740.1
# Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung
(Wasserbaugesetz, WBG)
Vom 31.05.2001 (Stand 01.03.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

## 1.1. Geltungsbereich

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--1}

1. Dieses Gesetz bezweckt Menschen, Tiere und Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen, die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten sowie sinnvoll zu nutzen.
2. Die Vorschriften des Gesetzes sind auf alle stehenden und fliessenden öffentlichen Gewässer anwendbar. Sie sind auch auf private Gewässer anwendbar, wo dies ausdrücklich vermerkt ist oder sich dem Sinn nach ergibt.

### **Art. 2** Öffentliche und private Gewässer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--2}

1. Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle dauernd oder periodisch Wasser führenden Gewässer, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Gewässerbett, sofern an ihnen nicht privates Eigentum nachgewiesen ist. Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlich oder privat ist, entscheidet das Zivilgericht.
2. Öffentliche Gewässer sind insbesondere:
   a. Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle;
   b. Grundwasservorkommen;
   c. künstliche Gewässer, die aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden;
   d. Bachquellen.
3. Das Eigentum an anderen Quellen und weitere bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

## 1.2. Aufgaben und Organisation des Kantons

### **Art. 3** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--3}

1. Der Kanton übt innerhalb der Schranken dieses Gesetzes die Hoheit über die Gewässer aus.
2. Er regelt den Wasserbau, den Unterhalt der Gewässer, die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen, Materialentnahmen sowie die übrige Gewässernutzung und erteilt die Konzessionen und Bewilligungen nach diesem Gesetz.
3. Er ist unmittelbar für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt beim Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee zuständig.

### **Art. 4** Kantonsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--4}

1. Der Kantonsrat ist zuständig für:
   a. die Genehmigung der generellen Wasserbauprojekte;
   b. die Festsetzung des Kantonsbeitrages an Wasserbaumassnahmen im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis.

### **Art. 5** Regierungsrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--5}

1. Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Gewässer.
2. Er ist zuständig für:
   a. die Verleihung der kantonalen Konzessionen;
   b. die Bezeichnung der massgebenden Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, wie Gefahrenkataster und Gefahrenkarten;
   c. den Erlass eines Gesamtkonzepts über die Nutzung der Gewässer;
   d. die Bewilligung von Änderungen an einem genehmigten generellen Wasserbauprojekt, soweit diese aus wasserbaulichen oder anderen wichtigen Gründen nötig sind und das Gesamtprojekt nicht wesentlich verändern;
   e. die Festsetzung des Kantonsbeitrages an Wasserbaumassnahmen im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis;
   f. das Treffen von Massnahmen bei Unwetter- bzw. Naturkatastrophen.
3. Er entscheidet ferner Kompetenzkonflikte zwischen Kanton und Gemeinden oder Wuhrgenossenschaften, zwischen Gemeinden sowie zwischen Gemeinden und Wuhrgenossenschaften.

### **Art. 6** Zuständiges Departement {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--6}

1. Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Erlassen keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, erfüllt das zuständige Departement die kantonalen Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
2. Es ist namentlich zuständig für:
   a. die Beschaffung und Nachführung der Grundlagen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind;
   b. das Ausarbeiten und Nachführen der Gefahrenkataster und Gefahrenkarten sowie den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste;
   c. die Vorprüfung und die Genehmigung der Ausführungsprojekte, einschliesslich der damit verbundenen Anpassung der Bau- und Zonenordnung;
   d. die Erteilung der kantonalen Bewilligungen, insbesondere für die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen, für Materialentnahmen und für die Nutzung zu Trink-, Gebrauchs- oder Wärmezwecken;
   e. das Führen der Verzeichnisse der Konzessionen und Bewilligungen;
   f. die Festsetzung und das Erheben der Grundeigentümerbeiträge in seinem Zuständigkeitsbereich;
   g. die fachliche Beratung auf dem Gebiet des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts.

## 1.3. Aufgaben und Organisation der Gemeinde

### **Art. 7** Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--7}

1. Die Gemeinden sind für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt der öffentlichen Gewässer auf ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme des Sarner-, Alpnacher- und Lungerersees, zuständig. Sie berücksichtigen die massgebenden Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen sowie den Raumbedarf der Gewässer bei der kommunalen Nutzungsplanung.
2. Soweit für ein Gewässer eine Wuhrgenossenschaft besteht, vollzieht diese den Wasserbau und den Gewässerunterhalt.

### **Art. 8** Organisation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--8}

1. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden unter dem Begriff Gemeinden die Einwohnergemeinden verstanden.
2. Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die oberirdischen Gewässer und die Wuhrgenossenschaften. Ihm obliegt in seinem Zuständigkeitsbereich und sofern keine Wuhrgenossenschaft besteht:
   a. die Ausarbeitung von Ausführungsprojekten und deren Vollzug;
   b. die Anordnung und Organisation der Unterhaltsarbeiten;
   c. die Festsetzung und das Erheben der Grundeigentümerbeiträge in seinem Zuständigkeitsbereich;
   d. die Kontrolle der Unterhaltspflicht durch Dritte sowie die Überwachung des einfachen Gewässerunterhalts durch die Anstösser und Anstösserinnen;
   e. die Anordnung einer standortgerechten Bestockung erosionsgefährdeter Ufer und Böschungen;
   f. die Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder von Ersatzmassnahmen auf Kosten der Verantwortlichen.
3. Die Gemeindeversammlung kann die Gründung einer Wuhrgenossenschaft beschliessen. Die Auflösung einer Wuhrgenossenschaft bedarf der Zustimmung der Gemeindeversammlung.

## 1.4. Aufgaben und Gründung der Wuhrgenossenschaften

### **Art. 9** Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--9}

1. Die Wuhrgenossenschaften vollziehen den Wasserbau und den ordentlichen Gewässerunterhalt für ein oder mehrere Gewässer.

### **Art. 10** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--10}

1. Auf das Verfahren zur Gründung einer Wuhrgenossenschaft finden sachgemäss die Art. 114 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung.
2. Wird eine Wuhrgenossenschaft aufgelöst, so fallen Aktiven und Passiven dieser Wuhrgenossenschaft zweckgebunden für den Wasserbau oder Gewässerunterhalt der entsprechenden Gewässer an die betreffende Gemeinde.

## 2. Wasserbau und Gewässerunterhalt

## 2.1. Allgemeines

### **Art. 11** Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--11}

1. Der Wasserbau umfasst die Anlage neuer Gewässer und Massnahmen wie: Korrektionen, Verbauungen, Erneuerungsarbeiten grösseren Ausmasses, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie Renaturierungen; der Bau von Brücken fällt in der Regel nicht darunter.
2. Als wasserbauliche Massnahmen gelten auch:
   a. Vorkehren gegen Bodenbewegungen zum Nutzen des Gewässers, wie Hangstabilisierungen durch biologische und technische Massnahmen;
   b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten;
   c. die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen und der Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
3. Der Gewässerunterhalt besteht aus:
   a. dem ordentlichen Gewässerunterhalt, umfassend:
   grössere Räumungs- und Reinigungsarbeiten,
   Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an Wasserbauwerken,
   Pflege von Uferunterhaltswegen.
   b. dem einfachen Gewässerunterhalt, umfassend:
   Pflege und Ersetzen von standortgerechten Bestockungen,
   Entfernen von Treib- oder Wildholz,
   einfache Räumungs- und Reinigungsarbeiten,
   Pflege von Böschungen.
4. Zum Gewässer zählen Wasser, Sohle, Böschungen und Bestockung.

### **Art. 12** Anforderungen und anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--12}

1. Die Anforderungen an den Wasserbau und den Gewässerunterhalt richten sich nach der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau und über den Schutz der Gewässer. Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit:
   a. das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder naturnah gestaltet wird;
   b. die Massnahme der Wasserbaukunde entspricht;
   c. der Ausbaustandard dem Schutzziel angepasst wird;
   d. auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebietes und des Gewässernetzes Rücksicht genommen wird;
   e. den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen wird;
   f. auf die Interessen der Schifffahrt und der Wassernutzung Rücksicht genommen wird;
   g. Uferwege, die dem Unterhalt dienen, erhalten und, wo wasserbaulich nötig, neu erstellt werden;
   h. den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nachgelebt wird.
2. Der Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den Gewässerunterhalt und raumplanerische Massnahmen sicherzustellen. Reicht dies nicht aus, so sind wasserbauliche Massnahmen zu treffen, die mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind (integrale Planung).
3. Ist der Wasserbau Nebensache eines Vorhabens nach einem anderen Gesetz, wie namentlich des Waldgesetzes, so richtet sich das ganze Vorhaben nach dem betreffenden Gesetz; das nach diesem Gesetz zuständige Departement ist dazu anzuhören.

### **Art. 12a** Entlastungskorridore {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--12a}

1. Entlastungskorridore dienen der Ableitung von Wasser, welches im Falle eines Hochwassers ausserhalb von Gerinnen abfliesst. Sie werden als überlagerte Zonen im kommunalen Nutzungsplan festgelegt.
2. Sämtliche baulichen Massnahmen und Vorkehrungen in Entlastungskorridoren unterstehen der Bewilligungspflicht, einschliesslich temporärer Einrichtungen, Lagerplätze, Nutzungsänderungen, Terrainveränderungen, Einfriedungen und Bepflanzungen mit einer Wuchshöhe von über 0,5 m. Das zuständige Departement legt fest, in welchen Fällen ein Meldeverfahren ausreicht.
3. Bauliche Massnahmen und andere Vorkehrungen können mit Zustimmung des Amts für Wald und Landschaft bewilligt werden, wenn von der Bauherrschaft nachgewiesen wird, dass sie:
   a. die Funktionsfähigkeit des Entlastungskorridors nicht beeinträchtigen,
   b. die Abflusskapazität nur unmassgeblich verringern und
   c. nicht zu einer Erhöhung des Schadenspotenzials führen.

### **Art. 13** Enteignung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--13}

1. Die Erteilung des Enteignungsrechts für Massnahmen des Wasserbaus oder Gewässerunterhalts richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung. Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen; der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission kann das abgekürzte Verfahren bewilligen, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

### **Art. 14** Duldungspflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--14}

1. Wer an ein öffentliches oder privates Gewässer anstösst, muss dulden, dass Dritte das Grundstück betreten, befahren oder sonst benutzen, um am Gewässer Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr, Wasserbau, Unterhalt oder Kontrollen vorzunehmen.
2. Auf die Interessen der Anstösser oder der Anstösserinnen ist Rücksicht zu nehmen. Sie sind rechtzeitig zu informieren.

### **Art. 15** Gewässerabstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--15}

1. Bauten und Anlagen haben zu öffentlichen oder privaten sowie offenen oder eingedeckten Gewässern die Vorschriften über den Gewässerabstand nach der Baugesetzgebung einzuhalten.

## 2.2. Öffentliche Gewässer

### **Art. 16** Trägerschaft des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--16}

1. Für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zuständig:
   a. beim Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee der Kanton;
   b. bei den übrigen öffentlichen Gewässern die jeweilige Gemeinde.
2. Den Anstössern und Anstösserinnen obliegt der einfache Gewässerunterhalt.
3. Vorbehalten sind auch Wasserbau- und Gewässerunterhaltspflichten, die sich aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis ergeben.
4. Kanton und Gemeinde sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür, dass Dritte ihren Unterhaltspflichten nachkommen.

### **Art. 17** Vollzug von Wasserbau und Gewässerunterhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--17}

1. Der Wasserbau und der Gewässerunterhalt werden vollzogen durch:
   a. die Trägerschaft,
   b. einen Gemeindeverband (Zweckverband) oder
   c. eine Wuhrgenossenschaft.
2. Zur Vornahme von Wasserbauvorhaben wird in der Regel zuerst ein generelles Wasserbauprojekt über das gesamte Gewässer erstellt. Die Ausführung der einzelnen Vorhaben erfolgt anschliessend im Rahmen der Ausführungsprojekte. Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
3. Unterhaltsarbeiten an Gewässern können in der Regel ohne Bewilligungen, aber unter Beachtung der Anforderungen dieses Gesetzes ausgeführt werden; vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, insbesondere in Bezug auf die Fischerei, die Beseitigung von Ufervegetation, Wald und Hecken sowie das Fällen von Bäumen.

### **Art. 18** Kostentragung, a. Grundlagenbeschaffung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--18}

1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Restkosten für die Erstellung und Nachführung der Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen werden vom Kanton getragen.

### **Art. 19** b. Wasserbau {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--19}

1. Die Kosten der Wasserbaumassnahmen am Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge vom Kanton getragen.
2. Die Kosten der übrigen Wasserbaumassnahmen werden von der Gemeinde und allenfalls den im Perimetergebiet liegenden Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen bzw. der betreffenden Wuhrgenossenschaft getragen. Vorbehalten bleiben die Wasserbaupflichten, die sich aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis ergeben.
3. …

### **Art. 20** c. Gewässerunterhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--20}

1. Die Kosten des ordentlichen Gewässerunterhalts trägt das für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt zuständige Gemeinwesen, soweit diese nicht von anderen Organisationen, wie Wuhrgenossenschaften, Inhabern und Inhaberinnen von Wassernutzungsrechten oder privatrechtlich Pflichtigen getragen werden.
2. Soweit Bauten und Anlagen, wie Gebäude, Brücken oder Uferwege, direkt auf Ufermauern abgestützt sind, trägt der betreffende Eigentümer oder die Eigentümerin bzw. der oder die Interessierte den Gewässerunterhalt in diesem Bereich allein. Dies gilt auch bei Seeuferverbauungen, die vorwiegend den Interessen des Ufereigentümers oder der Ufereigentümerin dienen.
3. Die Kosten des einfachen Gewässerunterhalts tragen die Anstösser und Anstösserinnen.
4. Besorgt das Gemeinwesen oder eine Wuhrgenossenschaft den einfachen Unterhalt, so können sie hiefür Grundeigentümerbeiträge verlangen.

### **Art. 20a** Kantonsbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--20a}

1. Der Kanton leistet Abgeltungen an Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts, wenn diese den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entspricht. Der Kantonsbeitrag wird von der verfassungsmässig zuständigen Behörde festgesetzt.
2. Der Kantonsbeitrag bemisst sich nach der Gefahr für Menschen und Sachwerte, nach dem voraussichtlichen Schutzgrad und nach seinem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung.

### **Art. 21** Grundeigentümerbeiträge, a. Beitragspflicht im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--21}

1. Die Eigentümer und Eigentümerinnen der im Perimetergebiet eines Gewässers gelegenen Grundstücke können gesamthaft zur Leistung von Beiträgen an die Kosten des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts verpflichtet werden. Das Perimetergebiet wird durch einen Perimeterplan festgelegt.
2. Das Perimetergebiet umfasst alle Grundstücke, die zur Wasserbau- oder Unterhaltsmassnahme eine besondere sachliche und örtliche Beziehung aufweisen. Es umfasst auch Grundstücke, die auf ein Gewässer hin entwässern, an dem die kostenpflichtigen Wasserbauten oder Unterhaltsmassnahmen vorgenommen werden. Unerheblich ist, ob die Grundstücke durch die Massnahmen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erfahren.
3. Besteht zwischen mehreren Gebieten im Hinblick auf die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen ein sachlicher Zusammenhang, so kann der Perimeter über alle diese Gebiete gezogen werden.
4. Die Beiträge werden von den Trägern des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts bzw. der betreffenden Wuhrgenossenschaft festgelegt und erhoben.

### **Art. 22** b. Beitragspflicht im Besonderen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--22}

1. Beitragspflichtig sind auch interessierte Eigentümer und Eigentümerinnen von Anlagen aller Art, wie Geleise, Leitungen, Seilbahnen usw., soweit diese nicht bereits als Bestandteil eines Grundstücks erfasst werden.

### **Art. 23** c. Bemessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--23}

1. Der Beitrag kann nach der Nähe zum Gewässer, der Anstosslänge, den topographischen Verhältnissen, der Fläche, dem Wert des Grundstücks oder nach einem anderen sachlichen Kriterium bemessen werden. Innerhalb des Perimetergebiets können Zonen unterschiedlicher Gefährdung ausgeschieden werden.

### **Art. 23a** Beiträge der Versicherungsgesellschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--23a}

1. Die Versicherungsgesellschaften leisten einen jährlichen Beitrag an den Kanton nach Massgabe der Versicherungssumme. Die Versicherungssumme ergibt sich aus den im Kanton auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungen von Gebäuden und Fahrhabe gegen Feuer- und Elementarschäden.
2. Die Versicherungsgesellschaften haben:
   a. die Gesamthöhe der Versicherungssumme unentgeltlich und unaufgefordert dem Kanton zu melden;
   b. ihre Beiträge bis Ende des ersten Quartals dem Kanton zu überweisen.
3. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz und die Mindestleistung fest.
4. Die Beiträge sind zweckgebunden für die integrale Abwehr von Naturgefahren als Zusatzfinanzierung zu verwenden.

### **Art. 24** Liegenschaftssteuer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--24}

1. Die Gemeinden können durch Verordnung für die in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eine Liegenschaftssteuer erheben. Die Steuer wird in Promillen des Steuerwerts erhoben. Die Gemeinden bestimmen im Einzelnen Steuersubjekt, Steuerobjekt sowie Befreiung von der objektiven und subjektiven Steuerpflicht; sie setzen die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug sowie die Verwendung der Steuererträgnisse; sie können die Veranlagung und den Steuerbezug gegen Ersatz der Kosten dem Kanton übertragen.

### **Art. 25** Pfandrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--25}

1. Kanton, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wuhrgenossenschaften haben für ihre Beitragsforderungen sowie die Gemeinden für ihre Forderungen aus der Liegenschaftssteuer ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht.

## 2.3. Private Gewässer

### **Art. 26** a. Kostentragung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--26}

1. Der Wasserbau und der Unterhalt an den privaten Gewässern obliegt den Eigentümern und Eigentümerinnen. Sie haben hiefür die Kosten zu tragen; vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.
2. Streitigkeiten entscheidet das Zivilgericht.

### **Art. 27** b. Bewilligungsverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--27}

1. Wasserbauvorhaben bedürfen einer Bewilligung durch das zuständige Departement; vorbehalten bleiben das Baubewilligungsverfahren und Bewilligungen nach anderen Erlassen. Es gelten sachgemäss die Verfahrensvorschriften für öffentliche Gewässer.

## 3. Nutzung der Gewässer

## 3.1. Inanspruchnahme von Gewässern und Materialentnahmen

## 3.1.1. Öffentliche Gewässer

### **Art. 28** a. Bauten und Anlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--28}

1. Die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art sowie jede Änderung einer bestehenden Baute oder Anlage bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Das Gleiche gilt für die Verlegung eines Gewässers oder die Ableitung des Wassers. Bewilligungen nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
2. Als Anlagen gelten insbesondere Strassen, Terrainveränderungen, Eindeckungen, Kiessammler, Vorrichtungen für Kiesentnahmen, Brücken, Stege, Flosse, Sprungtürme, Leitungen (Ein-, Aus- und Durchleitungen), Einrichtungen für die Wasserung, Verankerung und Landung von Wasserfahrzeugen sowie für die Fischerei und die Erholung, Bootshäfen, Badeanlagen, Molen, Uferschutzbauten, Mauern, Dämme, Durchlässe, Bojen und dergleichen.
3. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Inanspruchnahme am vorgesehenen Standort erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen überwiegen. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere für Bauten und Anlagen der Schifffahrt und das Verfahren durch Verordnung.

### **Art. 29** b. Materialentnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--29}

1. Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Gewässer Kies und andere Materialien entnehmen will, braucht hiefür eine Bewilligung des Kantons.
2. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn und soweit der Geschiebehaushalt und die Verbauungen nicht beeinträchtigt werden und keine anderen öffentlichen Interessen überwiegen; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Baubewilligung sowie weitere Sonderbewilligungen bleiben vorbehalten.
3. Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
4. Materialentnahmen im Rahmen des Gewässerunterhalts sowie für den Eigengebrauch der Wuhrgenossenschaften sind bewilligungsfrei.

## 3.1.2. Private Gewässer

### **Art. 30** Bewilligungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--30}

1. Die Inanspruchnahme der privaten Gewässer durch Bauten und Anlagen sowie die Materialentnahmen aus privaten Gewässern bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung wird erteilt, sofern nicht wasserbauliche oder andere wichtige öffentliche Interessen dagegen sprechen. Vorbehalten bleiben das Baubewilligungsverfahren und Bewilligungen nach anderen Erlassen.
2. Im Übrigen gelten sachgemäss die Vorschriften über die öffentlichen Gewässer.

## 3.2. Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken

## 3.2.1. Öffentliche Gewässer

### **Art. 31** Bewilligungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--31}

1. Wer einem öffentlichen Gewässer zu Trink- oder Gebrauchszwecken Wasser oder Wärme entnehmen oder zuführen will, braucht hiefür eine Bewilligung des Kantons. Bewilligungen nach anderen Erlassen sowie der Gemeingebrauch bleiben vorbehalten.
2. Die Bewilligungspflicht gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession oder Bewilligung erneuert, erweitert, übertragen oder verlängert werden soll.
3. Soll Wasser für den Betrieb eines Pumpspeicherwerkes ausgenützt werden, so finden die Vorschriften über die Ausnützung der Wasserkraft sachgemäss Anwendung.
4. Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.

### **Art. 32** Grundsätze der Nutzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--32}

1. Eine neue Gewässernutzung wird untersagt, wenn sie überwiegende öffentliche Interessen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den Wasserhaushalt eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer vereitelt oder gefährdet; es kann auch eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung vorgeschrieben werden.
2. Eine bereits erteilte Konzession oder Bewilligung wird erneuert, übertragen oder verlängert, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesgesetzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten.
4. Bewilligungen können befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung.

### **Art. 33** Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--33}

1. Der Kanton erstellt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer; er führt ein Verzeichnis der erteilten Konzessionen und Bewilligungen.
2. Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendigen Unterlagen und Pläne zu liefern.

## 3.2.2. Private Gewässer

### **Art. 34** Bewilligungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--34}

1. Wer einem privaten Gewässer zu Trink- oder Gebrauchszwecken Wasser oder Wärme entnehmen will, bedarf einer Bewilligung des Kantons. Diese darf nur verweigert werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach anderen Erlassen.
2. Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die öffentlichen Gewässer.

## 3.3. Ausnützung der Wasserkraft

### **Art. 35** Anwendbares Recht, Verfügungsbefugnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--35}

1. Die Ausnützung der Wasserkraft öffentlicher Gewässer richtet sich nach dem Bundesrecht und diesem Gesetz.
2. Sie steht dem Kanton zu und kann durch Konzession Dritten verliehen werden.
3. Erfolgt die Wasserkraftnutzung im Rahmen eines Wasserversorgungssystems, so richtet sich das Vorhaben nach Art. 31 ff. dieses Gesetzes; das für die Wasserkraftnutzung zuständige Departement ist dazu anzuhören.

### **Art. 36** Konzessionserteilung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--36}

1. Der Regierungsrat erteilt die Konzession. Er legt in der Konzessionsurkunde die im öffentlichen Interesse erforderlichen Bedingungen und Auflagen, die Vorschriften über die Kontrollmöglichkeit und die Tragung des Gewässerunterhalts sowie die Gebühren und Abgaben fest.
2. Der Kantonsrat regelt das Konzessionsverfahren durch Verordnung.
3. Das Baubewilligungsverfahren sowie die übrigen Bewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.

### **Art. 37** Gebühren und Abgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--37}

1. Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat eine einmalige Konzessionsgebühr und einen jährlichen Wasserzins gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu entrichten. Die Konzessionsgebühr darf Fr. –.40 pro verliehenes Kilowatt (kW) Bruttoleistung und pro Jahr Konzessionsdauer nicht übersteigen. Der Kantonsrat regelt im Weitern durch Verordnung Höhe des Wasserzinses und Anspruchsberechtigung. Überdies hat der Konzessionär oder die Konzessionärin den Aufwand für die Prüfung des Konzessionsgesuchs dem Kanton zu vergüten.

### **Art. 38** Mitbenützungsrecht der Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--38}

1. Die Gemeinden sind berechtigt, aus den Wasserkraftanlagen unentgeltlich Wasser für Brandfälle und zu Übungszwecken sowie bei Dürreperioden zur Bewässerung zu entnehmen. Im Übrigen gilt Art. 53 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.

### **Art. 39** Haftung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--39}

1. Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Kraftwerkanlagen haften nach Bundesrecht.
2. Sie haben für ihre Haftung eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen.
3. Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu erbringen.

### **Art. 40** Erneuerung der Konzession {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--40}

1. Auf Gesuch hin kann eine Konzession nach deren Ablauf erneuert werden, sofern kein Heimfalls- oder Rückkaufsrecht besteht oder vom Heimfalls- oder Rückkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht wird. Es findet das ordentliche Konzessionsverfahren statt.
2. Bei einer Erneuerung der Konzession können neue sachbezogene Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.

### **Art. 41** Änderung bestehender Wasserkraftwerke {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--41}

1. Änderungen an einer bestehenden Wasserkraftwerkanlage, die sich im Rahmen der Konzession bewegen, werden vom zuständigen Departement bewilligt, wenn die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben.
2. Bei einer Erweiterung eines bestehenden Wasserkraftwerkes durch eine Vergrösserung der fassbaren Wassermenge oder des konzedierten Gefälles findet das ordentliche Konzessionsverfahren statt.

### **Art. 42** Übertragung auf Dritte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--42}

1. Eine Konzession kann mit Zustimmung des Regierungsrates auf einen Dritten übertragen werden.
2. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Dritte für die einwandfreie Ausnützung der Konzession Gewähr bietet und kein öffentliches Interesse entgegensteht.

### **Art. 43** Erlöschen der Konzession {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--43}

1. Die Konzession erlischt durch Ablauf ihrer Dauer, ausdrücklichen Verzicht, Verwirkung sowie durch Heimfall.
2. Sie kann vom Regierungsrat entschädigungslos als verwirkt erklärt werden, wenn:
   a. der Konzessionär oder die Konzessionärin die in der Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Bau und die Eröffnung des Betriebes, ohne das Vorliegen wichtiger Gründe versäumt;
   b. der Konzessionär oder die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen einer vom Regierungsrat anzusetzenden angemessenen Frist nicht wieder aufnimmt;
   c. der Konzessionär oder die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz schriftlicher Mahnung grob verletzt, insbesondere den Betrieb und den Unterhalt erheblich vernachlässigt oder die Gebühren nicht bezahlt.
3. Soweit die Konzession nichts anderes bestimmt, verfügt der Regierungsrat nach Anhören des Gemeinderates, welche Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten der Konzessionär oder die Konzessionärin nach Erlöschen der Konzession auf seine bzw. ihre Kosten auszuführen hat.

### **Art. 44** Private Gewässer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--44}

1. Die Ausnützung der Wasserkraft privater Gewässer und Änderungen bestehender Werke bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates. Diese darf nur verweigert werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach anderen Erlassen.
2. Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die öffentlichen Gewässer.

## 4. Gebühren und Abgaben

### **Art. 45** Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--45}

1. Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen, Konzessionen und Genehmigungen richten sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz bzw. der Verwaltungsverfahrensverordnung.

### **Art. 46** Abgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--46}

1. Für die bewilligungspflichtige Nutzung der öffentlichen Gewässer dürfen zusätzlich zur Bewilligungsgebühr höchstens folgende Abgaben erhoben werden:
   a. für Materialentnahmen
   b. für Gewässernutzung zu Trink- oder Gebrauchszwecken
   c. für Wärmenutzung pro installierte Verdampferleistung jährlich
   d. für andere Nutzungen jährlich
2. Die Abgaben für Materialentnahmen fallen an das Gemeinwesen, das für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt zuständig ist; besorgt eine Wuhrgenossenschaft den Wasserbau und den Gewässerunterhalt, so hat sie Anspruch auf die Abgaben.
3. …

### **Art. 46a** Abgaben für die Sondernutzung von öffentlichen Seeflächen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--46a}

1. Für die Inanspruchnahme von öffentlichen Seeflächen für Anlagen für die Schifffahrt wird vom Bewilligungsinhaber oder von der Bewilligungsinhaberin je Quadratmeter eine jährliche Abgabe erhoben.
2. Angerechnet werden:
   a. bei bebauten Flächen die konkret verbaute Fläche;
   b. bei Standflächen für Boote die maximale Fläche, für welche die Anlage als Bootsplatz geeignet ist;
   c. bei Bojenplätzen eine Fläche von 30 m².
3. Als gedeckte Fläche gilt die Grösse des Dachs.
4. Die Abgaben betragen je nach See (bebaute Fläche und Standfläche in Fr./m²):
   | Sarnersee | 9.50 | 5.– |
   | Alpnachersee | 13.– | 6.50 |
   | Lungerersee | 5.50 | 2.50 |
5. Von der Abgabepflicht sind Anlagen ausgenommen, die kostenlos dem Gemeingebrauch dienen oder die öffentlichen Zwecken dienen und der Allgemeinheit zugänglich sind, wie Landestege für Kursschiffe und Flosse.

## 5. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

### **Art. 47** Rechtsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--47}

1. Gegen Verfügungen und Entscheide einer Wuhrgenossenschaft kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 48** Strafen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--48}

1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. Strafbar sind insbesondere die Ausführungen von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von Bedingungen und Auflagen.
2. In schweren Fällen oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann mit der Busse eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden.
3. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## 6.1. Übergangsbestimmungen

### **Art. 49** Hängige Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--49}

1. Dieses Gesetz findet auf alle Gesuche und Verfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht werden.
2. Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neuem Recht.

### **Art. 50** Altrechtliche Genossenschaften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--50}

1. Unter der Herrschaft des bisherigen Rechts gegründete öffentlich-rechtliche Genossenschaften, insbesondere Wuhrgenossenschaften, behalten ihre Rechtspersönlichkeit bei.

### **Art. 51** Weitergeltung bisheriger Rechte und Pflichten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--51}

1. Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen und Konzessionen sowie festgelegte Wasserbauperimeter bleiben gültig.
2. Soweit das bisherige Recht den Wassernutzungsberechtigten den Gewässerunterhalt auferlegte und diese Verpflichtung nicht ausdrücklich in die Konzession aufgenommen worden ist, gilt die bisherige gesetzliche Regel bis zum Ablauf der Konzession weiter.
3. Soweit nach bisherigem Recht Ableitungen aus öffentlichen Gewässern bewilligt worden sind, tragen die Bewilligungsnehmer und Bewilligungsnehmerinnen in Bezug auf diese Ableitungen, Weiher und dergleichen die Wasserbau- und Unterhaltspflicht.

## 6.2. Schlussbestimmungen

### **Art. 52** Vorbehalt der Aufgabenteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--52}

1. Bis zu einer Entlastung im Rahmen der Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden (Finanzpaket) werden die Restkosten für die Erstellung und Nachführung der Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen zu zwei Dritteln vom Kanton und zu einem Drittel von der betroffenen Gemeinde getragen.

### **Art. 53** Vollzugsbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--53}

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.

### **Art. 54** Änderung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--54}

1. ...

### **Art. 55** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--55}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
   a. das Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877;
   b. ...

### **Art. 56** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.1--56}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.