853.31
# Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Vom 03.11.2011 (Stand 01.01.2012)

### **Art. 1** Kantonale IV-Stelle, a. Errichtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.31--1}

1. Unter der Bezeichnung „Invalidenversicherungs-Stelle Obwalden" wird eine kantonale IV-Stelle als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen errichtet.

### **Art. 2** b. Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.31--2}

1. Die IV-Stelle vollzieht alle Aufgaben, die ihr die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung) überträgt.
2. Der Regierungsrat kann:
   a. durch Verwaltungsvereinbarung einzelne Aufgaben an die IV Stelle eines andern Kantons übertragen oder
   b. der kantonalen IV-Stelle weitere sachverwandte Aufgaben zuweisen.
3. Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben gehen zu Lasten des Kantons.
4. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten sinngemäss, soweit diese Verordnung nicht besondere Vorschriften enthält.

### **Art. 3** Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.31--3}

1. Der Regierungsrat stellt die Leiterin oder den Leiter der IV-Stelle mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag an.

### **Art. 4** Zuständiges Departement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.31--4}

1. Das zuständige Departement übt in personeller und organisatorischer Hinsicht die Aufsicht aus, soweit sie nicht den Bundesorganen übertragen ist.

### **Art. 5** Leitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.31--5}

1. Die Leitung der IV-Stelle und der kantonalen Ausgleichskasse wird in Personalunion wahrgenommen.
2. Sie ist als geschäftsführendes Organ verantwortlich für die Organisation und die Führung der IV-Stelle, soweit diese Aufgaben nicht einem andern Organ übertragen sind. Ihr obliegt insbesondere:
   a. die Anstellung des Personals;
   b. der Verkehr mit den Bundes-, Durchführungs- und Spezialstellen sowie mit den Versicherten.
3. Die Leitung und das Personal sind beim Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung unabhängig von der kantonalen Verwaltung.

### **Art. 6** Rechtsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.31--6}

1. Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie Art. 69 IVG.
3. Zur Beurteilung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 27bis IVG ist das Schiedsgericht gemäss Art. 67a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation zuständig.

### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.31--7}

1. Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. November 1993 wird aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--853.31--8}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten nach der Genehmigung durch den Bund.