816.27
# Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone
Vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.27--1}

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.

### **Art. 2** Kantone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.27--2}

1. Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:
   a. Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh;
   b. Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts;
   c. Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht;
   d. Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild;
   e. Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest;
   f. Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen;
   g. Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;
   h. Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere. Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein;
   i. Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;
   j. Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung. Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes.

### **Art. 3** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.27--3}

1. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

### **Art. 4** Schlussbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--816.27--4}

1. Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.