851.11
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz
(EV KVG)
Vom 28.01.1999 (Stand 18.12.2025)

## 1. Zuständigkeiten

### **Art. 1** Aufgaben des Kantons, a. Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--1}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des KVG aus, insbesondere indem er:
   a. die bedarfsgerechte Spitalversorgung und Versorgung mit Pflegeleistungen festlegt und die entsprechenden Berichte genehmigt (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG);
   b. die Spitalliste und die Pflegeheimliste des Kantons erlässt (Art. 39 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 KVG);
   c. über die Mitwirkung des Kantons an der Institution der Versicherer zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten entscheidet (Art. 19 Abs. 2 KVG);
   d. bei Bedarf eine Liste säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler (Art. 64a Abs. 7 KVG) einführt.
2. Er bestimmt die für die Prämienverbilligung in ​der Krankenversicherung und für die ​Koordination gemäss Art. 64a KVG zuständigen kantonalen Stellen.

### **Art. 2** b. Zuständiges Departement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--2}

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht dieses Gesetz im Zuständigkeitsbereich des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   a. die Bevölkerung über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung allgemein zu informieren;
   b. Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu bewilligen (Art. 3 Abs. 2 KVG);
   b1. die Spitalplanung und die Pflegeheimplanung zu erarbeiten und die entsprechenden Planungsberichte zu erstellen;
   c. die Erstellung der Gesundheitsstatistiken zu koordinieren (Art. 23 KVG);
   d. die Betriebsvergleiche durchzuführen (Art. 49 Abs. 7 KVG);
   e. die Meldungen von Leistungserbringern, dass sie die Leistungen nach KVG nicht erbringen, entgegenzunehmen (Art. 44 Abs. 2 KVG).

### **Art. 3** c. Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug der Prämienverbilligung (Vollzugsstelle)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--3}

1. Der Vollzugsstelle obliegen insbesondere:
   a. die Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung;
   b. die Festlegung der Ansprüche im Einzelfall;
   c. der Erlass der Verfügungen und die Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren;
   d. die Rückforderung unrechtmässig ausbezahlter Prämienbeiträge mittels Verfügung;
   e. die Koordination zwischen Versicherern, Kanton, Gemeinden und Ausgleichskassen gemäss Art. 64a und 65 KVG.

### **Art. 4** Aufgaben der Einwohnergemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--4}

1. Die Einwohnergemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht; sie bezeichnen eine Gemeindestelle für Krankenversicherung.
2. Sie unterstützen den Kanton beim Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung insbesondere durch:
   a. allgemeine Auskünfte im Einzelfall;
   b. …
   c. die Mitwirkung bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller im Einzelfall;
   d. die Mitwirkung bei der Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zusammen mit der Vollzugsstelle.
3. Die Einwohnergemeinden übernehmen uneinbringliche Prämien- und Kostenanteile der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Zuständig ist jene Gemeinde, in der die Schuldnerin oder der Schuldner den zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
4. Hat eine Gemeinde die uneinbringlichen Kosten gemäss Absatz 3 übernommen und erstattet der Versicherer dem Kanton nachträglich einen Teil zurück, so ist der Betrag der betroffenen Gemeinde weiterzuleiten.
5. Die Gemeinden haben innert 60 Tagen ab Anhebung der Betreibung die Möglichkeit, das Betreibungsverfahren zu stoppen und die Forderung zu 100 Prozent zu übernehmen. Die entsprechende Meldung muss erfolgen, bevor das Fortsetzungsbegehren gestellt wird.

## 2. Prämienverbilligung

## 2.1. Kantonale Richtprämien&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 5** Festlegung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--5}

1. Die kantonalen Richtprämien für Erwachsene und junge Erwachsene entsprechen 85 Prozent der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten kantonalen Durchschnittsprämien (inkl. Unfalldeckung).
2. Die kantonalen Richtprämien für Kinder, welche am 1. Januar des Anspruchsjahres 18 Jahre und jünger sind, entsprechen den vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten kantonalen Durchschnittsprämien (inkl. Unfalldeckung).
3. Die Richtprämien bei Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder Empfänger von Unterstützungsleistungen der Gemeinden sind, richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

## 2.2. Anspruchsberechtigung

### **Art. 6** Anspruchsberechtigte Personen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--6}

1. Anspruch auf Prämienverbilligung der Grundversicherung haben unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen steuerpflichtige Personen, die am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung geltend gemacht wird, ihren primären steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten, einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind und die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
2. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung geltend gemacht wird. Im Laufe des Jahres eingetretene Änderungen werden im Folgejahr berücksichtigt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf Prämienverbilligung bereits mit Beginn des darauffolgenden Monats.
3. Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.
4. Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern hat jener Elternteil Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder, welchem der Abzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes (StG) zusteht. Massgebend für die Beurteilung ist der 31. Dezember des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht.

### **Art. 7** Anspruchsvoraussetzungen und Mindestanspruch&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--7}

1. Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die kantonale Richtprämie den gesetzlichen Selbstbehalt des anrechenbaren Einkommens übersteigt und das anrechenbare Einkommen weniger als Fr. 50 000.– beträgt.
2. Für Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben, erhöht sich das anrechenbare Einkommen um Fr. 25 000.–.
3. Junge Erwachsene in Ausbildung, welche über ein anrechenbares Einkommen von weniger als Fr. 25 000.– verfügen, erhalten mindestens eine Prämienverbilligung von 50 Prozent der kantonalen Richtprämie (Mindestanspruch).
4. Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben und über ein anrechenbares Einkommen von weniger als Fr. 50 000.– verfügen, erhalten mindestens eine Prämienverbilligung von 80 Prozent der kantonalen Richtprämie (Mindestanspruch) pro Kind.
5. Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben und über ein anrechenbares Einkommen von weniger als Fr. 50 000.– verfügen, erhalten ab dem vierten Kind die maximale Prämienverbilligung für diese Kinderprämien.
6. Grundlage für die Berechnung (Bemessungsperiode) der Prämienverbilligung ist die vorletzte Steuerperiode im Sinne der kantonalen Steuergesetzgebung. Für Neuzuzüger und neu gemeinsam oder separat besteuerte Personen soll im ersten Anspruchsjahr auf die erste Steuerperiode abgestellt werden. Nötigenfalls kann die Prämienverbilligung auch ermessensweise festgelegt werden, dabei sind insbesondere Einkommen, Vermögen und Lebensaufwand zu berücksichtigen.
6a. Neu in die Steuerpflicht Eintretende erhalten im ersten Anspruchsjahr die kantonale Richtprämie für Kinder. Im Folgejahr wird auf die erste Steuerveranlagung abgestellt.
7. Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind.

### **Art. 7a** Anrechenbares Einkommen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--7a}

1. Das anrechenbare Einkommen errechnet sich wie folgt:
   a. das Total der Einkünfte (Art. 18 bis 20, Art. 21, Art. 22 Abs. 1, Art. 22a, Art. 23, Art. 24 (ohne Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 40 StG), Art. 25, Art. 29 bis 34 und Art. 35 Abs. 1 Bst. d (ohne Einkäufe) und f StG);
   b. unter Abzug der Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 28 und Art. 35 Abs. 1 Bst. o StG);
   c. unter Abzug der Unterhaltsbeiträge und dauernden Lasten (Art. 35 Abs. 1 Bst. b und c StG);
   d. unter Abzug der Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Art. 35 Abs. 1 Bst. g StG);
   e. unter Abzug der Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten (Art. 35 Abs. 1 Bst. h und i StG);
   f. unter Abzug der Kinderbetreuungskosten durch Dritte (Art. 35 Abs. 1 Bst. l StG);
   g. unter Abzug eines Betrags von Fr. 7 000.– für verheiratete Paare, die in ungetrennter Ehe leben;
   h. unter Abzug eines Betrags von Fr. 7 000.– pro Kind für Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben;
   i. unter Aufrechnung von 10 Prozent des steuerbaren Vermögens (Art. 43 bis 54 StG);
   j. unter Aufrechnung eines allfälligen Liegenschaftsverlusts (Art. 23 abzüglich Art. 34 Abs. 2 und 3 StG);
   k. bestehen Einkünfte aus Liegenschaften (Art. 23 und Art. 34 Abs. 2 bis 4 StG), so können die Schuldzinsen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a StG) bis zu dem Betrag in Abzug gebracht werden, welcher diesen Einkünften aus Liegenschaften entspricht.

### **Art. 8** Sonderfälle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--8}

1. Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder Empfänger von Unterstützungsleistungen der Gemeinden sind, haben Anspruch auf die kantonale Richtprämie für die Zeit, in welcher Ergänzungs- oder Unterstützungsleistungen erbracht werden.
2. Quellensteuerpflichtige, welche im Anspruchsjahr im Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben, haben Anrecht auf den Pro-Rata-Anteil des Prämienverbilligungsbeitrages. Massgebend bei der Beitragsberechnung sind die Monate der Erwerbstätigkeit und 75 Prozent des auf ein Jahr umgerechneten, der Quellensteuer unterliegenden Brutto-Erwerbseinkommens.
3. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, bei denen der Bund die Krankenkassenprämie übernimmt, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
4. Personen, die durch Naturereignisse, Todesfall, Unfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird.
5. Hat sich das anrechenbare Einkommen im Jahr nach der vorletzten Steuerperiode um 25 Prozent verringert, wird dies nur berücksichtigt, wenn die anspruchsberechtigte Person innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung, welche auf der vorletzten Steuerperiode beruht, ein begründetes Gesuch einreicht. Die zuständige kantonale Stelle verfügt nach Vorliegen der entsprechenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung neu.
…

## 2.3. Verfahren

### **Art. 9** Prämienverbilligungsverfügung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--9}

1. Die Prämienverbilligungsverfügung enthält die Berechnung der Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr, die Kontrollangaben zur Vermeidung von Doppelbezügen und zur Auszahlung der Beiträge an den Versicherer sowie eine Rechtsmittelbelehrung.
2. Die Vollzugsstelle veranlasst im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen. Sie hat dabei auf die Folgen der Anspruchsverwirkung hinzuweisen, wenn verlangte Angaben nicht fristgerecht eingereicht werden.
3. …

### **Art. 10** Antragstellung und Fristen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--10}

1. Die Vollzugsstelle stellt allen voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen bis Ende Dezember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres die Zugangsdaten zur Antragstellung zu.
2. Versicherte, welche keine Zugangsdaten erhalten haben, können diese bei der Vollzugsstelle verlangen.
3. Die ausgefüllten Anmelde- oder Antragsformulare sind zusammen mit den nötigen Unterlagen bis 31. Mai des Jahres, für das die Prämienverbilligung geltend gemacht wird, bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen.
4. Ebenfalls bis 31. Mai sind Anträge auf Prämienverbilligung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung einzureichen. Treten die genannten Ereignisse später ein, so können sie erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
5. …
6. Die zuständigen Stellen der Einwohnergemeinden haben die Antragsformulare für sozialhilfeberechtigte Personen und für Personen, welche Ereignisse im Sinne von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung geltend machen, bis 30. November bei der Vollzugsstelle einzureichen.
7. Werden Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht oder die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht eingereicht und liegen dafür keine besonderen Gründe vor, so gelten die Ansprüche auf Prämienverbilligung als verwirkt.

### **Art. 11–12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--11–12}

### **Art. 13** Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--13}

1. Die anspruchsberechtigten Personen können innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der Vollzugsstelle schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Einwendungen sind zu belegen.
2. Die Vollzugsstelle überprüft ihre Verfügung auf Grund der Einsprache. Sie kann weitere Abklärungen veranlassen und die Einsprecherin oder den Einsprecher mündlich anhören. Auf Grund ihrer Beurteilung erlässt sie einen begründeten Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung.

### **Art. 14** Auszahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--14}

1. Innert 14 Tagen nach Versand der Verfügung veranlasst die zuständige kantonale Stelle die Auszahlung der Prämienverbilligung an den Versicherer oder allenfalls an Dritte.
2. Ist die Prämienverbilligung gemäss Absatz 1 an verschiedene Versicherer auszuzahlen, wird die Prämienverbilligung im gleichen Verhältnis an die Versicherer ausbezahlt wie sich die kantonalen Richtprämien zusammensetzen, welche für die Berechnung der Prämienverbilligung massgebend waren.
3. Ungeachtet der Regelung in Absatz 2 ist der Mindestanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 EG KVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung immer an den Versicherer zu zahlen, bei welchem die Kinder und jungen Erwachsenen versichert sind. Kommt auf diese Weise die Auszahlung des Mindestanspruches zum Tragen, so sind die übrigen Prämienverbilligungen gemäss Absatz 2 anteilsmässig zu kürzen.
4. Die auszuzahlende Prämienverbilligung ist so auf den Betrag aufzurunden, dass er einer monatlichen Prämienverbilligung entspricht, welche auf fünf Rappen gerundet ist.
5. Für Leistungen nach dieser Verordnung sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
6. Beiträge unter Fr. 100.– werden nicht ausbezahlt.

### **Art. 15** Auskunftspflicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--15}

1. Wer Anspruch auf Prämienverbilligung geltend macht, hat alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie eingetretene Änderungen in der Anspruchsberechtigung sofort der Vollzugsstelle zu melden.
2. Die Versicherer sind gegenüber der Vollzugsstelle zur unentgeltlichen Auskunftserteilung verpflichtet.

### **Art. 15a** Amts- und Rechtshilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--15a}

1. Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sowie die Ausgleichskassen erteilen der Vollzugsstelle gemäss Art. 3 dieser Verordnung auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können die Vollzugsstelle von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass die Prämienverbilligung unrechtmässig ausbezahlt wird. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
2. Die Steuerverwaltung hat der Vollzugsstelle die notwendigen Daten zugänglich zu machen. Sie kann dies durch ein Abrufverfahren regeln.
3. …

### **Art. 15b** Datenaustausch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--15b}

1. Der Datenaustausch richtet sich nach den Vorgaben des Bundes über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung, insbesondere nach der Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI).
2. Die Versicherer melden der Vollzugsstelle den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar bis spätestens am 15. Februar jedes Jahres. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Art. 105g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu enthalten.
3. Die Vollzugsstelle meldet den Versicherern den gesamten Verfügungsbestand per 31. Dezember jedes Jahres.
4. Auf Anfrage der zuständigen kantonalen Stelle hat der Versicherer Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Person bei ihm KVG-versichert ist oder war. Der Versicherer hat die Personendaten gemäss Art. 105g KVV der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
5. Der Versicherer erstellt die Jahresrechnung gemäss Art. 106c Abs. 3 KVV jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.
6. Die Ausgleichskasse meldet der Vollzugsstelle in der ersten Arbeitswoche des Kalenderjahres alle Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen (Bestandesliste). Am Anfang jedes Monats meldet die Ausgleichskasse alle Zu- und Abgänge sowie weitere Mutationen des vergangenen Monats. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Art. 105g KVV zu enthalten.

### **Art. 16** Rückerstattungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--16}

1. Unrechtmässig ausbezahlte Prämienbeiträge sind von der Person, Behörde oder Stelle zurückzuerstatten, welche sie bezogen hat.
2. …
3. Die Rückforderung verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die zuständige kantonale Stelle Kenntnis von der Unrechtmässigkeit hat, spätestens aber fünf Jahre nach Auszahlung der Prämienbeiträge.
4. Wird die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
5. Wird die Krankenpflegeversicherung infolge Militärdienstes sistiert, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Allfällig bereits ausgerichtete Prämienverbilligungen müssen die Versicherer der zuständigen kantonalen Stelle zurückerstatten.
6. Gegen den Rückerstattungsentscheid kann Einsprache im Sinne von Art. 13 dieser Verordnung erhoben werden.

## 2.4. Rechtsschutz

### **Art. 17** Rechtsschutz bei der Prämienverbilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--17}

1. Gegen Einspracheentscheide gemäss Art. 13 dieser Verordnung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

## 3. Spital- und Pflegeheimplanung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--17a}

### **Art. 17b** Spitalplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--17b}

1. Das zuständige Departement erstellt eine als Grundlage für die Spitalversorgung dienende Spitalplanung gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung und verfasst einen entsprechenden Spitalplanungsbericht.
2. Der Spitalplanungsbericht ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

### **Art. 17c** Spitalliste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--17c}

1. Der Regierungsrat erlässt basierend auf der Spitalplanung für die Bereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation die nach Leistungsgruppen gegliederte Spitalliste der gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zugelassenen inner- und ausserkantonalen Spitäler, mit welcher den Spitälern und Geburtshäusern Leistungsaufträge zugesprochen werden.
2. Die Spitalliste ist im Amtsblatt sowie elektronisch zu veröffentlichen.
3. Das zuständige Departement kann mit den auf der Spitalliste aufgeführten Spitälern und Geburtshäusern zwecks Konkretisierung der in den Leistungsaufträgen vorgesehenen Bedingungen und Auflagen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

### **Art. 17d** Periodische Überprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--17d}

1. Der Regierungsrat sorgt für die periodische Überprüfung der Spitalplanung und der Spitalliste und nimmt bei Bedarf sowie nach erfolgter Anhörung der Betroffenen die erforderlichen Anpassungen vor.

### **Art. 17e** Ergänzende Vorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--17e}

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Spital- und Pflegeheimplanung, insbesondere zu den Voraussetzungen für die Aufnahme von Einrichtungen auf die Spital- und die Pflegeheimliste und zum Verfahren, in Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 17f** Förderung von ambulanten Behandlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--17f}

1. Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den bundesrechtlichen Vorgaben einen Katalog jener Untersuchungen und Behandlungen festlegen, bei denen die ambulante Durchführung in aller Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher ist als die stationäre.
2. Es leistet, sobald ein entsprechender Katalog festgelegt worden ist, den Kantonsanteil an die stationären Behandlungskosten lediglich noch in jenen Fällen, in welchen eine stationäre Durchführung aus besonderen Gründen angezeigt ist. Als besondere Gründen sind insbesondere zu erachten:
   a. Vorliegen einer besonders schweren Erkrankung oder einer schweren Begleiterkrankung;
   b. ausgewiesener Bedarf nach einer besonderen Behandlung oder Betreuung;
   c. Vorliegen von besonderen Umständen.
3. Die Spitäler und Geburtshäuser, welche eine Ausnahme gemäss Absatz 2 geltend machen, haben dem zuständigen Departement die notwendigen Einsichtsrechte in die jeweiligen Patientendokumentationen einzuräumen. Der Regierungsrat kann die weiteren Einzelheiten, insbesondere das Verfahren, in Ausführungsbestimmungen regeln.

## 4. Datenlieferung, -bearbeitung und -veröffentlichung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17g** Datenlieferung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--17g}

1. Spitäler und Geburtshäuser haben dem zuständigen Departement innert der ihnen angesetzten Frist jene patienten- und betriebsbezogenen Daten unentgeltlich zu liefern, die erforderlich sind für:
   a. die Spitalplanung mitsamt Erstellung der Spitalliste, Vergabe der Leistungsaufträge und Abschluss der Leistungsvereinbarungen;
   b. die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsauftrags sowie der mit der Leistungsvereinbarung verbundenen Auflagen und Bedingungen;
   c. die Überprüfung der Qualität und der Leistungskosten anlässlich von Vergleichen;
   d. die Rechnungskontrolle im Zusammenhang mit Referenz- und Standorttarifen;
   e. die Prüfung des Kantonsanteils gemäss Art. 49a Abs. 1 KVG;
   f. die Ausübung des Rückgriffsrechts des Kantons gemäss Art. 79a KVG.

### **Art. 17h** Datenbearbeitung und -veröffentlichung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--17h}

1. Das zuständige Departement ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgaben sämtliche hierzu erforderlichen patienten- und betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten.
2. Die Bearbeitung von betriebsbezogenen Daten, wie insbesondere Angaben über Zusatzhonorare, Personalbestand und die fallbezogene Kostenträgerrechnung, ist ohne Anonymisierung zulässig.
3. Patientenbezogene Daten, wie insbesondere Name, Alter, Geschlecht, Wohnort, AHV-Nummer sowie Art und Umfang der bezogenen medizinischen Leistung, werden anonymisiert erhoben, sofern sie nicht für die Rechnungskontrolle, die Kodierrevision oder die Leistungsstatistik verwendet werden.
4. Das zuständige Departement ist ermächtigt, unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, betriebsbezogene Daten der Spitäler und Geburtshäuser in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen, sofern diese von öffentlichem Interesse sind. Patientenbezogene Daten dürfen einzig in anonymisierter Form veröffentlicht werden, wobei keine Rückschlüsse auf natürliche Personen möglich sein dürfen.

## 5. Schluss- und Übergangsbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17i** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--17i}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 18** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--18}

1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
   a. die Vollziehungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 21. Dezember 1995;
   b. die Ausführungsbestimmungen über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 27. Februar 1996.

### **Art. 19** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--851.11--19}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.