818.111
# Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz
(AB VetG)
Vom 11.01.2011 (Stand 01.12.2024)

## 1. Entschädigungen für Tierverluste

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--818.111--1}

1. Die Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen richten sich nach der Bundesgesetzgebung.

### **Art. 2** Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung bei Tierverlusten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--818.111--2}

1. Die Entschädigung für Tierverluste wird über die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung hinaus durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin verweigert oder herabgesetzt, wenn:
   a. den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden;
   b. der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten der Tierhalterin oder des Tierhalters beeinträchtigt wurde;
   c. bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztliche Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötigen Unterlagen bezüglich Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit usw. nicht oder nur teilweise vorliegen;
   d. Tierhalterbeiträge nicht entrichtet werden.

## 2. Hundehaltung

### **Art. 3** Datenbank für die Registrierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--818.111--3}

1. Die Identitas AG registriert in der Datenbank AMICUS als kantonale Stelle die mit Mikrochip gekennzeichneten Hunde von im Kanton Obwalden wohnhaften Hundehaltern und Hundehalterinnen gemäss den Artikeln 16, 17 und 18 TSV.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--818.111--4}

## 3. Tiergesundheitsberufe

### **Art. 5** Meldepflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--818.111--5}

1. Wer im Kanton Obwalden gewerbsmässig folgende Tätigkeiten ausübt:
   a. Klauenpfleger oder Klauenpflegerin;
   b. Besamer oder Besamerin;
   c. Tierhomöopath oder Tierhomöopathin,
2. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann bei Beanstandungen weitere Angaben verlangen.

## 4. Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung

### **Art. 6** Kostenübernahme durch die Tierhalterin oder den Tierhalter {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--818.111--6}

1. Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bis zu 80 Prozent dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen, wenn:
   a. die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht;
   b. die Massnahme vom Tierhalter oder der Tierhalterin im Rahmen seiner bzw. ihrer Eigenkontrolle zu treffen ist;
   c. die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag des Tierhalters oder der Tierhalterin getroffen wird;
   d. die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit des Tierhalters oder der Tierhalterin, wie Export, Import, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel, Betrieb einer KB-Station und Ähnliches verursacht wird;
   e. der Tierhalter oder die Tierhalterin seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, seine bzw. ihre Meldepflicht nicht befolgt, oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat.

### **Art. 7** Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--818.111--7}

1. Von den Tierhaltern und den Tierhalterinnen werden jährlich folgende Beiträge erhoben (Beträge in Fr.):
   a. je Grosseinheit
   b. Bienen, je Volk

### **Art. 8** Inkasso der Beiträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--818.111--8}

1. Die Beiträge der Tierhalter und der Tierhalterinnen werden in der Regel mit den landwirtschaftlichen Direktzahlungen verrechnet. Falls dies nicht möglich ist, werden Beiträge ab Fr. 20.– in Rechnung gestellt.
2. …

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--818.111--9}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.