921.116
# Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft
Vom 30.01.2024 (Stand 01.03.2024)

### **Art. 1** Kantonaler Pflanzenschutzdienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.116--1}

1. Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen.

### **Art. 2** Gebietsüberwachung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.116--2}

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebietsüberwachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwachung Dritten übertragen.

### **Art. 3** Massnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.116--3}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an.
2. Bei Massnahmen in Naturschutzgebieten, inventarisierten Objekten sowie Flächen mit bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz ist vorgängig das Amt für Wald und Landschaft zu konsultieren.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben zur Umsetzung von Massnahmen Dritten übertragen.

### **Art. 4** Beiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.116--4}

1. Der Kanton kann für die Überwachung und angeordnete Massnahmen Beiträge leisten.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

### **Art. 5** Höhe der Beiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.116--5}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei die Erkenntnisse des eidgenössischen und kantonalen Pflanzenschutzdiensts sowie die Beiträge des Bundes und Dritter.

### **Art. 6** Rückerstattung von Beiträgen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.116--6}

1. Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten.

### **Art. 7** Überwachung der Massnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--921.116--7}

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der angeordneten Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann Überwachungsaufgaben Dritten übertragen.