830.711
# Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause
Vom 04.03.2008 (Stand 01.02.2016)

### **Art. 1** Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--830.711--1}

1. Der Kanton gewährt folgende Beiträge:
   a. für die Grundleistungen der kantonalen Spitexträgerorganisation pauschal je Jahr Fr. 22 000.–;
   b. für die ambulante Krankenpflege und die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen: je verrechnete Einsatzstunde Fr. 13.60;
   c. für den Mahlzeitendienst: je gelieferte Mahlzeit Fr. 5.–.

### **Art. 2** Abrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--830.711--2}

1. Für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen stellt die kantonale Spitexträgerorganisation dem Sicherheits- und Sozialdepartement jeweils bis 31. Mai den Voranschlag für das folgende Jahr zu.
2. Der Kanton zahlt der kantonalen Spitexträgerorganisation 80 Prozent des veranschlagten Betrags als Akontozahlung quartalsweise aus.
3. Die kantonale Spitexträgerorganisation stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement jeweils bis spätestens 15. Januar die Schlussabrechnung des Vorjahres zu.
4. Wird der Mahlzeitendienst nicht von der kantonalen Spitexträgerorganisation erbracht, so rechnet die Organisation, welche den Mahlzeitendienst erbringt, die gelieferten Mahlzeiten halbjährlich mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement ab.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--830.711--3}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.