufstellen zu lassen.

### **Art. 65a** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--65a}

1. Die vom Kanton oder mit Genehmigung des Regierungsrates von den zuständigen Behörden der Einwohner-, Bürger- und Bezirksgemeinden und Korporationen erlassenen verkehrspolizeilichen Vorschriften und Verfügungen sind zu veröffentlichen und es sind für sie an Ort und Stelle die eidgenössisch vorgeschriebenen Signale anzubringen.
2. Übertretungen dieser verkehrspolizeilichen Vorschriften und Verfügungen sowie der gemäss Art. 65 von der Polizei getroffenen Anordnungen sind nach Massgabe von Art. 72 zu bestrafen.

### **Art. 66** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--66}

1. Wer auf öffentlichen Strassen und Wegen durch Bauarbeiten, Grabungen oder auf andere Weise den Verkehr vorübergehend beeinträchtigt, hat die nach den Vorschriften nötigen Gefahr- und Hinweissignale anzubringen, für vorschriftsgemässe Beleuchtung zu sorgen und bei der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig das Anbringen allfälliger Vorschriftssignale zu veranlassen.

### **Art. 67** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--67}

1. Bei Nacht und Nebel sind Baustellen, Strassenaufbrüche und Materialablagerungen auf öffentlichen Strassen stets mit gelbem Lichte zu beleuchten. Rotes Licht dient ausschliesslich zur Bezeichnung des Fahrverbotes. Die Verwendung von weissem Licht ist unzulässig.

### **Art. 68** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--68}

1. Dauernde Verkehrsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr) und dauernde örtliche Regelungen des Verkehrs (Art. 3 Abs. 3 ebenda) sind genügend öffentlich bekanntzumachen und durch Anbringen der entsprechenden Verkehrszeichen zu signalisieren.
2. Andere Anordnungen, insbesondere für längere Zeit verfügte gänzliche oder beschränkte Sperren und Verkehrsumleitungen, sind ebenfalls auf zweckdienliche Art zu veröffentlichen. Für ihre Gültigkeit genügt indes die vorschriftsgemäss erfolgte örtliche Signalisierung.

### **Art. 69** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--69}

1. Erfolgt die Aufstellung bestimmter Signale an einer Kantonsstrasse auf spezielle Veranlassung und im Interesse einer Gemeinde oder einer andern öffentlichen Körperschaft, so hat in Abweichung von Art. 64 Abs. 3 diese die Kosten für die Anbringung und den Unterhalt der Zeichen zu tragen.
2. Wer durch Bauten oder andere Vorkehren Anlass zur Aufstellung von Signalen gibt, hat die Kosten dafür dem Strasseneigentümer zu ersetzen. Die Kosten für die Beleuchtung der Signalordnungszeichen trägt derjenige, der die Kosten der Aufstellung der Signale trägt.

### **Art. 70** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--70}

1. Das Anbringen von Reklamen, Plakaten, Aufrufen usw. an Strassenmauern und auf der Strassenfläche, ebenso das Werfen von Lichtbildern auf diese Objekte ist verboten (Art. 8 der kantonalen Verordnung über das Reklamewesen).
2. Ferner ist das Anbringen von Reklamen ausserhalb der Strasse untersagt, soweit dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet wird (Art. 4 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation).
3. Freistehende Reklamen und Anzeigen jeder Art müssen in jedem Falle mindestens vier Meter vom Fahrbahnrand einer Kantonsstrasse entfernt sein. Vorbehalten bleibt Art. 71 Abs. 2.
4. Der gleiche Abstand von Kantonsstrassen gilt für Reklamen und Anzeigen jeder Art an Häusern, Einfriedungen und andern Objekten, sofern die Ankündigungen geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Strassenbenützer in einer Weise anzuziehen oder abzulenken, die verkehrsgefährdend wirken muss; in vermehrtem Masse ist diese Bestimmung auf Ankündigungen anzuwenden, die sich nicht auf das im betreffenden Gebäude oder auf dem betreffenden Grundbesitz ausgeübte Gewerbe beziehen.
5. An unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen und bei Beeinträchtigung der Wirkung der Verkehrszeichen kann die Baudirektion das Anbringen von Ankündigungen an Kantonsstrassen gänzlich untersagen.
6. In Zweifelsfällen ist vor dem Anbringen von Reklamen und Anzeigen bei Kantonsstrassen die Genehmigung der Baudirektion und bei Gemeindestrassen die Genehmigung des zuständigen Gemeinderates einzuholen.

### **Art. 71** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--71}

1. Abgesehen von der durch eidgenössische Vorschrift zugelassenen Anbringung von Initialen eines Verkehrsverbandes auf Wegweisern dürfen mit den Verkehrszeichen keinerlei Zusätze und Reklamen verbunden werden.
2. Eine Ausnahme bilden Wegweiser mit eigener Beleuchtung, die mit Zustimmung des Regierungsrates mit einer dem Verkehr dienenden Reklame versehen werden dürfen (Art. 4 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation).

## 6. Straf- und Schlussbestimmungen

### **Art. 72** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--72}

1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden unter Vorbehalt derjenigen Fälle, die in andern Gesetzen oder Verordnungen des Bundes oder des Kantons mit höheren Strafen belegt sind, mit Bussen von Fr. 5.– bis Fr. 500.– bestraft. Im Wiederholungsfalle kann die Strafe bis auf Fr. 1 000.– erhöht werden.
2. Der Schuldige kann im Strafurteil zugleich zur Entfernung der gesetzeswidrig erstellten Anlagen und zum Ersatz des verursachten Schadens verurteilt werden.
3. Der Strasseneigentümer kann übrigens schon von sich aus die sofortige Entfernung einer Anlage oder die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes anordnen, wenn die vorgeschriebene Bewilligung nicht eingeholt oder die vorgeschriebene vorherige Benachrichtigung des Strasseneigentümers unterlassen wurde.
4. Massnahmen, die ein Pflichtiger entgegen den Vorschriften oder einer Anordnung der zuständigen Behörde nicht ausführt, können von den öffentlichen Organen auf seine Kosten zur Ausführung gebracht werden.
5. Die nachträgliche Erteilung einer nicht eingeholten Bewilligung oder die nachträgliche Genehmigung eines ohne Zustimmung des Strasseneigentümers herbeigeführten Zustandes oder getroffenen Massnahme schliesst die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften nicht aus. Auch kann die nachträgliche Bewilligung oder Genehmigung von der Erfüllung besonderer Bedingungen, insbesondere auch von der Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, abhängig gemacht werden.

### **Art. 73** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--73}

1. Durch diese Verordnung sind alle vom Kantonsrat oder Regierungsrat erlassenen Vorschriften, soweit sie mit ihr im Widerspruch stehen, insbesondere das Strassenreglement vom 16. November 1878, aufgehoben.

### **Art. 74** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--74}

1. Der Regierungsrat wird mit der Vollziehung dieser Verordnung und dem Erlass allenfalls nötiger Ausführungsvorschriften beauftragt.

### **Art. 75** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.11--75}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.