921.113
# Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung
Vom 06.05.2014 (Stand 01.01.2023)

## 1. Grundsatz und Voraussetzungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.113--1}

1. Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften und im Rahmen von Vernetzungsprojekten die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen mit Beiträgen.

### **Art. 2** Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.113--2}

1. Beiträge für die Förderung von Massnahmen zur Umsetzung von Landschaftsqualitätsprojekten sowie von Vernetzungsprojekten werden ausgerichtet, wenn diese die Voraussetzungen von Art. 61 bis 64 der Direktzahlungsverordnung erfüllen.

## 2. Beiträge

### **Art. 3** Beiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.113--3}

1. Die Höhe der Beiträge je Massnahme bei den Landschaftsqualitätsbeiträgen richtet sich nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigten Ansätzen im kantonalen Landschaftsqualitätsprojekt. Diese betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent.
2. Die Höhe der Beiträge für die Vernetzungsprojekte entsprechen den Beiträgen gemäss Anhang 7 Ziffer 3.2.1 der Direktzahlungsverordnung. Diese betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent.

## 3. Verfahren

### **Art. 4** Beitragsgesuche und Auszahlung der Beiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.113--4}

1. Für die Anmeldung und Einreichung des Beitragsgesuchs sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 98 bis 100 beziehungsweise Art. 109 und 110 der Direktzahlungsverordnung.

### **Art. 5** Kontrollen und Verwaltungssanktionen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.113--5}

1. Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen sowie allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträgen richten sich nach Art. 101 bis 107 der Direktzahlungsverordnung und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft beziehungsweise vom Kanton genehmigten kantonalen Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekten.
2. Die Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit den andern öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung und der Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen durchgeführt.

### **Art. 6** Unterlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.113--6}

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die Nachweispflicht und die Kontrolle und regelt Einzelheiten in einer Vereinbarung mit dem Gesuchsteller beziehungsweise der Gesuchstellerin.