772.2
# Gesetz über den Neubau der Steilrampe der zb Zentralbahn AG
Vom 25.06.1995 (Stand 01.08.2007)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.2--1}

1. Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung des Neubaus der Steilrampe Grafenort-Engelberg der zb Zentralbahn AG unter der Bedingung, dass sich daran auch der Bund mit 85 Prozent und der Kanton Nidwalden mit 7,5 Prozent der Gesamtkosten beteiligen.

### **Art. 2** Kantonsbeitrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.2--2}

1. Der Kantonsbeitrag wird auf 7,5 Prozent der Projektkosten von 68,1 Millionen Franken (Preisgrundlage September 1991) festgelegt.
2. Über einen allfälligen Kantonsbeitrag an Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.

### **Art. 3** Beteiligung der Einwohnergemeinde Engelberg {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.2--3}

1. Der Kantonsbeitrag steht unter dem Vorbehalt, dass die Einwohnergemeinde Engelberg neben einem Anteil von 15 Prozent des Kantonsbeitrags einen zusätzlichen Sonderbeitrag von Fr. 300 000.– übernimmt.
2. An den Gemeindebeitrag können allfällige Leistungen Dritter angerechnet werden.

### **Art. 4** Auflagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.2--4}

1. Der Kanton verzichtet ab sofort und für mindestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Linie auf kapazitätserweiternde oder attraktivitätsverbessernde Ausbauten der Kantonsstrasse nach Engelberg.
2. Die Einwohnergemeinde Engelberg wird verpflichtet, ab sofort und für mindestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Linie auf Strasseninvestitionen und Parkplatzerweiterungen, die einen Einfluss auf die Konkurrenzfähigkeit der Bahn haben, zu verzichten.

### **Art. 5** Inkrafttreten und Vollzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.2--5}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.