772.611
# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession
Vom 26.08.2003 (Stand 01.08.2007)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.611--1}

1. Die zuständige Aufsichts- und Bewilligungsbehörde für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 bis 35 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.

### **Art. 2** Bewilligungsgesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.611--2}

1. Bewilligungsgesuche sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an welchem die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
2. Das Gesuch hat zu enthalten:
   a. Namen, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
   b. den Zweck der Fahrten;
   c. Angaben über Streckenbedienung mit Streckenverlauf, Haltestellen, Distanzen, Anzahl Fahrten und dem jährlichen Zeitraum der Bedienung;
   d. Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen mit der Anzahl Sitzplätze (exkl. Fahrer);
   e. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer;
   f. den Fahrplan und den Tarif.
3. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.

### **Art. 3** Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.611--3}

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erhebt für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von Bewilligungen Gebühren.

### **Art. 4** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.611--4}

1. Die Ausführungsbestimmungen zur Automobilkonzessionsverordnung vom 23. Dezember 1996 werden aufgehoben.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--772.611--5}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2003 in Kraft.