816.11
# Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz
Vom 02.12.2010 (Stand 01.01.2011)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.
2. Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und das Tierseuchen- und Tierschutzgesetz.

## 2. Organisation und Zuständigkeit

### **Art. 2** Regierungsrat und Aufsichtskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--2}

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung aus.
2. Er regelt die Zuständigkeit und das Verfahren, soweit diese Verordnung und das Konkordat keine Vorschriften enthalten; er kann ferner Aufgaben an das Laboratorium der Urkantone oder an Dritte übertragen.
3. Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone führt die direkte Aufsicht.

### **Art. 3** Laboratorium der Urkantone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--3}

1. Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Lebensmittelgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und das Konkordat und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
2. Vollzugs- und Kontrollorgane des Laboratoriums der Urkantone sind:
   a. Kantonschemiker oder Kantonschemikerin;
   b. Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelinspektorinnen;
   c. Lebensmittelkontrolleure oder Lebensmittelkontrolleurinnen;
   d. Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin;
   e. amtlicher Tierarzt oder amtliche Tierärztin sowie amtlicher Fachassistent oder amtliche Fachassistentin;
   f. weitere für den Vollzug erforderliche Fachpersonen.

### **Art. 4** Kantonschemiker oder Kantonschemikerin / Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--4}

1. Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm oder ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
2. Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin und der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin koordinieren den Vollzug.
3. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.

### **Art. 5** Lebensmittelkontrollen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--5}

1. Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Produkte auszustellen, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.
2. Sie sind insbesondere befugt:
   a. Personalien festzustellen;
   b. Behältnisse, Räume und Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren;
   c. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen.
3. Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist.

## 3. Verfahren

### **Art. 6** Vergütung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--6}

1. Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind innert 30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone geltend zu machen.

### **Art. 7** Meldepflichten der Bewilligungsbehörden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--7}

1. Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone:
   a. Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz;
   b. Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen.
2. Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht untersteht, nimmt das Laboratorium der Urkantone im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Stellung. Davon ausgenommen sind Betriebe der Primärproduktion.

### **Art. 8** Rechtsschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--8}

1. Gegen Verfügungen über Massnahmen gemäss Art. 24 und Art. 28 bis 30 LMG kann innert fünf Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG).
2. Gegen Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 26, 28 und 30 LMG) beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage (Art. 55 Abs. 3 LMG).

### **Art. 9** Gebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--9}

1. Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Bestimmungen, welche die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone im Rahmen des Konkordats erlässt.
2. Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührengesetzgebung.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--10}

1. Es werden aufgehoben:
   a. die Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz vom 24. April 1997;
   b. im Einvernehmen mit der Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone: die Vereinbarung über den Vollzug der Lebensmittelkontrolle vom 26. April 1997.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.11--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.