855.2
# Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Vom 07.03.1993 (Stand 07.03.1993)

## 1. Grundsatz

### **Art. 1** Steuervergünstigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--855.2--1}

1. Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünstigungen, welche Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven ausscheiden.
2. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

## 2. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

### **Art. 2** Berechtigte Unternehmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--855.2--2}

1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit wenigstens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

### **Art. 3** Jährliche Einlagen und Höchstbestand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--855.2--3}

1. Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10 000 Franken erreichen.
2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Für besonders kapitalintensive Unternehmen gilt die bundesrechtliche Regelung.

## 3. Steuerliche Behandlung

### **Art. 4** Behandlung bei der Steuerbemessung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--855.2--4}

1. Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn gebildet werden.

### **Art. 5** Nachträgliche Besteuerung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--855.2--5}

1. Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservebetrag, wenn das Unternehmen:
   a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
   b. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird;
   c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2. Auf dem aufgelösten Reservebetrag ist, getrennt vom übrigen Einkommen oder Reingewinn, eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--855.2--6}

1. Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach dem Steuergesetz.

### **Art. 7** Strafe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--855.2--7}

1. Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes.

## 4. Organisatorische Bestimmungen

### **Art. 8** Zuständigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--855.2--8}

1. Der Regierungsrat:
   a. nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz);
   b. beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Obwalden (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz).
2. Das zuständige Departement:
   a. behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz);
   b. nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz).

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Erstmalige Anwendung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--855.2--9}

1. Dieses Gesetz wird erstmals für die Einschätzungen der Steuerperiode 1995/96 angewendet.
2. Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in die Jahre 1993 und 1994 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--855.2--10}

1. Das Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.