921.112
# Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen
Vom 04.03.2008 (Stand 01.01.2017)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--1}

1. Finanzhilfen (Beiträge, Investitionskredite, Betriebshilfedarlehen) werden nur gewährt, wenn die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der Massnahmen auch unter der Berücksichtigung der zukünftigen agrarpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen sind.
2. Es werden nur kostengünstige und zweckmässige Strukturverbesserungsmassnahmen mit Finanzhilfen unterstützt.
3. Wo nachfolgend nichts anderes vermerkt, gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.

### **Art. 1a** Prioritäten bei Strukturverbesserungsbeiträgen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--1a}

1. Die Gewährung von Strukturverbesserungsbeiträgen erfolgt, vorbehältlich der nachfolgenden Voraussetzungen und Bestimmungen und im Rahmen der verfügbaren Mittel, grundsätzlich nach Prioritäten.
2. Projekte mit grosser regionaler und landwirtschaftlicher Bedeutung werden in erster Priorität mit Strukturverbesserungsbeiträgen unterstützt.
3. Nachfolgend werden für gemeinschaftliche Projekte mindestens drei Fünftel der verfügbaren finanziellen Mittel und für einzelbetriebliche Projekte die restlichen verfügbaren finanziellen Mittel vorgesehen.
4. Einzelbetriebliche Projekte können in Abhängigkeit der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit oder aufgrund dringender bundesrechtlicher Vorschriften gegenüber anderen einzelbetrieblichen Projekten vorgezogen werden.
5. Zur Beurteilung der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit erlässt das Amt für Landwirtschaft und Umwelt Richtlinien.

### **Art. 2** Mindestbeträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--2}

1. Für landwirtschaftliche Gebäude (miteingeschlossen Wohnbauten) sowie Bodenverbesserungen werden weder Beiträge (Bundes- und Kantonsleistung) noch Investitionskredite unter Fr. 20 000.– gewährt.

## 2. Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--3}

### **Art. 4** Betriebswirtschaftliche Voraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--4}

1. Für die Beurteilung der Finanzierbarkeit und Tragbarkeit sind in der Regel Buchhaltungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzulegen, die Auskunft über die finanzielle Entwicklung des Landwirtschaftsbetriebes in den letzten drei Jahren geben. Für den Nachweis der langfristigen Existenzfähigkeit muss ein genügendes landwirtschaftliches Einkommen auch unter Berücksichtigung der zukünftigen agrarpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen sein. Das landwirtschaftliche Einkommen muss zum Erhalt von Strukturverbesserungsbeiträgen im Jahr nach der Investition mindestens Fr. 13 000.– je Standardarbeitskraft (SAK) betragen.
2. …
2a. Einkünfte aus ausserlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten sowie von landwirtschaftlich nicht begründbarem Wohnraum werden nicht zum landwirtschaftlichen Einkommen gerechnet. Zur Beurteilung von landwirtschaftlich nicht begründbarem Wohnraum gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 2 der Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
2b. Ist die gesuchstellende Person für den Nachweis der Finanzier- und Tragbarkeit eines Projekts auf ausserlandwirtschaftliche Einkünfte angewiesen, müssen diese angemessen belegt werden.
2c. Die Verschuldung der mit öffentlichen Mitteln unterstützten Betriebe muss langfristig gesenkt werden. Spätestens bei einer erneuten Unterstützung von Projekten mit öffentlichen Finanzhilfen hat die gesuchstellende Person den entsprechenden Beweis zu erbringen.
3. Zur Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Betriebes kann das Amt für Landwirtschaft und Umwelt jederzeit die Buchhaltung mit einem Kurzbericht einfordern.
4. Bei Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen von weniger als Fr. 50 000.– je Betrieb entfällt in der Regel die Pflicht zur Führung einer Buchhaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
5. In Fällen, in welchen der Ertragswert der Liegenschaft entscheidend ist (z.B. Starthilfe, Betriebshilfedarlehen), muss eine aktuelle Ertragswertschätzung nach Art. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vorliegen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann für die Berechnung der Finanzier- und Tragbarkeit eine Projektschätzung verlangen.

### **Art. 5** Sicherstellung des Pachtlandes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--5}

1. Pachtland ist für die Ausrichtung von Finanzhilfen anrechenbar, wenn dieses innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen liegt und mit Pachtverträgen sichergestellt ist.
2. Für Finanzhilfen für Ökonomiegebäude gelten folgende schriftliche Pachtlandsicherheiten:
   a. 70 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche muss ab Gesuchstellung für mindestens zwölf Jahre sichergestellt sein;
   b. zusätzlich muss 20 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche ab Gesuchstellung für mindestens neun Jahre sichergestellt sein.
3. Für die übrigen Finanzhilfen müssen ab Gesuchstellung mindestens 90 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindestens sechs Jahre sichergestellt sein. Ungekündigtes Pachtland, das seit länger als eine Pachtperiode durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bewirtschaftet wird, gilt als sichergestellt.

### **Art. 6** Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--6}

1. Eigene und gepachtete landwirtschaftliche Nutzflächen ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches werden bei der Beurteilung von Finanzhilfen nicht berücksichtigt.
2. Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich für die Finanzhilfen gilt eine Fahrdistanz von weniger als zehn Kilometer ab dem Betriebszentrum.

### **Art. 7** Kostengrenzen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--7}

1. Als obere Baukostengrenze gelten:
   a. bei Stallneubauten für Rindvieh der aktuelle Mittelwert der Baukostenerhebungen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART);
   b. bei Neubauten von Alpställen (ohne Wohnteil) Fr. 12 000.– je Normalstoss.
2. Nicht eingerechnet werden Baulandkosten sowie Kosten für Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten.
3. Begründete Mehrkosten, insbesondere solche aufgrund von denkmalpflegerischen Auflagen, umweltfreundlichen Massnahmen, abgelegenen und schlecht erreichbaren Standorten, können durch Erhöhung der Baukostengrenze berücksichtigt werden.
4. Für die Beurteilung der Baukostengrenzen ist dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt ein Kostenvoranschlag mit Offerten einzureichen.

### **Art. 8** Erforderlicher Arbeitsbedarf {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--8}

1. Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsbedarfs in Standardarbeitskräften (SAK) gelten die Faktoren gemäss Art. 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) sowie Art. 3 Abs. 2 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV). Tiere, für welche Hofdüngerabnahmeverträge zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises notwendig sind, sowie kurzfristige Alpnutzungsrechte werden für die Berechnung des Arbeitsbedarfs nicht berücksichtigt.
2. Investitionshilfen (Strukturverbesserungsbeiträge an Neu- und Umbauten) für Milchviehställe (Raufutterlagerräume, Liege-, Lauf- und Fressbereiche) werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb mindestens 20 Rindergrossvieheinheiten gehalten werden und ein Arbeitsbedarf von 1,35 SAK ausgewiesen wird.
…
5. Investitionshilfen (Strukturverbesserungsbeiträge an Neu- und Umbauten) für übrige Ökonomiegebäude werden nur ausgerichtet, wenn für den Betrieb ein Arbeitsbedarf von 1,15 SAK ausgewiesen wird.

## 3. &hellip;

### **Art. 9–13** &hellip; {#art_9–13 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--9–13}

## 4. Ergänzende Bestimmungen für Finanzhilfen auf Alpen

### **Art. 14** Besondere Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--14}

1. Bei Finanzhilfen für grössere Projekte auf Alpen muss die Notwendigkeit der Massnahme unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit (Kosten-/Nutzenverhältnis) mit einer umfassenden alpwirtschaftlichen Nutzungsplanung aufgezeigt werden.
2. Strukturverbesserungsmassnahmen an Alpställen (ohne Wohnteil) mit einem Normalbesatz von weniger als 20 Normalstössen erhalten keine Finanzhilfen.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Übergangsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--15}

1. Vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen eingereichte Gesuche werden, soweit mit dem Bundesrecht vereinbar, nach altem Recht beurteilt.
2. Dies gilt auch in Bezug auf den Nachtrag vom 3. Dezember 2013.
3. Die Ausrichtung von Beiträgen an Wohnbausanierungen gemäss bisherigem Recht erfolgt längstens bis am 31. Juli 2019 und nur im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel. Das Verbot der Zweckentfremdung bzw. die Pflicht zur Rückerstattung von Beiträgen gemäss bisherigem Recht gilt weiterhin für alle ausbezahlten Beiträge.

### **Art. 16** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--16}

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen vom 20. Januar 2004 werden aufgehoben.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.112--17}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft.