740.111
# Ausführungsbestimmungen zum Vollzug von Art. 23a des Wasserbaugesetzes
Vom 07.05.2018 (Stand 01.01.2019)

### **Art. 1** Beiträge der Versicherungsgesellschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--740.111--1}

1. Für die Risiken der Elementarschäden haben die Versicherungsgesellschaften einen jährlichen Beitrag von 7,5 Rappen je Fr. 1 000.- Versicherungssumme zu entrichten. Als Grundlage zur Berechnung des jeweiligen Betrags gelten die auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungsverträge.
2. Die Beiträge sind der Finanzverwaltung zu melden.