853.1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(EG AHVG)
Vom 25.01.2002 (Stand 01.01.2008)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Rechtsform {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--1}

1. Unter der Bezeichnung "Ausgleichskasse Obwalden" (im Folgenden Ausgleichskasse genannt) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--2}

1. Die Ausgleichskasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das Bundesrecht übertragen werden.
2. Der Kanton kann der Ausgleichskasse weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

### **Art. 3** Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--3}

1. Der Regierungsrat:
   a. stellt die Leiterin oder den Leiter der Ausgleichskasse (im Folgenden Leitung genannt) mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag an;
   b. legt auf Antrag der Leitung die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge fest;
   c. kann der Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen.

### **Art. 4** Zuständiges Departement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--4}

1. Das zuständige Departement ist die kantonale Aufsichtsbehörde. Es übt die Aufsicht über die Ausgleichskasse im Verwaltungsbereich aus, soweit Bundesrecht oder andere Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen.
2. Das zuständige Departement:
   a. beschliesst auf Antrag der Leitung der Ausgleichskasse und nach Anhörung der Einwohnergemeinden über die Führung der Zweigstellen und deren Aufgaben und Entschädigung;
   b. bestimmt die Revisionsstelle der Ausgleichskasse;
   c. kann in Einzelfällen Sonderprüfungen über die Organisation und Administration der Ausgleichskasse anordnen;
   d. genehmigt, soweit am Kanton, den jährlichen Bericht der Leitung und nimmt vom Revisionsbericht Kenntnis.

### **Art. 5** Leitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--5}

1. Die Leitung der Ausgleichskasse führt die Geschäfte und erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
2. Die Leitung:
   a. bestimmt die Organisation der Ausgleichskasse;
   b. stellt das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal an;
   c. kann die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle an eine aussenstehende Revisionsstelle übertragen;
   d. übt die fachliche Aufsicht über die Zweigstellen aus;
   e. erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht.

### **Art. 6** Zweigstellen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--6}

1. Jede Einwohnergemeinde bezeichnet eine Zweigstelle.
2. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Zweigstelle führen. Die Aufgaben einer Zweigstelle können auch der Ausgleichskasse übertragen werden.
3. Die Aufgaben der Zweigstelle richten sich nach den Anforderungen des Bundesrechts.
4. Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die Zweigstellenleitung unter Vorbehalt der Zustimmung der Leitung der Ausgleichskasse.

### **Art. 7** Revisionsstelle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--7}

1. Die Revisionsstelle führt die Revision gemäss den Anforderungen des Bundesrechts sowie in Bezug auf die Organisation gemäss den Prüfungsgrundsätzen des Kantons durch und erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht.

### **Art. 8** Personal {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--8}

1. Das Personal wird privatrechtlich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts angestellt.
2. Das Personal wird bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist.

## 2. Kosten, Haftung und Beiträge

### **Art. 9** Verwaltungskosten der Ausgleichskasse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--9}

1. Die Ausgleichskasse erhebt von den angeschlossenen Mitgliedern Verwaltungskostenbeiträge, die zusammen mit den ihr nach den Bundesvorschriften zustehenden Vergütungen und Zuschüssen ihre Verwaltungskosten decken.

### **Art. 10** Kosten der Zweigstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--10}

1. Die Ausgleichskasse richtet den Einwohnergemeinden für die Führung ihrer Zweigstellen eine angemessene Entschädigung aus, die bei rationeller Organisation und Führung zur Deckung der Kosten ausreicht.

### **Art. 11** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--11}

1. Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwaltungskostendefizite der Ausgleichskasse. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Art. 70 AHVG.
2. Sofern der Kanton haftet, richtet sich das Rückgriffsrecht auf die verantwortlichen Organe oder das Personal der Ausgleichskasse und Zweigstellen nach dem kantonalen Haftungsgesetz.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--12}

### **Art. 13** Mindestbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--13}

1. Über den Erlass gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG entscheidet die Leitung der Ausgleichskasse nach Anhörung des Einwohnergemeinderates.
2. Die der Ausgleichskasse durch den Kanton zu entrichtenden AHV-Mindestbeiträge sind vollständig von der Wohnsitzgemeinde zu übernehmen.

## 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 14** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--14}

1. ...

### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--15}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes werden aufgehoben:
   a. das Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Mai 1948;
   b. die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 23. Juli 1948;
   c. die Ausführungsbestimmungen über das Dienstverhältnis des Personals der kantonalen Ausgleichskasse und der IV-Stelle vom 13. April 1999.

### **Art. 16** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--16}

1. Die Bezeichnung der Zweigstellen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes und die Bezeichnung der Zweigstellenleitungen gemäss Art. 6 Abs. 4 dieses Gesetzes müssen bis spätestens 31. Dezember 2002 erfolgt sein.
2. Die bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge des Personals der Ausgleichskasse sind innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Besitzstandwahrung in privatrechtliche Verträge umzuwandeln.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.1--17}

1. Dieses Gesetz tritt nach der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.