783.21
# Ölwehrverordnung
Vom 29.01.1976 (Stand 01.01.2009)

## 1. Zweck und Organisation der Ölwehr

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--1}

1. Zum Schutze der unter- und oberirdischen Gewässer vor Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten (Ölunfälle und dergleichen) wird ein Schadendienst, nachstehend Ölwehr genannt, geschaffen.
2. Die Ölwehr ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden.

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--2}

1. Die Durchführung der Ölwehr wird den Gemeindefeuerwehren gemäss Organisation und Verantwortlichkeit der Gesetzgebung über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr übertragen. Kleinere Schadenfälle werden, soweit möglich, durch die Polizeiorgane oder den kantonalen Strassendienst behoben. Wenn nötig können durch das Schadenplatzkommando weiteres geeignetes Personal der Kantons- oder der Gemeindeverwaltungen sowie private Unternehmungen zugezogen werden.
2. In Sarnen und Engelberg werden regionale Ölwehrstützpunkte eingerichtet und betrieben.
3. Für Autobahnen, Flugplätze, Bahnanlagen, Fabrikbetriebe, Tanklager und dergleichen kann das Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt, dem Feuerwehrinspektorat, den Gemeinden und den Betriebsleitungen besondere Regelungen treffen.
4. Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit Dritten Verträge über Hilfskräfte und Einsatzmittel abschliessen.

### **Art. 3** Interkantonale Hilfe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--3}

1. Der Regierungsrat ist berechtigt, interkantonale Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfeleistung abzuschliessen.
2. Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg sind gegen Ersatz der Auslagen zur gegenseitigen interkantonalen Hilfeleistung verpflichtet.

### **Art. 4** Ausrüstung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--4}

1. Die Gemeinde-Ölwehren verfügen über einen Ölwehranhänger mit Ölwehrbesteck und Ölbindematerial.
2. Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg verfügen über ein Ölwehrfahrzeug, eine verstärkte Ausrüstung und eine grössere Menge Ölbindematerial.
3. Der Kanton unterhält ein Depot an Ölbindematerial.
4. Bei grösseren Kläranlagen, bei Ölumschlagstellen und auf Fahrzeugen, die wassergefährdende Flüssigkeiten transportieren, muss Ölbinde- und Behelfsmaterial im Depot gehalten bzw. mitgeführt werden. Das Bestandesverzeichnis ist der örtlichen Ölwehr abzugeben.
5. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kontrolliert mindestens einmal jährlich die Ausrüstung sowie die vorgeschriebenen Materialdepots der Ölwehr in den Gemeinden und der Privaten in bezug auf sachgemässe Lagerung und Vollständigkeit.

## 2. Ausbildung und Kosten

### **Art. 5** Ausbildung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--5}

1. Das Feuerwehrinspektorat regelt und organisiert die Ausbildung der Ölwehrmannschaft im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt und den Gemeinden.
2. Es sind in allen Gemeinden jährlich Ölwehrübungen durchzuführen.
3. Das Feuerwehrinspektorat überwacht in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die fachgemässe Ausbildung der Ölwehr in den Gemeinden.

### **Art. 6** Kostentragung, a. Ausbildungskosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--6}

1. Die Kosten für die Grundausbildung der Ölwehr übernehmen der Kanton und die Gemeinden. Sie tragen je zur Hälfte das Taggeld der Kursteilnehmer. Allgemeine Kurskosten, Instruktoren-Honorar, Verpflegung, Reiseentschädigungen, Übungs- und Kursmaterial werden voll vom Kanton übernommen. Die Entschädigungen richten sich nach den Ansätzen für die Feuerwehr.
2. Die Kosten für die weitere Ausbildung und Übungen in den Gemeinden gehen zu Lasten der Gemeinden.

### **Art. 7** b. Materialkosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--7}

1. Die Kosten für das Material der Ölwehren in den Gemeinden wie Anhänger, Ölwehrbesteck und Ölbindematerial, werden von den Gemeinden getragen.
2. Die Kosten der Anschaffung der Ölwehrfahrzeuge für die Stützpunkte Sarnen und Engelberg sowie ihrer über das Material gemäss Abs. 1 hinausgehenden, verstärkten Ausrüstung werden vom Kanton übernommen.

### **Art. 8** c. Unterhalts- und Verbrauchskosten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--8}

1. Der Verursacher bzw. Pflichtige eines Schadenfalles hat gemäss Artikel 13 für den Ersatz der Ausrüstung und des Verbrauchsmaterials aufzukommen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt regelt den Nachschub und die Verrechnung des Materials.
2. Die Kosten für die Unterbringung und den Unterhalt des Materials, den Ersatz des Übungsmaterials und für den Betrieb der Anlagen gehen zu Lasten der Gemeinden.
3. Die Kosten für den Betrieb der Ölwehrfahrzeuge und den Unterhalt des verstärkten Ölwehrmaterials der Stützpunkte Sarnen und Engelberg werden vom Kanton übernommen.

## 3. Massnahmen bei Ölunfällen

### **Art. 9** Meldepflicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--9}

1. Ölunfälle oder ähnliche Schadenereignisse müssen ohne Verzug der Polizei gemeldet werden.
2. Diese leiten die Meldung gemäss der Ölwehrorganisation weiter.

### **Art. 10** Pflichten des Verursachers {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--10}

1. Der Verursacher wie der Pflichtige haben im Rahmen des Möglichen alle zur Verhinderung oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen.

### **Art. 11** Massnahmen der Ölwehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--11}

1. Die Gemeinde- bzw. Stützpunktölwehr trifft alle weitern erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung und Behebung der Gewässerverunreinigung und sorgt für den nötigen Brandschutz.
2. Bei Dringlichkeit, oder wenn zum vornherein feststeht, dass dem Haftpflichtigen die rechtlichen oder technischen Mittel fehlen, können die erforderlichen Massnahmen ohne Fristansetzung vom Schadenplatzkommandanten unverzüglich ergriffen werden.

### **Art. 12** Schadenplatzkommando {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--12}

1. Der Kommandant der Gemeindeölwehr übernimmt bis zum Eintreffen der Stützpunktölwehr das Schadenplatzkommando und gibt es nachher an dessen Kommandanten weiter.
2. Der Stützpunktkommandant kann, wenn nötig, die Hilfe weiterer Stellen anfordern.
3. Der Vertreter des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt löst den Schadenplatzkommandanten in der Leitung der Massnahmen ab, sobald die Mittel der Ölwehr nicht mehr benötigt werden und kein Brandschutz mehr erforderlich ist. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann für die Sanierung private Unternehmer und Fachleute zuziehen.

### **Art. 13** Eingriff in fremdes Eigentum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--13}

1. Die Ölwehrorgane sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen.

## 4. Haftung und Rückgriff

### **Art. 14** Haftpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--14}

1. Für die Kosten der zur Verhinderung oder Behebung von Schäden unter- oder oberirdischer Gewässer durch Ölunfälle oder ähnliche Schadenereignisse erforderlichen Massnahmen hat der Pflichtige im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung aufzukommen.
2. Vorbehalten bleibt die Haftung für die Schädigung von Gewässern aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus Zivilrecht.

### **Art. 15** Massgebliche Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--15}

1. Die Haftpflicht bezieht sich im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung auf sämtliche Kosten für den Ölwehreinsatz, insbesondere für:
   a. Einsatz und Aufwendungen der Mannschaft einschliesslich eines angemessenen Anteils an der Ausbildung und Pikettstellung;
   b. Einsatz und Aufwendungen der Kantons- und Gemeindeinstanzen;
   c. Einsatz und Aufwendungen der beigezogenen Hilfskräfte und Mittel;
   d. Verbrauchsmaterial, Transporte und Ablagerungen;
   e. Einsatz und Instandstellung des Materials;
   f. einen angemessenen Anteil an den Unterhalt und die Amortisation des Materials und der übrigen für die Ölwehr erforderlichen Einrichtungen;
   g. Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.
2. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.

### **Art. 16** Kostentragung durch den Kanton, und die Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--16}

1. Kann der Ersatzpflichtige nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so fallen die Kosten für den Ölwehreinsatz gemäss Art. 15 je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der betreffenden Gemeinde.

### **Art. 17** Verfügung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--17}

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt die als Folge von Ölunfällen erforderlichen Verfügungen und erstellt die Gesamtabrechnung.
…

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Sanktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--18}

1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Ölunfällen und ähnlichen Schadenereignissen werden nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung bestraft.

### **Art. 19** Inkrafttreten, Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--783.21--19}

1. Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung durch den Bundesrat, wann diese Verordnung in Kraft tritt.
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.