880.11
# Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Vom 16.10.1992 (Stand 01.08.2007)

### **Art. 1** Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--880.11--1}

1. Der Kanton beteiligt sich durch die Ausrichtung von Zusatzverbilligungen an den Massnahmen gemäss WEG.

### **Art. 2** Zusatzverbilligungen, a. Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--880.11--2}

1. Der Kanton richtet zur Verbilligung der Eigentümerlasten und der Mietzinsen an Personen mit bestimmtem Einkommen und Vermögen folgende, nicht rückzahlbare Beiträge aus:
   a. Zusatzverbilligung I: der jährliche Beitrag beläuft sich auf 0,6 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten; er wird höchstens während elf Jahren ausbezahlt;
   b. Zusatzverbilligung II: der jährliche Beitrag beläuft sich auf 0,6 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten; er wird höchstens während 25 Jahren ausbezahlt.
2. Neue Verpflichtungen für die einzelnen Massnahmen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat im Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Kredite durchgeführt werden.

### **Art. 3** b. Empfänger der Zusatzverbilligungen I und II {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--880.11--3}

1. Die Zusatzverbilligung I erhalten, sofern sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten:
   a. Alleinstehende, wenn sie eine Wohnung von höchstens drei Zimmern bewohnen;
   b. Familien und Wohngemeinschaften.
2. Die Zusatzverbilligung II erhalten, sofern sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten:
   a. Betagte, Pflegepersonal und Personen in Ausbildung, wenn sie eine Wohnung von höchstens drei Zimmern bewohnen;
   b. Invalide und Pflegebedürftige.
3. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach den Vorschriften des Bundes. Der Regierungsrat kann, sofern es die Finanzlage des Kantons erfordert, tiefere Einkommens- und Vermögensgrenzen als Voraussetzung für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen festlegen.

### **Art. 4** c. Anrechnung von Leistungen Dritter&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--880.11--4}

1. …
2. Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können mit deren Zustimmung auf die Kantonsleistung angerechnet werden. Beiträge, die gestützt auf die kantonale Denkmalschutzverordnung gewährt werden, dürfen nicht auf die Kantonsleistung angerechnet werden.

### **Art. 5** d. Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--880.11--5}

1. Wer Zusatzverbilligungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch gleichzeitig mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Diese überweist das Gesuch dem Bundesamt für Wohnungswesen zum Entscheid über die Zusicherung ihrer Leistungen.
2. Liegt die finanzielle Zusicherung von Dritten nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung vor, so entscheidet das zuständige Departement über die allfälligen Zusatzverbilligungen, jedoch unter der Bedingung, dass der Bund ebenfalls seine Leistungen erbringt.
3. Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.
4. Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die getroffene Verfügung dahin. Die kantonale Amtsstelle kann die Frist gemäss Absatz 3 erstrecken.

### **Art. 6** e. Kontrolle der Beitragsberechtigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--880.11--6}

1. Der Empfänger von Zusatzverbilligungen muss nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ohne Aufforderung seine Anspruchsberechtigung der kantonalen Amtsstelle melden. Falls dieser Nachweis nicht geliefert wird, werden die Zahlungen eingestellt.
2. Sind die für die Auszahlung der Zusatzverbilligungen massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt, so ist die weitere Ausrichtung von Beiträgen ganz oder teilweise einzustellen. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind mitsamt einem banküblichen Zins zurückzuerstatten.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--880.11--7}

### **Art. 8** Ergänzendes Bundesrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--880.11--8}

1. Im Übrigen werden die Bestimmungen des WEG sowie der zugehörigen Verordnung auch für die Kantonsbeiträge sachgemäss angewendet.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--880.11--9}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.