772.111
# Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
Vom 16.12.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Anhörung der Einwohnergemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.111--1}

1. Der Regierungsrat hört, im Rahmen des Bestellverfahrens, die betroffenen Einwohnergemeinden an, wenn der nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erforderliche Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird und deswegen der Gemeindeanteil erhöht werden soll.

### **Art. 2** Erhöhung des Gemeindeanteils (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 öVG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.111--2}

1. Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 20 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird:
   a. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag
   b. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag
   c. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag
2. Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 30 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird:
   a. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag
   b. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag
   c. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag
3. Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 40 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird:
   a. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag
   b. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag
   c. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag