841.11
# Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Verordnung zum Arbeitsgesetz)
Vom 28.01.2010 (Stand 01.01.2011)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Technische Inspektorate {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--1}

1. Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt den Technischen Inspektoraten. Sie erteilen Bewilligungen, führen Beratungen durch, nehmen Meldungen entgegen und treffen die notwendigen Anordnungen.

### **Art. 2** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--2}

1. Gegen Verfügungen der Technischen Inspektorate kann innert 30 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.

## 2. Gebühren

### **Art. 3** Rahmentarif {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--3}

1. Für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss dem Arbeitsgesetz werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.):
   a. für Plangenehmigungen je nach Art und Umfang des Baus oder der Einrichtung: 300.– bis 1 500.–
   b. für Betriebsbewilligungen je nach Art und Umfang der Anlage: 150.– bis 750.–
   c. für Arbeitszeitbewilligungen: 50.– bis 350.–

## 3. Schlichtungsbehörde&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** Sachliche Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--4}

1. Für die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Arbeitsverhältnis sowie zur Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen ist die kantonale Schlichtungsbehörde zuständig.

### **Art. 5** Kollektivstreitigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--5}

1. Als Kollektivstreitigkeit ist jede Differenz anzusehen, die sich zwischen einem oder mehreren Inhaberinnen und Inhabern von industriellen oder gewerblichen, dem Arbeitsgesetz unterstellten Betrieben und einer Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Anstellungs-, Arbeits- oder Lohnverhältnisse sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen ergibt.

### **Art. 6** Verfahren, a. Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--6}

1. Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen der kantonalen Schlichtungsbehörde ist das Verfahren frei.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.

### **Art. 7** b. Handeln ohne Verlangen einer Partei {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--7}

1. Wenn die kantonale Schlichtungsbehörde im Falle von Kollektivstreitigkeiten nicht von einzelnen Beteiligten angerufen wird, so kann sie eine Vermittlung auch von sich aus oder auf Verlangen einer Behörde eintreten lassen.

### **Art. 8** c. Schiedsgericht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--8}

1. Die Parteien können vereinbaren, die kantonale Schlichtungsbehörde nach den Regeln der Zivilprozessordnung als Schiedsgericht einzusetzen.

### **Art. 9** d. Ordnungsbussen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--9}

1. Wird einer Vorladung der kantonalen Schlichtungsbehörde, zu erscheinen, zu verhandeln oder Auskunft zu geben, unberechtigterweise nicht Folge geleistet, so gilt Art. 167 der Zivilprozessordnung.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--10}

1. Die Verordnung betreffend Vollzug des Arbeitsgesetzes und das Verfahren bei Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis (Verordnung zum Arbeitsgesetz) vom 29. März 1966 wird aufgehoben.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--841.11--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.