843.11
# Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz
(VV AVG)
Vom 29.11.1991 (Stand 01.01.2011)

## 1. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.11--1}

1. Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

### **Art. 2** Kaution {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.11--2}

1. Die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu leistende Kaution für Personalverleiher ist beim kantonalen Arbeitsamt zu hinterlegen.

## 2. Öffentliche Arbeitsvermittlung

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.11--3}

1. Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung, soweit durch diese Vollziehungsverordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist.
2. Das kantonale Arbeitsamt übt in fachlicher Hinsicht die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus und erlässt die notwendigen Weisungen.
3. Das kantonale Arbeitsamt sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Berufsberatung zuständigen Stellen.

### **Art. 4** Gemeindearbeitsämter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.11--4}

1. Die Einwohnergemeinden führen für die öffentliche Arbeitsvermittlung Gemeindearbeitsämter.
2. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Gemeindearbeitsämter.

### **Art. 5** Meldepflicht der Arbeitgeber {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.11--5}

1. Der Arbeitgeber ist meldepflichtig, wenn Entlassungen oder Betriebsschliessungen mindestens sechs Arbeitskräfte betreffen.
2. Der Regierungsrat kann in Zeiten erheblicher Arbeitslosigkeit die Meldepflicht für alle offenen Stellen einführen.

## 3. Rechtsschutz

### **Art. 6** Rechtsschutz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.11--6}

1. Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsamtes kann innert 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3. …

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.11--7}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt.