856.11
# Verordnung über die berufliche Vorsorge
Vom 19.05.2016 (Stand 01.06.2016)

### **Art. 1** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--856.11--1}

1. Als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) bestimmt.

### **Art. 2** Vorsorgeeinrichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--856.11--2}

1. Der Kanton schliesst sich für die Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Genossenschaft der Versicherungskasse des Personals öffentlicher Arbeitgeber des Kantons Obwalden (Personalversicherungskasse Obwalden) an.

### **Art. 3** Versicherte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--856.11--3}

1. Bei der Personalversicherungskasse Obwalden werden alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der kantonalen Behörden und der Staatsverwaltung versichert, die aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge der Versicherungspflicht unterstehen.

### **Art. 4** Leistungsumfang und Beitragshöhe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--856.11--4}

1. Der Leistungsumfang und die Beitragshöhe richten sich nach den reglementarischen Bestimmungen der Personalversicherungskasse Obwalden.

### **Art. 5** Vertretung in der Versicherungskasse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--856.11--5}

1. Die Zahl der Arbeitgeber-Delegierten bei der Personalversicherungskasse Obwalden richtet sich nach deren Statuten. Der Regierungsrat bestimmt einen oder mehrere Vertreter des Kantons und legt deren Amtszeit sowie die Anzahl der vertretenen Stimmen fest.
2. Wählt die Delegiertenversammlung der Personalversicherungskasse Obwalden ein Mitglied des Regierungsrats in den Vorstand, so übt es dieses Mandat von Amtes wegen aus.