925.111
# Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht
(AB BGBB)
Vom 26.08.2008 (Stand 01.07.2016)

### **Art. 1** Landwirtschaftliches Gewerbe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--925.111--1}

1. Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0,8 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen.
2. Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten die Faktoren gemäss Art. 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB). An die SAK werden nicht angerechnet:
   a. …
   b. bei Bauvorhaben für Wohnbauten: Flächen, die mit Bauverbot belegt sind.

### **Art. 2** Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--925.111--2}

1. Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grundstückes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weniger als zehn Kilometer ab dem Betriebszentrum. Davon ausgenommen sind Grundstücke im Sömmerungsgebiet.

### **Art. 3** Selbstbewirtschaftung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--925.111--3}

1. Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Gewerbes ist die Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 9 BGBB mit einem Betriebskonzept aufzuzeigen. Ausgenommen davon sind direktzahlungsberechtigte Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter, die unmittelbar vor dem Erwerb mindestens ein Jahr ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe bewirtschaftet haben.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt bestimmt die Form und den Inhalt des Betriebskonzeptes.
3. Die Selbstbewirtschaftung ist spätestens drei Jahre nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Gewerbes aufzunehmen.

### **Art. 4** Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--925.111--4}

1. Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen sowie Bauten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.
2. Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden.
3. Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Bauten, darf höchstens 800 m² betragen.
4. In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine Fläche von mehr als 800 m² abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.

### **Art. 5** Alprechte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--925.111--5}

1. Alprechte als Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen von Alpgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften im Sinne von Art. 5 Bst. b BGBB unterstehen nicht dem Geltungsbereich des BGBB, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe.

### **Art. 6** Übergangsrecht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--925.111--6}

1. Vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen eingereichte Gesuche werden, soweit mit dem Bundesrecht vereinbar, nach altem Recht beurteilt.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--925.111--7}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2008 in Kraft.
2. Sie sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu Kenntnis zu bringen.