720.51
# Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Vom 10.09.1963 (Stand 01.09.2011)

## 1. Zuständige Behörden

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--1}

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes, der Vollziehungsverordnungen des Bundes und dieser Verordnung obliegt dem Regierungsrat, soweit keine anderen Behörden ausdrücklich als zuständig erklärt werden.
2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über Projektierung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und deren technische Einrichtungen und Nebenanlagen aus.
3. Er ist zuständig insbesondere für:
   a. die Abgabe von Vernehmlassungen grundsätzlicher Bedeutung zuhanden der Bundesbehörden;
   b. die Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden bei der Planung und Projektierung (Art. 10, 11, 12, 13, 14, 19 und 21 BG);
   c. den Landerwerb (Art. 32 BG) und die Vergebung von Bauarbeiten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--2}

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ist zuständig für:
   a. die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte (Art. 21 BG), die Aussteckung (Art. 26 BG), den Bau und Unterhalt der Nationalstrasse und den Betrieb der technischen Einrichtungen;
   b. den Verkehr mit den Bundes- und Gemeindebehörden, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist;
   c. erstinstanzliche Entscheide über Baugesuche für Bauten innerhalb der Projektierungszonen (Art. 16 Abs. 2 BG) und innerhalb der Baulinien (Art. 24 Abs. 2 BG);
   d. Publikation der Projektierungszonen und deren Aufhebung (Art. 14 Abs. 3 und 4 und Art. 17 Abs. 2 BG).

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--3}

1. Die Gemeinderäte besorgen die nach Bundesgesetz und Ausführungsvorschriften den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben.
2. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Auflage der Projektierungszonen (Art. 14 Abs. 3 und 4 BG);
   b. Stellungnahme zu den vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement unterbreiteten generellen Projekten (Art. 19 Abs. 1 BG);
   c. Aufsicht über unerlaubte oder bewilligungspflichtige Neu- oder Umbauten oder bauliche Anlagen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulinien und daherige Meldung an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement (Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 BG);
   d. Auflage der Ausführungsprojekte und der genehmigten Baulinien (Art. 26, Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 BG).

## 2. Projektierung der Nationalstrasse

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--4}

1. Die Pläne über die Projektierungszonen sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen (Art. 14 Abs. 3 und 4 BG).
2. Die Einsprachefrist beträgt dreissig Tage vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an gerechnet.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--5}

1. Mit den Gesuchen um Bewilligung baulicher Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen (Art. 16 BG) sind ein Vorprojekt und ein vom zuständigen Nachführungsgeometer erstellter Plan für das Grundbuch einzureichen.
2. Die Baugesuche sind den Gemeindekanzleien zuhanden des Bau- und Raumentwicklungsdepartements im Doppel schriftlich einzureichen.
3. Weitere vom Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BG der Bewilligungspflicht unterstellte rechtliche oder tatsächliche Verfügungen über das Grundeigentum werden wie die in Absatz 1 genannten Baugesuche behandelt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--6}

1. Entschädigungsansprüche wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen (Art. 18 BG) sind spätestens innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der Aufhebung der Projektierungszonen dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. In der Bekanntmachung über die Aufhebung der Projektierungszonen ist auf diese Frist hinzuweisen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--7}

1. Das generelle Projekt ist den Gemeinden zur Vernehmlassung zu unterbreiten (Art. 19 BG).
2. Der Gemeinderat hat seine Vernehmlassung zum generellen Projekt innert dreissig Tagen dem Regierungsrat einzureichen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--8}

1. Das Ausführungsprojekt und die Baulinien sind öffentlich bekanntzumachen und während dreissig Tagen auf den zuständigen Gemeindekanzleien öffentlich aufzulegen.
2. Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt und die darin enthaltenen Baulinien sind innerhalb der Auflagefrist von dreissig Tagen durch eingeschriebenen Brief beim Gemeinderat einzureichen.
3. Nach Ablauf der Einsprachefrist hat der Gemeinderat innert zwanzig Tagen die eingegangenen Einsprachen mit einer Stellungnahme dem Regierungsrat einzureichen.
4. Über die Einsprachen entscheidet der Regierungsrat (Art. 27 BG).

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--9}

1. Gesuche um Bewilligung baulicher Massnahmen innerhalb der Baulinien werden nach den Vorschriften von Art. 5 behandelt.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--10}

1. Entschädigungsansprüche wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Regierungsrat schriftlich anzumelden (Art. 25 BG).

## 3. Landerwerb

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--11}

1. Für den freihändigen Erwerb des für den Bau der Nationalstrasse benötigten Landes kann vom Regierungsrat eine Landerwerbskommission eingesetzt werden.
2. Für den Abschluss der Kaufverträge ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, zuständig.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--12}

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement klärt im Einvernehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement ab, wo eine Landumlegung in Frage kommt und erstattet darüber dem Regierungsrat Bericht und Antrag.
2. Der Regierungsrat entscheidet, ob die Landumlegung durchzuführen ist (Art. 36 BG) und setzt allenfalls die Frist gemäss Art. 34 BG fest.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--13}

1. Die Vorprojekte und die Neuzuteilungsentwürfe bei Landumlegungen und die Gesuche für die Kostenanrechnung sind vom Volkswirtschafts-departement auszuarbeiten und vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement dem Bundesamt für Strassen zur Genehmigung einzureichen (Art. 33, 35 und 38 BG).

## 4. Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und ihrer Nebenanlagen

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--14}

1. Der Regierungsrat vergibt die Bauarbeiten. Diese sind zur freien Beteiligung auszuschreiben.
2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement überwacht die Bauarbeiten.

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--15}

1. Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen, wie z.B. Anlagen zur Abgabe von Trieb- und Schmierstoffen sowie für Erfrischungsräume und Kioske auf Strassengebiet bedarf es einer Konzession des Regierungsrates (Art. 7 BG), unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesbehörde.
2. In der Konzessionsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Konzessionsgebühren festzulegen (Art. 50 BG).

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--16}

1. Sichtbehindernde Einrichtungen zwischen den Baulinien, die gemäss Art. 51 Abs. 1 BG verboten sind, müssen auf Verfügung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements beseitigt werden.
2. Die Verfügung wird dem Grundeigentümer unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Zugleich wird ihm eine angemessene Frist zur Ausführung der angeordneten Arbeiten angesetzt.
3. Schadenersatzansprüche gemäss Art. 51 Abs. 2 BG sind innert dreissig Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Regierungsrat schriftlich geltend zu machen.

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--17}

1. Vorübergehende Schutzeinrichtungen gemäss Art. 52 BG sind vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement anzuordnen.
2. Schadenersatzansprüche sind innert zwanzig Tagen seit Wegfall der Schutzeinrichtungen beim Regierungsrat schriftlich geltend zu machen.

## 5. Rechtsmittel

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--18}

1. Gegen alle in Anwendung dieser Verordnung gefassten Beschlüsse der Departemente kann von den betroffenen Grundeigentümern binnen zwanzig Tagen nach der Zustellung beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--19}

1. Soweit dem Bundesgesetz, den Ausführungsvorschriften des Bundes und dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, sind die kantonale Strassenverordnung sowie das Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen (Kantonsstrassengesetz) sinngemäss anzuwenden.

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.51--20}

1. Die Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.