783.112
# Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen
Vom 08.05.2006 (Stand 01.06.2006)

### **Art. 1** Schutzzonenausscheidung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.112--1}

1. Für die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich, welche durch eine ausgewiesene Fachperson zu erarbeiten und vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der Fassung beizubringen sind:
   a. hydrogeologischer Bericht mit einer Auflistung der Gefahrenpotenziale und mit den erforderlichen Schutzmassnahmen sowie mit einer Erläuterung der Schutzzonenbemessung;
   b. Entwurf des Schutzzonenplans mit Darstellung der Abgrenzungen (Bemessung) der Schutzzonen;
   c. Entwurf des Schutzzonenreglements mit den Vorschriften und Nutzungsbeschränkungen.
2. Massgebend für die Schutzzonenausscheidung sind Art. 29 Abs. 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung sowie die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.112--2}

1. Die Einwohnergemeinden:
   a. leiten das Verfahren zur Ausscheidung von Schutzzonen für die auf ihrem Gebiet sich befindlichen Grundwasserfassungen in die Wege und lassen insbesondere die sachdienlichen Unterlagen durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Fassung beschaffen;
   b. führen das Planauflageverfahren durch;
   c. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzzonen bzw. die Schutzzonenreglemente ab.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt:
   a. berät die Einwohnergemeinden in Sachfragen;
   b. erteilt sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind;
   c. ist zuständig für die Grundbuchanmeldung der Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) als Anmerkungen.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis für den Verzicht auf das Planauflageverfahren.
4. Der Regierungsrat erlässt die Schutzzonen.

### **Art. 3** Planauflageverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.112--3}

1. Die Schutzzonenunterlagen (Entwurf des Schutzzonenplans und des Schutzzonenreglements) sind von der Einwohnergemeinde dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt zur Vorprüfung vorzulegen und dürfen erst öffentlich aufgelegt werden, wenn das Amt sein Einverständnis hiezu erklärt hat.
2. In der Regel, namentlich bei grossen Schutzzonen und solchen, die sich auf zahlreiche Parzellen verschiedener Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen erstrecken, ist ein öffentlich-rechtliches Planauflageverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz. Die Auflage der Schutzzonenunterlagen ist von derjenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf deren Gebiet sich die zukünftige Schutzzone befindet. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Schutzzonenunterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an den Regierungsrat weiter, welcher allfällige Einsprachen behandelt und die Schutzzonen erlässt.
3. Wenn es die Grundeigentumsverhältnisse innerhalb der Schutzzone gestatten, die notwendigen Nutzungsbeschränkungen zwischen den Eigentümern oder Eigentümerinnen der Fassungen und jenen der durch die Schutzzone belasteten Grundstücke vertraglich zu regeln und im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken, kann im Einverständnis mit dem Volkswirtschaftsdepartement auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.

### **Art. 4** Grundbuchliche Behandlung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.112--4}

1. Die sich aus den Schutzzonen ergebenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) werden im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken angemerkt.

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.112--5}

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grund- und Quellwasserfassungen vom 22. Dezember 1987 werden aufgehoben.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.112--6}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juni 2006 in Kraft.
2. Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bedarf der Genehmigung durch den Bund.