783.114
# Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume
(AB GWR)
Vom 26.06.2012 (Stand 01.05.2025)

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--1}

1. Der Gewässerraum wird mit grundeigentümerverbindlichen Plänen und dazugehörenden Bestimmungen (Gewässerraumpläne) im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die im Rahmen von Wasserbauprojekten festgelegten Gewässerräume sind den Gewässerraumplänen dieser Ausführungsbestimmungen gleichgestellt.
2. Die Gewässerraumpläne können gemeindeweise, je Gewässer oder auch gebietsweise erlassen werden, sofern mit einer Gesamtbetrachtung ein fachlich korrektes Ergebnis erreicht wird.
3. Als Gewässer gelten jene, die im kantonalen Gewässernetz vermerkt sind.

### **Art. 2** Zuständige Behörden innerhalb der Bauzonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--2}

1. Die Einwohnergemeinden:
   a. leiten das Verfahren zum Erlass der Gewässerraumpläne innerhalb der Bauzonen in die Wege, erarbeiten die Planentwürfe und hören die betroffenen Kreise an;
   b. führen das Planauflageverfahren durch;
   c. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Gewässerraumpläne ab.
2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:
   a. berät die Einwohnergemeinden in Sachfragen;
   b. erteilt sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Bei Gewässern, welche an die Bauzonen angrenzen, gelangt das Verfahren innerhalb der Bauzone zur Anwendung.

### **Art. 3** Planauflage- und Einspracheverfahren innerhalb der Bauzonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--3}

1. Die Entwürfe der Gewässerraumpläne sind zusammen mit dem Nachweis der Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne von der Einwohnergemeinde dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung vorzulegen und dürfen erst mit seinem Einverständnis öffentlich aufgelegt werden.
2. Das Planauflageverfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Gewässerraumpläne zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement weiter, welches allfällige Einsprachen behandelt.

### **Art. 4** Zuständige Behörden ausserhalb der Bauzonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--4}

1. Die Gewässerraumpläne ausserhalb der Bauzonen werden durch das Volkswirtschaftsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Landschaft und den betroffenen Gemeinden erarbeitet.

### **Art. 5** Planauflage- und Einspracheverfahren ausserhalb der Bauzonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--5}

1. Nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, der Grundeigentümerinnen oder der Grundeigentümer, der interessierten Amtsstellen, Behörden und Organisationen werden die Pläne während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Einsprachen.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--6}

### **Art. 7** Planerlass innerhalb und ausserhalb der Bauzonen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--7}

1. Wer Einsprache erhoben hat, kann gegen den Einspracheentscheid beim Regierungsrat Beschwerde erheben.
2. Der Regierungsrat erlässt die Gewässerraumpläne, ordnet die Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne an und behandelt gleichzeitig allfällige Beschwerden.

### **Art. 8** Ausnahmebewilligungen, Feststellungsverfügungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--8}

1. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und den Erlass von Feststellungsverfügungen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.

### **Art. 9** Übergangsrecht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--9}

1. Bis zum Erlass der Gewässerraumpläne gilt die Übergangsbestimmung zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011.
2. Gewässerraumpläne gehen den Gewässerabstandsvorschriften im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Bst. d und e des Baugesetzes sowie Baulinien mit der Funktion des Gewässerabstands vor, soweit sie einschränkender sind.

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--10}

1. Die vom Regierungsrat provisorisch festgesetzten Gewässerräume folgender kommunaler Ortsplanungen werden aufgehoben:
   a. Kerns (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 5. Dezember 2006, ABl 2006, 1759 f.);
   b. Alpnach (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2004, ABl 2004, 1606 f.);
   c. Giswil (Ziff. 3.2 und 3.3 des Genehmigungsbeschlusses vom 21. Februar 2006, ABl 2007, 222 f.);
   d. Engelberg (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 6. Juli 2004, ABl 2004, 863 f.).

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.114--11}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Juli 2012 in Kraft.