720.71
# Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
(VV FWG)
Vom 19.10.1989 (Stand 01.03.2026)

## 1. Planung

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--1}

1. Diese Vollziehungsverordnung regelt das Verfahren der Planung, Anlage, Erhaltung und des Ersatzes zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze im Interesse der Bevölkerung und des Fremdenverkehrs sowie die Beitragsleistung des Kantons an die mit diesen Aufgaben betrauten Fachorganisationen.
2. Als Fuss- und Wanderwege im Sinne dieser Verordnung gelten Wege, die dem Fussgänger und Wanderer dienen.

### **Art. 2** Fusswegnetz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--2}

1. Der Einwohnergemeinderat erlässt einen kommunalen Richtplan für das Fusswegnetz im Sinne von Art. 2 FWG.

### **Art. 3** Wanderwegnetz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--3}

1. Der Regierungsrat erlässt einen kantonalen Richtplan für das Wanderwegnetz im Sinne von Art. 3 FWG.

### **Art. 4** Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--4}

1. Für den Erlass, die Überarbeitung und die Anpassung des kommunalen Richtplans für das Fusswegnetz gilt sinngemäss das Verfahren für den Erlass der kommunalen Richtpläne gemäss dem Planungs- und Baugesetz.
2. Im Genehmigungsentscheid darf das Bau- und Raumentwicklungsdepartement nach vorheriger Anhörung der Einwohnergemeinde Änderungen vornehmen.
3. Für den Erlass, die Überarbeitung und die Anpassung des kantonalen Richtplans für das Wanderwegnetz gilt sinngemäss das Verfahren für den Erlass des kantonalen Richtplans gemäss dem Planungs- und Baugesetz.
4. Nach erfolgter Bereinigung wird der Richtplan für das Fusswegnetz vom Einwohnergemeinderat, der Richtplan für das Wanderwegnetz vom Regierungsrat erlassen.

### **Art. 5** Koordination {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--5}

1. Die Einwohnergemeinden koordinieren ihre Fusswegnetze mit den Nachbargemeinden sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden, des Kantons und des Bundes.
2. Die kantonale Fachstelle koordiniert das Wanderwegnetz mit den Nachbarkantonen sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Kantone und des Bundes.

### **Art. 6–7** &hellip; {#art_6–7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--6–7}

## 2. Anlage und Erhaltung

### **Art. 8** Gemeindeaufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--8}

1. Anlage, Unterhalt und Kennzeichnung der in den Plänen bezeichneten Fuss- und Wanderwege ist Sache der Einwohnergemeinden.
2. Die Einwohnergemeinden sorgen für die freie und gefahrlose Begehbarkeit der Wege. Sie sichern den öffentlichen Zugang der Wege rechtlich ab.
3. Die Kennzeichnung und das Aufstellen von Signalen hat nach den Richtlinien des Bundes und des Kantons zu erfolgen.
4. Die Einwohnergemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.
5. Die Einwohnergemeinden berücksichtigen die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, der Raumplanung, der Landesverteidigung und weiterer öffentlicher Interessen.
6. Die Einwohnergemeinden können die Arbeiten an interessierte Körperschaften oder Organisationen übertragen.

### **Art. 9** Grundeigentümerverbindliche Pläne {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--9}

1. Für die in den Richtplänen enthaltenen Fuss- und Wanderwege können Pläne mit allgemeiner Verbindlichkeit aufgestellt werden.
2. Die Pläne sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien während 20 Tagen aufzulegen. Innerhalb dieser Zeit müssen die Einsprachen schriftlich beim zuständigen Gemeinderat eingereicht werden. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im Amtsblatt.
3. Die Einsprachen werden, soweit sie gegen die Erstellung der geplanten Wege gerichtet sind oder sich auf die Art der Ausführung, die Linienführung usw. der geplanten Wege beziehen, vom Regierungsrat erledigt. Hinsichtlich der Abtretungspflicht und der Festsetzung der Abtretungsentschädigung ist das Gesetz über die Zwangsenteignung massgebend.

### **Art. 10** Zugangssicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--10}

1. Zur Zugangssicherung können die Einwohnergemeinden ein Wegrecht und ein Recht zum Unterhalt der Wege als beschränkte dingliche Rechte erwerben.
2. Die Einwohnergemeinden können die beschränkten dinglichen Rechte im Grundbuch eintragen lassen.

### **Art. 11** Gemeingebrauch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--11}

1. Die öffentlichen Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.

### **Art. 11a** Mitbenützung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--11a}

1. Der Regierungsrat regelt die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen durch Velofahrer, Mountainbiker und Reiter in Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 12** Aufhebung von Wegen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--12}

1. Die Aufhebung von Wegen erfolgt im Rahmen einer Richtplanänderung.

### **Art. 13** Ersatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--13}

1. Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für angemessenen Realersatz durch vorhandene oder neuzuschaffende Wege zu sorgen.
2. Der Verursacher der Aufhebung ist zum Ersatz verpflichtet.

## 3. Organisation

### **Art. 14** Kantonale Fachstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--14}

1. Kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 13 FWG ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.
2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement vollzieht die Vorschriften für die Fuss- und Wanderwege, soweit im Bundes- oder kantonalen Recht nicht ausdrücklich eine andere Stelle als zuständig bezeichnet ist.
3. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ist befugt, Aufgaben an anerkannte private Fachorganisationen zu übertragen.

### **Art. 15** Private Fachorganisationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--15}

1. Der Regierungsrat kann private Fachorganisationen anerkennen.

### **Art. 16** Kantonsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--16}

1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Wanderwege.
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5. Die Kosten für die Fusswege tragen die Einwohnergemeinden.
6. Der Kanton leistet an die ausgewiesenen Planungs-, Beratungs- und Koordinationskosten von anerkannten, von ihm mit Aufgaben betrauten Fachorganisationen einen Beitrag.
7. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Fachorganisationen in Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 17–20** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--17–20}

### **Art. 21** Anstösser- und Interessentenbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--21}

1. Bei öffentlichen Fuss- und Wanderwegen kann die Einwohnergemeinde einen angemessenen Beitrag an den Neubau-, Ausbau- und Unterhaltskosten den interessierten Liegenschaftseigentümern nach einem Perimeterverfahren überbinden, falls die Liegenschaftseigentümer einen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 22** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--22}

1. Bis zum Erlass der endgültigen Richtpläne legt der Regierungsrat anhand der Obwaldner Wanderkarte im Massstab 1:50 000, Ausgabe 1987, bzw. der Wanderkarte Engelberg im Massstab 1:25 000, Ausgabe 1985, den vorläufigen Richtplan der Fuss- und Wanderwege des Kantons Obwalden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FWG fest.
2. In diesem vorläufigen Richtplan dürfen Verbindungsstücke zwischen und zu Wanderwegen, die mit einem Hartbelag versehen sind, nicht als eigentliche Wanderwege ausgeschieden werden.
3. Strassen (Alp-, Forst-, Erschliessungsstrassen), die noch mit keinem Hartbelag versehen sind und als Verbindungsstücke zwischen und zu Wanderwegen dienen, können in begründeten Fällen ohne Ersatzpflicht mit einem Hartbelag versehen werden.

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--720.71--23}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft.