853.2
# Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(kELG)
Vom 25.10.2007 (Stand 01.09.2023)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--1}

1. Der Kanton richtet Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 ELG aus.

### **Art. 2** Anspruchsberechnung bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--2}

1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, entsprechen die höchstens zulässigen jährlichen Kosten für Tagestaxen nach Abzug der Kantons- und Gemeindebeiträge folgendem Prozentsatz des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG:
   a. bei einem Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten:
   Pflegeheim
   Spital
   Behindertenwohnheim
   b. in den übrigen Fällen 160 Prozent.
2. Der Betrag für persönliche Auslagen für in Heimen wohnende Personen beträgt:
   a. 17 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG) bei einem Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim;
   b. 27 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG) bei einem Aufenthalt in einem andern Heim.

### **Art. 3** Anrechenbare Einnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--3}

1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens, welches die Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG übersteigt, als Einnahme angerechnet.

### **Art. 4** Bewertung von Liegenschaften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--4}

1. Grundstücke, die von anspruchsberechtigten Personen oder von Personen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen werden, werden nach dem Netto-Steuerwert angerechnet.
2. Grundstücke, die nicht von anspruchsberechtigten Personen oder von Personen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind, werden nach dem Repartitionswert angerechnet, der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist.

### **Art. 5** Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--5}

1. Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten gelten die Mindestsätze von Art. 14 Abs. 3 bis 6 ELG.
2. Diese Kosten werden vergütet, wenn sie wirtschaftlich und zweckmässig sind und nicht von Versicherungen oder Dritten übernommen werden.
3. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen auf der Grundlage der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) die ausgewiesenen Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten für Leistungen umschreiben.

## 2. Vollzug

### **Art. 6** Aufsicht und Durchführung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--6}

1. Der Vollzug dieses Gesetzes wird unter der Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartements der Ausgleichskasse Obwalden übertragen.
2. Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton beim Vollzug des ELG.

### **Art. 7** Auszahlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--7}

1. Die Auszahlung der Ergänzungsleistungen erfolgt soweit möglich gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV.
2. Die Rückvergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt mit gesonderter Auszahlung.

### **Art. 8** Verwaltungskosten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--8}

1. Der Kanton trägt die aus der Durchführung des ELG entstehenden Verwaltungskosten nach Abzug der Beiträge des Bundes nach Art. 24 ELG.
2. Der Regierungsrat legt auf Antrag der Ausgleichskasse die Höhe der Verwaltungskosten fest.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Subsidiäres Recht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--9}

1. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sinngemäss Anwendung.

### **Art. 10** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--10}

1. Solange der Regierungsrat keine Ausführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen hat, werden die Krankheits- und Behinderungskosten nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) ausgerichtet.

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--11}

1. Es werden aufgehoben:
   a. das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Mai 1966;
   b. die Vollziehungsverordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 29. Januar 1998.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.2--12}

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund, wann das Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.