720.31
# Verordnung über die Strassenbeiträge
(Strassenbeitragsverordnung)
Vom 29.06.2007 (Stand 01.01.2016)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--1}

1. Diese Verordnung regelt die Ausrichtung der Kantonsbeiträge nach dem Verkehrsabgabegesetz und die Verteilung des Mineralölsteueranteils innerhalb des Kantons nach dem Kantonsstrassengesetz.

### **Art. 2** Beitragsberechtigte Körperschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--2}

1. Beitragsberechtigt sind nach Massgabe dieser Verordnung die Einwohnergemeinden und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften für ihre dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr dauernd geöffneten Strassen; saisonale Sperrungen sind ohne Einschränkung der Beitragsberechtigung gestattet.

### **Art. 3** Strassenverzeichnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--3}

1. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden über das neue Strassenverzeichnis sowie über die Klassierung und Gewichtung der Strassen.
2. Das Tiefbauamt führt das Verzeichnis der Gemeindestrassen. Das Amt für Wald und Landschaft führt das Verzeichnis der beitragsberechtigten Strassen der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
3. Die Einwohnergemeinden melden dem Tiefbauamt, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften dem Amt für Wald und Landschaft, bis zum 31. Januar:
   a. neue Strassen mit Klassierungsvorschlag;
   b. Änderungen der Eigentums- und Unterhaltsverhältnisse;
   c. Strassen, die mit Fahrverboten belegt oder von Fahrverboten befreit werden;
   d. Begehren um Änderung der Klassierung.
4. Die Aufnahme neuer Strassen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die Einstufung in die Klassen G I und D I bedürfen der Zustimmung des Regierungsrats.
5. Für die Bemessung der Beiträge und Anteile im laufenden Jahr sind die am 1. Januar bestehenden Eigentums-, Unterhalts- und Signalisationsverhältnisse massgebend.
6. Das Tiefbauamt verteilt aufgrund beider Verzeichnisse die zur Verfügung stehenden Mittel und bedient die Gemeinden mit den nachgeführten Verzeichnissen.

### **Art. 4** Strassenklassierung und Gewichtung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--4}

1. Die Strassen werden wie folgt klassiert und gewichtet:
   a. Kategorie G: Gemeindestrassen:
   Klasse G I: Besonders wichtige Strassen
   Klasse G II: Übrige Strassen
   Klasse G III: Kein Eigentum, nur Unterhalt
   b. Kategorie D: Strassen der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften:
   Klasse D I: Besonders wichtige Strassen
   Klasse D II: Übrige Strassen
2. Strassen der Klasse D I mit Funktion einer Ortsverbindung werden wie Strassen der Klasse G I gewichtet.
3. Die Gewichtung ist so anzupassen, dass der Anteil der Einwohnergemeinden an Strassen der Kategorie G mindestens 50 Prozent des gesamten beitragsberechtigten und gewichteten Strassennetzes (Kategorie G und D) beträgt.

### **Art. 5** Zweckentfremdungsverbot {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--5}

1. Die gemäss dieser Verordnung ausgerichteten Kantonsbeiträge sind für den Neubau, Ausbau und Unterhalt der Strassen zu verwenden und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
2. Aufwendungen für zur Strasse gehörende Anlagen (z.B. Trottoirs, Sicherheitseinrichtungen, Beleuchtung usw.) sind keine Zweckentfremdung.
3. Werden Kantonsbeiträge zweckentfremdet, so sind sie dem Kanton samt Zins zurückzuzahlen.

## 2. Mineralölsteueranteile

### **Art. 6** Anteilsberechtigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--6}

1. Die Einwohnergemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben Anspruch auf den Kantonsanteil an der Mineralölsteuer für ihre beitragsberechtigten Strassen.

### **Art. 7** Mittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--7}

1. Verteilt werden die Mittel aus den Mineralölsteuererträgen gemäss Art. 3 der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile.
2. Mittel, die der Bund mit den Mineralölsteueranteilen ausschüttet, die aber nicht aus den Mineralölsteuererträgen stammen oder die er als Kompensationszahlungen für andere entfallende Bundesleistungen bezeichnet, werden vor der Verteilung an die Gemeinden in Abzug gebracht.
3. Der Kantonsanteil am Reinertrag der Autobahnvignette wird für Aufgaben der Kantonspolizei verwendet.

### **Art. 8** Aufteilung zwischen den Gemeinden und Auszahlung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--8}

1. Die Gemeindeanteile werden im Verhältnis der gewichteten Strassenlängen berechnet.
2. Die anteilsmässige Auszahlung an die Gemeinden erfolgt innert 30 Tagen nach Eingang des Bundesbeitrags oder von Teilzahlungen.
3. Sobald das sich beim Bund in Bearbeitung befindliche neue Verzeichnis des Strassennetzes für die Mineralölsteuer-Verteilung massgebend wird, gilt dieses auch für die Verteilung an die Gemeinden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten unter sinngemässer Anwendung dieser Verordnung.

### **Art. 9** Aufteilung innerhalb der Gemeinde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--9}

1. Die Gemeinden haben den Anteil der öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Verhältnis der gewichteten Strassenlängen gemäss Strassenverzeichnis weiterzuleiten.
2. Hat eine Gemeinde triftige Gründe für eine andere interne Verteilung, so kann sie von Absatz 1 abweichen und hat die Einzelheiten in einem Reglement zu regeln.

## 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Befristung der Geltungsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--10}

1. Sollten an der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile Änderungen vorgenommen werden, die eine sinngemässe Verteilung der Mittel gemäss der vorliegenden Verordnung über die Strassenbeiträge verunmöglichen, so tritt diese ausser Kraft.
2. Der Regierungsrat bestimmt nach Anhören der Gemeinden den Zeitpunkt des Ausserkrafttretens.

### **Art. 10a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--10a}

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--11}

1. Die Verordnung über Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) vom 29. März 1996 wird aufgehoben.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.31--12}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.