910.1
# Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik
Vom 25.11.1999 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--1}

1. Kanton und Gemeinden fördern günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen und gute Wettbewerbsvoraussetzungen für die Betriebe.
2. Sie können Beiträge zur Förderung einer vielfältigen Wirtschaftsstruktur und einer regional ausgewogenen Entwicklung der Wirtschaft leisten.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--2}

1. Mit diesem Gesetz werden folgende Ziele angestrebt:
   a. die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu erleichtern, um damit Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen sowie eine zukunftsgerichtete und vielfältige Branchenstruktur zu erreichen;
   b. die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Wertschöpfung zu erhöhen gemäss den Zielsetzungen der Neuen Regionalpolitik;
   c. weitere Massnahmen der Regionalpolitik und der Wirtschaftsförderung des Bundes umzusetzen und zu unterstützen;
   d. den Kanton als Wirtschaftsstandort zu fördern und bekannt zu machen.

### **Art. 3** Massnahmen des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--3}

1. Der Kanton kann folgende Leistungen erbringen, namentlich Beiträge, Zinsverbilligungen oder Darlehen gewähren:
   a. für die Auslösung von Leistungen des Bundes, die der Strukturverbesserung, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Erhöhung der Wertschöpfung in Betrieben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen;
   b. soweit sie für die Gewährung von Beiträgen oder Darlehen im Sinne der Neuen Regionalpolitik notwendig sind;
   c. an die Standortwerbung und -pflege für den Wirtschafts- und Lebensraum;
   d. für die Beteiligung an Bürgschaftsgenossenschaften;
   e. für die Beteiligung an Organisationen, welche die Wirtschaftsförderung zum Hauptzweck haben;
   f. für die Beteiligung an Projekten der internationalen Zusammenarbeit der Regionen.
2. Er übernimmt Darlehensverluste, soweit dies durch die Bundesgesetzgebung vorgeschrieben ist.
3. Der Kanton kann zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Liegenschaften erwerben und veräussern.

### **Art. 4** Koordinationsstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--4}

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine Koordinationsstelle für Wirtschaftsfragen. Sie koordiniert innerhalb der Verwaltung im Hinblick auf einen einfachen und beschleunigten Verfahrensgang die Massnahmen von Kanton, Gemeinden, Region und Privaten nach diesem Gesetz.
2. Die Koordinationsstelle kann von andern kantonalen und kommunalen Amtsstellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen.

### **Art. 5** Beteiligung der Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--5}

1. Ist die Standortgemeinde nicht selbst Trägerin eines Vorhabens nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes, so hat sie eine Beteiligung von 20 Prozent der kantonalen Leistung zu erbringen. Auf die Beteiligung der Gemeinde werden von ihr gewährte Beiträge angerechnet.
2. Bei bedeutenden Projekten kann der Regierungsrat eine höhere Beteiligung der Gemeinde am Haftungsrisiko verlangen.
3. …

### **Art. 6** Zusammenarbeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--6}

1. Kanton und Gemeinden arbeiten bei den Massnahmen nach diesem Gesetz mit andern Kantonen und privaten Organisationen zusammen.

### **Art. 7** Voraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--7}

1. Auf Beiträge und Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
2. Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine ausreichende Beteiligung auf Grund anderer Erlasse nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist.
3. Wer um Beiträge nachsucht, hat nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Trägerschaft hat sich entsprechend ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft am Vorhaben angemessen zu beteiligen.
4. Die Beteiligung des Kantons nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes setzt voraus, dass auch der Bund sowie die Einwohnergemeinden Beiträge leisten.
5. Die Beiträge und Leistungen von Kanton und Gemeinden können an Bedingungen geknüpft und von Auflagen abhängig gemacht werden.
6. Ist die Standortgemeinde nicht selbst Trägerin eines Vorhabens, so sind Darlehen banküblich sicherzustellen.

### **Art. 8** Bereitstellen der finanziellen Mittel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--8}

1. Der Kantonsrat legt im Staatsvoranschlag abschliessend den Rahmen der zur Verfügung stehenden Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b, c und f dieses Gesetzes fest. Nicht darunter fallen Darlehensverluste, die auf Grund der Bundesgesetzgebung zu übernehmen sind.
2. An den Verlusten haben sich die Einwohnergemeinden entsprechend Art. 5 dieses Gesetzes zu beteiligen.

### **Art. 9** Form der Leistungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--9}

1. Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes werden in der Regel an öffentlich-rechtliche Körperschaften durch Beiträge, zinsverbilligte oder zinslose Darlehen und an Private durch Beiträge oder Zinskostenbeiträge erbracht.
2. Beiträge, Zinsverbilligungen oder Darlehen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes sowie nach Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik werden durch Verfügung zugesichert.

### **Art. 10** Auskunftspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--10}

1. Wer um Beiträge ersucht, muss der zuständigen Amtsstelle alle Auskünfte erteilen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen.
2. Wer unwahre Angaben macht, die Auskunftspflicht verletzt oder erhaltene Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet, dem kann die zugesicherte Hilfe verweigert werden. Bereits bezogene Beiträge können ganz oder teilweise durch Verfügung zurückgefordert werden.

### **Art. 11** Verordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--11}

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--12}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
   a. der Landsgemeindebeschluss über die Erweiterung der Investitionshilfe an Infrastrukturvorhaben der Regionalentwicklungskonzepte vom 28. April 1991;
   b. die Verordnung über Investitionshilfe an Infrastrukturvorhaben der Regionalentwicklungskonzepte vom 2. März 1978.

### **Art. 13** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--13}

1. Für Projekte der Investitionshilfe für Berggebiete, die vor dem 31. Dezember 2007 eingereicht wurden, gilt das bisherige kantonale Recht.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--910.1--14}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.