814.411
# Ausführungsbestimmungen zur Chemikaliengesetzgebung
Vom 20.12.2016 (Stand 01.02.2017)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--814.411--1}

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Chemikalienrecht durch die kantonalen Amtsstellen.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--814.411--2}

1. Der Vollzug obliegt dem Laboratorium der Urkantone, dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt, dem Amt für Wald und Landschaft, dem Amt für Arbeit, dem Hochbauamt und dem Tiefbauamt.
2. Die Ämter nehmen in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr. Soweit für den Vollzug nicht eine andere Amtsstelle zuständig ist, obliegt er dem Laboratorium der Urkantone.
3. Das Laboratorium der Urkantone ist die kantonale Fachstelle für Chemikalien. Es ist Ansprechstelle für Behörden und Private, sorgt für die Koordination des Vollzugs zwischen den beteiligten Amtsstellen und führt ein Handbuch der Vollzugsaufgaben und Zuständigkeiten.

### **Art. 3** Rechtsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--814.411--3}

1. Gegen Verfügungen des Laboratoriums der Urkantone kann innert 20 Tagen beim Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide des Kantonschemikers kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.