774.11
# Verordnung über die Schifffahrt
(VSF)
Vom 04.12.2008 (Stand 01.03.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--1}

1. Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2. Vorbehalten bleiben insbesondere die Vorschriften der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee.

### **Art. 2** Schiffbare Gewässer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--2}

1. Als schiffbare öffentliche Gewässer gelten der Sarnersee, der Alpnachersee, der Lungerersee und der Melchsee.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann die Schifffahrt zu sportlichen Zwecken mit zeitlicher Begrenzung auf andern öffentlichen Gewässern bewilligen, sofern der Naturschutz und der Wasserstand nicht entgegenstehen, das Ufer nicht beschädigt und der Fischbestand nicht gefährdet wird.

### **Art. 3** Bewilligungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--3}

1. Bewilligungen können unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
2. Sie können durch die Bewilligungsbehörde jederzeit widerrufen werden, wenn öffentliche Interessen dies erfordern, ferner bei missbräuchlicher Verwendung oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen oder bei Verzug in der Entrichtung der Gebühren.

## 2. Zuständigkeiten

### **Art. 4** Regierungsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--4}

1. Der Regierungsrat:
   a. erlässt Verkehrs- oder Zulassungsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 2 BSG);
   b. erlässt weitere Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 4 BSG und Art. 160 Abs. 1 BSV;
   c. erlässt besondere örtliche Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG);
   d. erlässt zusätzliche Vorschriften für den Sturmwarn- und Rettungsdienst (Art. 26 BSG);
   e. bewilligt Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren auf dem Alpnachersee (Art. 54 Abs. 2 BSV);
   f. bezeichnet die für das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten freigegebenen Wasserflächen (Art. 54 Abs. 2bis BSV);
   g. kann die Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Uferzone aufheben (Art. 53 Abs. 4 BSV);
   h. …
2. Er hört vorgängig die an der Schifffahrt besonders interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie die Ufergemeinden an.

### **Art. 5** Sicherheits- und Sozialdepartement {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--5}

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über die Schifffahrt aus.
2. Es:
   a. ordnet das Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen an (Art. 36 BSV);
   b. bewilligt die Kennzeichnung nicht öffentlicher Häfen und Landestellen (Art. 38 Abs. 3 BSV);
   c. bewilligt nautische Veranstaltungen und Versuchsfahrten (Art. 27 BSG und Art. 72 BSV);
   d. erteilt die Ausnahmebewilligungen nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 23 dieser Verordnung sowie nach Art. 163 Abs. 1 Bst. b, f und k BSV.

### **Art. 6** Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--6}

1. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) vollzieht die Vorschriften über die Schifffahrt, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklären.
2. Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zur Schifffahrt und den Entzug von Ausweisen.

### **Art. 7** Bau- und Raumentwicklungsdepartement {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--7}

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erstellt in Zusammenarbeit mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement und den Ufergemeinden einen Richtplan über sämtliche Anlagen für die Schifffahrt. Für den Erlass, die Überarbeitung, Anpassung und Fortschreibung des Richtplans gelten sinngemäss die entsprechenden Vorschriften zum kantonalen Richtplan gemäss dem Planungs- und Baugesetz.
2. Es ist im Rahmen des Richtplans zuständig für die Bewilligungserteilung zur baulichen Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer. Dies gilt insbesondere für Boots- und Badehütten, Boots- und Badestege, bauliche Vorkehren für die Schifffahrt am Ufer, Schifffahrtsrinnen, Bojen und Wasserungsstellen sowie Sprungtürme.

### **Art. 8** Kantonspolizei {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--8}

1. Die Kantonspolizei hat von sich aus oder auf Anzeige des VSZ die Einhaltung der Vorschriften über die Schifffahrt zu überwachen und Fehlbare zur Rechenschaft zu ziehen (Art. 59 BSG).
2. Sie ist berechtigt, die Angetrunkenheit einer Schiffsführerin oder eines Schiffsführers festzustellen oder feststellen zu lassen. Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 10 bis 19 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sind sinngemäss anwendbar.
3. Sie:
   a. besorgt das Aufstellen, Anbringen und Entfernen der Schifffahrtszeichen;
   b. sorgt für die Entfernung festgefahrener, gesunkener und betriebsuntauglicher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art. 6 BSG);
   c. verwahrt Schiffe gemäss Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung und trifft bei unmittelbarer Gefahr die Massnahmen nach Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung;
   d. organisiert und führt den Sturmwarn- und Rettungsdienst nach Art. 19 dieser Verordnung durch.

## 3. Ausübung der Schifffahrt

### **Art. 9** Standplatz, a. Pflicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--9}

1. Für jedes immatrikulationspflichtige Schiff mit Standort im Kanton ist der Nachweis eines bewilligten Standplatzes zu erbringen.

### **Art. 10** b. Arten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--10}

1. Als Standplätze, die dem dauernden Anlegen und Abstellen von Schiffen dienen, können bewilligt werden:
   a. Häfen, Bootssteganlagen, am See gelegene Bootshütten und Werften sowie einzelne Verankerungen am Ufer;
   b. Bojenfelder und Bojen;
   c. Trockenplätze auf geeigneten Ufergrundstücken;
   d. Domizilplätze auf Binnengrundstücken (höchstens zwei je Parzelle).
2. Lagerplätze gemäss Absatz 1 Buchstabe c und d werden als Standplätze nur anerkannt, sofern die Gewähr besteht, dass die Schiffe nach Gebrauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Lagerplatz abgestellt werden. Bei der Bewilligung dieser Plätze sind die öffentlichen Interessen zu beachten, insbesondere jene des Natur- und Landschaftsschutzes.
3. Kantonseinwohnerinnen oder Kantonseinwohner haben bei der Zuteilung neuer oder freiwerdender Standplätze in der Regel den Vorzug. Die zuständigen Behörden verfügen die entsprechenden Auflagen in der Bewilligung.

### **Art. 11** Benützungspflicht bewilligter Anlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--11}

1. Das dauernde und vorübergehende Anlegen sowie das Wassern und Auswassern von Schiffen ist nur an den bewilligten Anlagen gestattet.

### **Art. 12** Bewilligungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--12}

1. Bewilligungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer für Bauten und Anlagen der Schifffahrt können nur erteilt werden, wenn diese im Anlagebereich gemäss Richtplan liegen, gemeinschaftlich benutzt werden und die öffentlichen Interessen, insbesondere bezüglich Schifffahrt, Fischerei sowie Natur-, Ufer-, Gewässer- und Landschaftsschutz, nicht überwiegen.
2. Ausnahmebewilligungen können vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement erteilt werden, wenn die Benützung einer gemeinschaftlichen Anlage nicht zumutbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3. Die Beseitigung von Bojen kann verfügt werden, wenn die Ersatzbeschaffung in einer gemeinschaftlichen Boots- oder Steganlage möglich und zumutbar ist.

### **Art. 13** Übertragbarkeit der Bewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--13}

1. Die Bewilligung der Anlagen für die Schifffahrt ist nicht übertragbar.
2. Den Inhaberinnen oder Inhabern von gemeinschaftlichen Standplätzen steht das Recht zu, die einzelnen Plätze zu vermieten. Die Schiffsinhaberin oder der Schiffsinhaber hat sich bei der Immatrikulation des Schiffs mit einer von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage unterzeichneten Bescheinigung auszuweisen, dass ihr bzw. ihm ein Platz vermietet ist. Beide sind verpflichtet, die Aufhebung des Mietvertrags sofort dem VSZ zu melden.

### **Art. 14** Beseitigung der Anlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--14}

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement lässt unbewilligte oder gegen die Auflagen verstossende Anlagen nach erfolgloser Mahnung auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers beseitigen.

### **Art. 15** Ausserkantonale Schiffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--15}

1. Immatrikulationspflichtige Schiffe, die den Standort ausser Kanton haben, dürfen nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung verkehren, sobald auf einem Gewässer die Zahl der Schiffe begrenzt ist (Art. 13 Abs. 3 BSG).
2. Die Bewilligung ist vor dem Einwassern beim VSZ einzuholen. Der Nachweis eines Standplatzes ist nicht erforderlich.

### **Art. 16** Kontrollschilder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--16}

1. Die Kontrollschilder werden der Halterin oder dem Halter abgegeben und sind nicht übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Staats.
2. Die Halterin oder der Halter hat die ihr bzw. ihm zugeteilten Kontrollschilder am Schiff vorschriftsgemäss anzubringen und stets in gut lesbarem Zustand zu halten.
3. Die Kontrollschilder sind beim VSZ zu hinterlegen:
   a. wenn die Gültigkeit des Schiffsausweises erlischt oder das Schiff aus dem Verkehr genommen wird;
   b. bei Veräusserung des Schiffs.
4. Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim VSZ hinterlegt bleiben, kann neu verfügt werden.
5. Beschädigte oder unlesbare Kontrollschilder sind auf Kosten der Halterin oder des Halters durch das VSZ zu ersetzen.

### **Art. 17** Verwahrung, a. Verwahrungsgründe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--17}

1. Auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters werden auf Anordnung des VSZ durch die Kantonspolizei in Verwahrung genommen:
   a. Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen;
   b. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung von der Halterin oder vom Halter nicht entfernt werden oder deren Halterin oder Halter unbekannt oder nicht erreichbar ist;
   c. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung der Halterin oder des Halters nicht entfernt werden.
2. Droht unmittelbar Gefahr für den Schiffsverkehr, so kann die Kantonspolizei ohne vorgängige Mitteilung an die Halterin oder den Halter die notwendigen Massnahmen treffen.

### **Art. 18** b. Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--18}

1. Die Halterin oder der Halter wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, ihr bzw. sein Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Ist die Halterin oder der Halter unbekannt oder nicht erreichbar, wird die Aufforderung im Amtsblatt veröffentlicht.
2. Leistet die Halterin oder der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung keine Folge, so wird das Schiff auf deren beziehungsweise dessen Kosten verwertet.
3. Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für die Berechtigten bei der Finanzverwaltung hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.

### **Art. 19** Sturmwarn- und Rettungsdienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--19}

1. Der Kanton sorgt unter Beizug der an der Schifffahrt besonders interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie der Ufergemeinden für einen zweckmässigen Sturmwarn- und Rettungsdienst, wenn dieser sich bei einem Gewässer als notwendig erweist (Art. 26 BSG).
2. Organisation und Durchführung obliegen der Kantonspolizei.

## 4. Beschränkungen der Schifffahrt

### **Art. 20** Geschwindigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--20}

1. Auf dem Sarnersee und Lungerersee ist die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auf die innere Uferzone bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind, oder von Einbauten im Gewässer beschränkt (Art. 53 BSV). Auf dem Sarnersee ist nördlich der Linie Kurhaus am See Wilen – Seehof Sachseln die Höchstgeschwindigkeit ebenfalls auf 10 km/h beschränkt. Ausserhalb dieser Zonen darf die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschritten werden.
2. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht bei dienstlichem Einsatz der Polizei, der Armee, bei Rettungseinsätzen sowie bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung.
3. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h gilt nicht bei der Ausübung der Berufsfischerei sowie für die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt.

### **Art. 21** Längsfahrten in der Uferzone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--21}

1. Längsfahrten in der inneren Uferzone sind gestattet (Art. 163 Abs. 1 Bst. a BSV).

### **Art. 22** Wasserskifahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--22}

1. Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur auf dem Alpnachersee gestattet.

### **Art. 23** Fluggeräte und Sonderfahrzeuge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--23}

1. Wasserflugzeuge, Tragflügel- und Unterseeboote sind nicht zugelassen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann aus sachlichen Gründen Ausnahmebewilligungen erteilen.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 24** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--24}

1. Bestehende Bauten und Anlagen ohne Bewilligung, welche vor 1983 erstellt wurden und die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht erfüllen, sowie seit 1983 bestehende Standplätze ohne Bewilligung werden auf Zusehen hin geduldet, wenn nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Sie dürfen unterhalten werden. Im Übrigen werden sie wie die bewilligten Bauten, Anlagen und Standplätze behandelt.
2. Die Beseitigung solcher Bauten, Anlagen und Standplätze wird verfügt, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

### **Art. 25** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--25}

1. ...

### **Art. 26** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--26}

1. Die Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 1982 wird aufgehoben.

### **Art. 27** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.11--27}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.