774.2
# Gesetz über die Schiffssteuer
Vom 27.04.2001 (Stand 01.08.2007)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung kennzeichnungspflichtig sind.
2. Der Steuerertrag ist zu verwenden zur Deckung sämtlicher mit der Schifffahrt verbundenen Kosten, insbesondere für die Aufwendungen der Seepolizei, der baulichen Infrastruktur und der Umweltschutzmassnahmen.

### **Art. 2** Steuerpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--2}

1. Für Schiffe gemäss Art. 1 dieses Gesetzes mit Standort im Kanton haben die Halterinnen und Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

### **Art. 3** Steuerbefreiung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--3}

1. Von der Steuer befreit sind:
   a. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
   b. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen;
   c. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen sind.

### **Art. 4** Steuerperiode {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--4}

1. Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im Voraus für die ganze Steuerperiode zu entrichten.
2. Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, so entfällt die Steuer für das laufende Jahr.
3. Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.

## 2. Umfang der Steuerpflicht

### **Art. 5** Bemessungsgrundlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--5}

1. Grundlagen für die Bemessung bilden:
   a. die Schiffslänge;
   b. die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW);
   c. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.

### **Art. 6** Steueransätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--6}

1. Die jährliche Steuer beträgt (Beträge in Fr.):
   a. für alle Schiffe, die kennzeichnungspflichtig sind, ausgenommen Güterschiffe:
   Grundtarif:
   bis 5 m Länge
   bis 7 m Länge
   bis 9 m Länge
   über 9 m Länge
   Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Antriebsleistung
   b. für Güterschiffe je Tonne Nutzlast
2. Die jährliche Steuer für den Kollektivschiffsausweis beträgt Fr. 550.–.
3. Im Kanton immatrikulierte Schiffe ohne anerkannten Standplatz haben einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber Fr. 35.–, zu entrichten.

### **Art. 7** Steueranpassung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--7}

1. Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, so ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

### **Art. 8** Steuerbezug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--8}

1. Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.
2. Wird eine fällige Schiffssteuer nicht bezahlt, so werden Schiffsausweis und Kontrollschilder entzogen.

### **Art. 9** Verjährung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--9}

1. Ansprüche aus dem Steuerverhältnis verjähren, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruches geltend gemacht werden.
2. Geltend gemachte Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

### **Art. 10** Steuerbetrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--10}

1. Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.
2. Forderungen von weniger als Fr. 10.– werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben, welche nach Abzug der Zustellspesen weniger als Fr. 10.– betragen, werden nicht zurückerstattet.

### **Art. 11** Schiffs- und Halterwechsel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--11}

1. Beim Wechsel des Schiffes werden für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlte Steuern angerechnet.
2. Bereits bezahlte Steuern werden den neuen Halterinnen und Haltern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen gutgeschrieben.

### **Art. 12** Wechsel in einen anderen Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--12}

1. Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, so wird die Steuer anteilmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonates, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.
2. Wird ein Schiff mit Standort im Kanton Obwalden länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert, so wird die Steuer anteilmässig zurückerstattet.

## 3. Organisation

### **Art. 13** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--13}

1. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) vollzieht die Gesetzgebung über die Schiffssteuer. Es ist insbesondere für die Berechnung und den Bezug der Schiffssteuer sowie den Entzug des Schiffsausweises und der Kontrollschilder bei Nichtbezahlung der Steuer zuständig.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--14}

1. ...

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--774.2--15}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.