921.114
# Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft
Vom 04.03.2008 (Stand 01.03.2008)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--1}

1. Der Kanton unterstützt innovative Projekte von Landwirten und Bäuerinnen, bäuerlichen Organisationen, Verarbeitern und Verarbeiterinnen oder des Handels, die den Absatz regionaler Landwirtschaftsprodukte fördern, mit einmaligen Innovationsbeiträgen.

### **Art. 2** Landwirtschaftsprodukte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--2}

1. Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten:
   a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
   b. Zucht- und Nutztiere.
2. Ausgenommen sind Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus und der Tierzucht, der Berufsfischerei, der Fischzucht sowie Betäubungs- und Suchtmittel (wie Tabak und Spirituosen).

### **Art. 3** Bedingungen und Auflagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--3}

1. Sind an einem Projekt mehrere Personen beteiligt, muss die Mehrheit der Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton haben.
2. Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller haben sich mit wenigstens einem Viertel an den Projektkosten zu beteiligen.
3. Bedingungen für die Beitragsgewährung sind, dass:
   a. das Projekt den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse belebt oder eine positive Wirkung auf den Produzentenpreis ausübt;
   b. eindeutig der Bezug zur regionalen Herkunft der Erzeugnisse hergestellt wird;
   c. das Projekt der Neuausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft;
   d. die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Umsetzung des Projekts genügen;
   e. das Projekt auf eine langfristige Ausrichtung ausgelegt ist.

### **Art. 4** Innovationsbeitrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--4}

1. Innovationsbeiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als Starthilfe ausgerichtet.
2. Der Innovationsbeitrag wird für das gleiche Projekt nur einmal gewährt. Der Kantonsbeitrag darf höchstens zwei Drittel der Projektkosten decken.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt jährlich bis spätestens 15. Dezember über die Gewährung von Innovationsbeiträgen aufgrund der Beurteilung der Projekte durch die Landwirtschaftskommission.

### **Art. 5** Projektkosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--5}

1. Als anrechenbare Projektkosten gelten nur jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt haben.

### **Art. 6** Anforderungen an die Gesuchsunterlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--6}

1. Die Gesuchsunterlagen müssen zumindest eine Projektbeschreibung sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der Gesuche.

### **Art. 7** Beurteilung der Gesuchsunterlagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--7}

1. Die Projekte, die sich in der Planungs- oder Realisierungsphase befinden können, werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientierung, Wertschöpfung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse, Ökologie und Nachhaltigkeit beurteilt.

### **Art. 8** Rückerstattung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--8}

1. Werden die Bedingungen und Auflagen nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen nach der Ausrichtung des Innovationsbeitrags nicht mindestens 5 Jahre eingehalten, so ist dieser anteilsmässig zurückzuerstatten.

### **Art. 9** Anmeldeverfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--9}

1. Die Gesuche sind jeweils bis 30. September beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen.
2. Der Innovationsbeitrag wird bis zum 31. Dezember des Gesuchsjahres ausbezahlt.

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--10}

1. Die Ausführungsbestimmungen über Starthilfebeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft vom 24. September 2001 werden aufgehoben.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.114--11}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft.