843.3
# Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit
Vom 24.06.2003 (Stand 01.05.2007)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--1}

1. Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Art. 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
2. Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 360b OR (tripartite Arbeitsmarktkommission) ein.

### **Art. 2** Arbeitsmarktregion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--2}

1. Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion gemäss Art. 360a Abs. 1 OR.
2. Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die ganze Arbeitsmarktregion.

## 2. Zuständigkeiten und Aufgaben

### **Art. 3** Regierungen der Vereinbarungskantone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--3}

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.
2. Sie:
   a. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission;
   b. genehmigen das Geschäftsreglement;
   c. beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben;
   d. genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;
   e. legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein-verbindlichen GAV kennen;
   f. schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;
   g. erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben.
3. Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.

### **Art. 4** Tripartite Arbeitsmarktkommission, a. Zusammensetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--4}

1. Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitgebende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinbarungskantons stellen je ein Mitglied.
2. Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder.
3. Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission teil.

### **Art. 5** b. Konstituierung und Vorsitz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--5}

1. Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.
2. Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.

### **Art. 6** c. Beschlussfassung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--6}

1. Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind.
2. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.

### **Art. 7** d. Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--7}

1. Die tripartite Arbeitsmarktkommission:
   a. erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit;
   b. erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Geschäftsreglement;
   c. unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme;
   d. beaufsichtigt die Vollzugsstelle;
   e. erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle;
   f. erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone gemeinsam übertragene Aufgaben;
   g. kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen.
2. Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung beiziehen.
3. Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Art. 85c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

### **Art. 8** e. Vollzugsstelle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--8}

1. Standort der Vollzugsstelle ist Uri.
2. Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Art. 360c OR.
3. Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskantone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.

### **Art. 9** Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--9}

1. Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
2. Es erfüllt alle Aufgaben, die das Endsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
3. Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Art. 360b Abs. 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften.

## 3. Finanzierung

### **Art. 10** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--10}

1. Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl ihrer Beschäftigten im zweiten und dritten Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
2. Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission selbst.

### **Art. 11** Finanzkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--11}

1. Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.

## 4. Verfahrensbestimmungen

### **Art. 12** Auskunftspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--12}

1. Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsorganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.

### **Art. 13** Ergänzendes Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--13}

1. Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Amtsdauer und die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkantons.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Inkrafttreten und Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--843.3--14}

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Vereinbarung in Kraft tritt.
2. Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.
3. Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.
4. Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.