930.1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald
(kantonales Waldgesetz, kWaG)
Vom 10.03.2016 (Stand 01.03.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

## 1.1. Zweck und Zuständigkeiten

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald.
2. Es bezweckt:
   a. den Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung im Grundsatz zu erhalten;
   b. die Waldfunktionen durch geeignete Schutz-, Nutzungs- und Pflegemassnahmen nachhaltig sicherzustellen;
   c. den Wald als Landschaftselement und als naturnahen Lebens- und Erholungsraum zu erhalten;
   d. die Wald- und Holzwirtschaft zu erhalten und zu fördern.

### **Art. 2** Kantonsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--2}

1. Der Kantonsrat bestimmt die Massnahmen nach diesem Gesetz:
   a. durch Rahmenkredite zum Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
   b. im Rahmen des jährlichen Budgets.

### **Art. 3** Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--3}

1. Der Regierungsrat stellt den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton sicher.
2. Er erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
   a. den Fonds für ökologische Ersatzleistungen (Art. 9 dieses Gesetzes);
   b. die Waldfeststellung und die Rodung (Art. 7 bis 10 dieses Gesetzes);
   c. das Befahren von Waldstrassen (Art. 14 und 15 dieses Gesetzes);
   d. die forstliche Planung (Art. 17 bis 22 dieses Gesetzes);
   e. die Finanzierung (Art. 27 bis 31 dieses Gesetzes);
   f. die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen sowie die Eidesformel (Art. 34, 35 und 37 dieses Gesetzes).
3. Er:
   a. bezeichnet die Gebiete mit zunehmender Waldfläche (Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG);
   b. erlässt die Gefahrenkarten (Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes);
   c. erlässt den Waldentwicklungsplan (Art. 21 dieses Gesetzes);
   d. genehmigt die Verordnung (Art. 33 Abs. 2 dieses Gesetzes).

### **Art. 4** Bau- und Raumentwicklungsdepartement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--4}

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:
   a. beaufsichtigt den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;
   b. erlässt die für einen einheitlichen Vollzug erforderlichen Richtlinien;
   c. erteilt Rodungsbewilligungen, die in kantonaler Zuständigkeit liegen;
   d. erteilt Bewilligungen für nachteilige Nutzungen gemäss Art. 11 dieses Gesetzes;
   e. erlässt Waldfeststellungsverfügungen;
   f. …
   g. ist zuständig für die Erarbeitung und die Nachführung der Grundlagen und der Gefahrenkarten nach Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes;
   h. erlässt die Grundlagen der forstlichen Planung nach Art. 19 dieses Gesetzes;
   i. legt die Gebühr gemäss Art. 22 Abs. 4 dieses Gesetzes fest;
   j. ist zuständig für die Veräusserung und die Teilung von Wald nach Art. 23 dieses Gesetzes;
   k. ist zuständig für die Einteilung in Forstkreise und Forstreviere nach Art. 51 Abs. 2 WaG.

### **Art. 5** Amt für Wald und Landschaft {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--5}

1. Das Amt für Wald und Landschaft vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.
2. Es:
   a. erteilt Bewilligungen für Grossveranstaltungen im Wald (Art. 13 dieses Gesetzes);
   b. ist zuständig für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten, die Koordination sowie die Planung und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen (Art. 16 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes);
   c. bestimmt die Nutzungsmenge (Art. 22 Abs. 1 dieses Gesetzes);
   d. ist für den forstlichen Pflanzenschutz verantwortlich (Art. 24 dieses Gesetzes) und erteilt Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald;
   e. erarbeitet ein Konzept zur Verhütung von Wildschäden (Art. 25 Abs. 2 dieses Gesetzes);
   f. sorgt für die Aus- und die Weiterbildung des Forstpersonals und bewilligt Ausnahmen gemäss Art. 26 Abs. 2 dieses Gesetzes;
   g. prüft die Eignung und den Aufgabenkreis von Personen (Art. 34 dieses Gesetzes);
   h. sorgt für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und ist zur Ersatzvornahme befugt (Art. 38 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes);
   i. nimmt die Beratungs- und die Informationsaufgaben gemäss Art. 30 und 34 WaG wahr;
   j. ist berechtigt, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf Waldareal sowie die Pflicht zu Ersatzleistungen gemäss Art. 11 WaV beim Grundbuchamt anzumelden;
   k. ist für die Anhörung nach Art. 14 WaV bei forstlichen Bauten und Anlagen sowie bei nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen zuständig;
   l. ist die zuständige Behörde für forstliches Vermehrungsgut nach Art. 21 WaV.

## 1.2. Begriff des Waldes

### **Art. 6** Waldbegriff {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--6}

1. Der Waldbegriff richtet sich nach der Waldgesetzgebung des Bundes.
2. Eine Bestockung gilt als Wald, wenn folgende Mindestkriterien kumulativ erfüllt sind:
   a. Fläche inklusive 2 m Waldsaum: 800 m²;
   b. Breite inklusive 2 m Waldsaum: 12 m;
   c. Alter bei Einwuchsflächen: 20 Jahre.
3. Erfüllt eine Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von Alter und Ausdehnung als Wald.

## 2. Schutz des Waldes vor Eingriffen

## 2.1. Rodung und Waldfeststellung

### **Art. 7** Rodungsersatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--7}

1. Bei Rodungen bis 1 000 m², für die gemäss Art. 7 Abs. 2 WaG kein Realersatz geleistet werden muss, kann anstelle von Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes ausnahmsweise eine Ersatzabgabe für ein definiertes grösseres Projekt geleistet werden.

### **Art. 8** Ausgleich {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--8}

1. Grundeigentümer, die durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erlangen (Art. 9 WaG), haben einen Ausgleich in der Höhe von 50 Prozent des Mehrwerts zu leisten.
2. Der Ausgleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.
3. Die Ausgleichsabgaben sind für die Walderhaltung, in der Regel in der entsprechenden Gemeinde, zu verwenden.

### **Art. 9** Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--9}

1. Der Kanton unterhält einen Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen.
2. Der Fonds wird gespiesen durch Ersatz- und Ausgleichsabgaben nach Art. 7 und 8 dieses Gesetzes sowie nach Art. 17a und Art. 35 Abs. 2 der Naturschutzverordnung.

### **Art. 10** Waldfeststellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--10}

1. Waldfeststellungen, die nicht im Rahmen eines Nutzungsplanverfahrens erfolgen, werden auf Kosten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin durchgeführt.
2. Gebiete ausserhalb der Bauzone, in denen eine Waldzunahme verhindert werden soll, sind:
   a. wertvolle Lebensräume gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz oder der Naturschutzverordnung;
   b. weitere Gebiete mit hoher landschaftlicher oder ökologischer Qualität;
   c. wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen (LN).

## 2.2. Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen

### **Art. 11** Nachteilige Nutzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--11}

1. Als nachteilige Nutzungen gemäss Art. 16 WaG gelten insbesondere Erholungseinrichtungen im Wald oder die Niederhaltung von Bäumen.
2. Sofern öffentliche Interessen es erfordern, können solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden.

### **Art. 12** Waldabstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--12}

1. Der Waldabstand richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.

### **Art. 13** Grossveranstaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--13}

1. Die Durchführung grosser Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, ist bewilligungspflichtig.
2. Als grosse Veranstaltungen gelten organisierte Anlässe, bei denen die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie Zuschauer und Zuschauerinnen voraussichtlich 200 überschreitet oder bei denen andere grosse Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
3. Die Veranstalter holen vorgängig das Einverständnis der Waldeigentümer ein.
4. Für im selben Umfang wiederkehrende Anlässe kann die Bewilligung einmalig erteilt werden.

### **Art. 14** Velofahren, Mountainbiken und Reiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--14}

1. Velofahren, Mountainbiken und Reiten im Wald sind nur auf Waldstrassen und -wegen und auf speziell markierten und bewilligten Pisten erlaubt.
2. Private und öffentlich-rechtliche Waldeigentümer haben die Kompetenz, Personen das Velofahren, Mountainbiken und Reiten auch abseits von Waldstrassen und -wegen und gekennzeichneten Pisten zu erlauben, sofern dadurch die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigt werden.
3. Die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen richtet sich nach der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege.
4. Spezielle Schutzbestimmungen und Vorschriften bleiben vorbehalten.

### **Art. 15** Motorfahrzeugverkehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--15}

1. Verkehrsbeschränkungen und Signalisationen auf Waldstrassen werden durch das Sicherheits- und Sozialdepartement verfügt.
2. Zusätzlich zu den von der Waldverordnung vorgegebenen Zwecken kann das Befahren von Waldstrassen bewilligt werden für:
   a. die Land- und Alpwirtschaft;
   b. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
   c. die Jagd und die Hegeaufgaben im öffentlichen Interesse;
   d. weitere wichtige Dienste in begründeten Einzelfällen.

## 3. Schutz vor Naturereignissen

### **Art. 16** Zuständigkeit und Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--16}

1. Der Kanton sorgt für die Erstellung und die Nachführung der für den Schutz vor Naturereignissen erforderlichen Grundlagen, der Gefahrenkarten sowie für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten in übergeordnetem Interesse.
2. Er sorgt bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen für eine koordinierte und integrale Planung.
3. Er ist für die Planung und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen zuständig. Er kann die Projektträgerschaft an die jeweilige Gemeinde oder an Nutzniesser delegieren.
4. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 3 bis 8 der Wasserbauverordnung.
5. Die Gemeinden sind für den Unterhalt der Schutzbauten und -anlagen zuständig. Der Gemeinderat kann die Unterhaltsaufgaben an Nutzniesser delegieren.

## 4. Pflege und Nutzung des Waldes

## 4.1. Bewirtschaftung und Planung

### **Art. 17** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--17}

1. Die Nutzung der Wälder hat so zu erfolgen, dass diese alle ihre Funktionen dauernd erfüllen können. Sie orientiert sich an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus und der Wirtschaftlichkeit.

### **Art. 18** Planungsziele {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--18}

1. Die forstliche Planung stellt die nachhaltige Waldentwicklung und -nutzung sicher und legt die Massnahmen für deren Umsetzung fest.
2. Sie gewährleistet dabei die Koordination mit anderen raumwirksamen Planungen und Tätigkeiten.

### **Art. 19** Planungsgrundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--19}

1. Die Erstellung und die Revision der Planungsgrundlagen ist Sache des Kantons.

### **Art. 20** Umsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--20}

1. Die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes wird im Waldentwicklungsplan (WEP) geregelt und mit Leistungsvereinbarungen, Verträgen oder Verfügungen sichergestellt.

### **Art. 21** Waldentwicklungsplanung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--21}

1. Der Waldentwicklungsplan regelt flächendeckend und eigentumsunabhängig die verschiedenen Ansprüche an den Wald. Er beinhaltet insbesondere die Waldfunktionen, deren Gewichtung sowie die angestrebten Entwicklungen und berücksichtigt die Vorgaben der Richtplanung. Er ist behördenverbindlich.
2. Die Ausarbeitung des Waldentwicklungsplans ist Sache des Kantons und erfolgt unter Mitwirkung der Eigentümer und der Betroffenen.
3. Der Waldentwicklungsplan wird bei Bedarf nachgeführt.
4. Die Zielerreichung des Waldentwicklungsplans wird durch ein geeignetes Monitoring sichergestellt.

### **Art. 22** Holznutzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--22}

1. Der Kanton bestimmt periodisch für jeden öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer die nachhaltige Nutzungsmenge (Hiebsatz).
2. Alle zu fällenden Bäume mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm bei einer Höhe von 1.3 m über Boden müssen angezeichnet werden.
3. Zuständig für die Anzeichnung ist der Kreisforstingenieur oder die Kreisforstingenieurin. Die Anzeichnung erfolgt zusammen mit dem Revierförster oder der Revierförsterin; sie kann an diese delegiert werden.
4. Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer vergüten die Beratung und die Anzeichnung durch den Kanton mit einer jährlichen, der genutzten Holzmenge entsprechenden Gebühr.

### **Art. 23** Veräusserung und Teilung von Wald {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--23}

1. Die Veräusserung von Wald öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sowie die Teilung von Wald bedürfen einer Bewilligung des Kantons.

## 4.2. Verhütung und Behebung von Waldschäden

### **Art. 24** Forstlicher Pflanzenschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--24}

1. Der Kanton ist beim forstlichen Pflanzenschutz zuständig für die vom Waldgesetz zugewiesenen Aufgaben sowie für Aufgaben, die sich aus den Vorschriften der eidgenössischen Pflanzenschutzgesetzgebung ergeben.
2. Das forstliche Fachpersonal des Kantons und der Forstbetriebe überwacht den Gesundheitszustand des Waldes und meldet Beobachtungen zu Schäden und Krankheiten umgehend dem Amt für Wald und Landschaft.

### **Art. 25** Wildschäden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--25}

1. Die Wildbestände sind so zu regulieren, dass eine natürliche Waldverjüngung mit standortgerechten Arten ohne Schutzmassnahmen gewährleistet ist (Art. 27 Abs. 2 WaG).
2. Treten trotz Bestandesregulierung Wildschäden auf, erarbeitet der Kanton ein Konzept zu deren Verhütung (Art. 31 WaV).

## 5. Förderungsmassnahmen

## 5.1. Ausbildung

### **Art. 26** Aus- und Weiterbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--26}

1. Der Kanton sorgt zusammen mit Berufsverbänden und forstlichen Organisationen für die Weiterbildung des Forstpersonals. Er kann Kurse als obligatorisch erklären.
2. Personen, die im Wald gewerbsmässig Holzernte- und Motorsägearbeiten ausführen, müssen über eine minimale Sicherheitsausbildung gemäss den gesetzlichen Vorgaben verfügen. Für Personen mit beruflicher Erfahrung kann der Kanton Ausnahmen erteilen.

## 5.2. Finanzierung

### **Art. 27** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--27}

1. Sämtliche Beiträge des Kantons erfolgen im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs- und Budgetkredite.
2. Der Kanton leistet Förderungsbeiträge gemäss den Grundsätzen von Art. 35 WaG sowie nach den Vorgaben, den Prioritäten und den Zielsetzungen der Programmvereinbarungen.
3. Der Kanton leistet Abgeltungen in den Bereichen:
   a. Schutz vor Naturereignissen;
   b. Schutzwald.
4. Der Kanton gewährt Finanzhilfen für die Bereiche:
   a. Waldwirtschaft;
   b. biologische Vielfalt des Waldes.
5. Die Beiträge werden unabhängig von der Projektträgerschaft nach den Grundsätzen von Art. 28 dieses Gesetzes entrichtet.

### **Art. 28** Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--28}

1. Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten von:
   a. Schutzbauten und -anlagen gemäss Art. 36 WaG und Art. 39 WaV;
   b. Schutzwald gemäss Art. 37 WaG und Art. 40 WaV;
   c. Waldwirtschaft gemäss Art. 38a WaG und Art. 43 WaV;
   d. biologische Vielfalt gemäss Art. 38 WaG und Art. 41 WaV.
2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Tabelle im Anhang, wobei:
   a. die Tabelle alle vier Jahre im Kantonsratsbeschluss über die Rahmenkredite für Programmvereinbarungen mit dem Bund im Umweltbereich neu festgelegt wird;
   b. die Tabelle im Rahmen ihrer Neufestlegung den jeweils aktuellen Beitragssätzen des Bundes angepasst werden kann;
   c. die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für Schutzbauten und -anlagen sowie der Schutzwaldpflege durch den Kanton und die Gemeinde getragen werden; vorbehalten bleibt Absatz 5.
3. Der Kanton kann Massnahmen im Wald und zum Schutz vor Naturereignissen unterstützen, die vom Bund nicht mitfinanziert werden.
4. Die Zusicherung der Beiträge an die Leistungserbringer und Projektträgerschaften erfolgt aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder im Rahmen von Projekten.
5. Der Kanton kann seine Leistung davon abhängig machen, dass:
   a. sich die Empfänger der Beiträge angemessen an den Kosten beteiligen;
   b. die Nutzniesser oder die Schadenverursacher zur Mitfinanzierung verpflichtet werden.
6. Allfällige finanzielle Beteiligungen gemäss Absatz 5 werden der Projektträgerschaft angerechnet.

### **Art. 29** Kostenübernahme Kanton {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--29}

1. Der Kanton trägt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für:
   a. die Erstellung der forstlichen Planungsgrundlagen;
   b. den Waldentwicklungsplan;
   c. die Erstellung und die Nachführung der für den Schutz vor Naturereignissen erforderlichen Grundlagen, der Gefahrenkarten und für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten von übergeordneter Bedeutung;
   d. die Gewinnung und die Lagerung forstlichen Vermehrungsguts.

### **Art. 30** Ausbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--30}

1. Der Kanton leistet Beiträge an die Weiterbildung des Forstpersonals sowie an den Bau und den Betrieb forstlicher Ausbildungsstätten.
2. Der Kanton kann sich an Kurskosten nach Art. 26 Abs. 1 dieses Gesetzes beteiligen.

### **Art. 31** Forstreservefonds {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--31}

1. Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer sind verpflichtet, Forstreservefonds zu führen.
2. Die Fonds werden durch Gewinne aus dem Wald gespiesen.
3. Die Mittel sind für walderhaltende Massnahmen und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder einzusetzen.

## 6. Organisation und Verfahren

## 6.1. Einteilung Kantonsgebiet

### **Art. 32** Forstkreise und Forstreviere {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--32}

1. Das Kantonsgebiet wird in Forstkreise und Forstreviere eingeteilt.
2. Die Aufteilung und die Zusammenführung bestehender Forstreviere bedürfen in jedem Fall der Genehmigung durch den Kanton.

## 6.2. Öffentlich-rechtliche Waldeigentümer

### **Art. 33** Verwaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--33}

1. Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer verwalten die in ihrem Eigentum stehenden Wälder selbstständig im Rahmen dieses Gesetzes und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
2. Sie erlassen über die Verwaltung, die Bewirtschaftung und die Nutzung ihrer Wälder eine Verordnung. Die Verordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Genehmigung durch den Kanton.

### **Art. 34** Revierförster, a. Anstellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--34}

1. Die Anstellung der Revierförster und der Revierförsterinnen ist Sache der öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer. Der Kanton prüft den Aufgabenkreis der einzustellenden Person sowie deren Eignung für die hoheitlichen Aufgaben.

### **Art. 35** b. Hoheitliche Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--35}

1. Die Revierförster und die Revierförsterinnen nehmen folgende hoheitlichen Aufgaben wahr:
   a. Holzanzeichnung;
   b. Waldaufsicht;
   c. Überwachung des Waldzustands.

## 7. Strafbestimmungen und Wiederherstellung

### **Art. 36** Kantonale Übertretungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--36}

1. Mit Busse bis zu Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich:
   a. eine unbewilligte nachteilige Nutzung im Wald vornimmt (Art. 11 dieses Gesetzes);
   b. ohne Bewilligung eine Grossveranstaltung im Wald durchführt (Art. 13 dieses Gesetzes);
   c. ohne Erlaubnis des Waldeigentümers abseits von Waldstrassen und -wegen oder bewilligten Pisten reitet oder Velo/Mountainbike fährt (Art. 14 dieses Gesetzes);
   d. gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Anordnungen verstösst.
2. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5 000.–.

### **Art. 37** Waldaufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--37}

1. Das vom Kanton angestellte forstliche Fachpersonal wird vom Regierungsrat, die Revierförster und die Revierförsterinnen werden von der zuständigen Behörde der öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer vereidigt.
2. Alle Forstorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung anzuzeigen oder dem Amt zu melden. Bei geringfügigen Übertretungen kann auf eine Anzeige verzichtet werden.
3. Die Forstorgane sind befugt, fehlbare Personen anzuhalten und ihre Personalien aufzunehmen.
4. Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus.
5. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft, die Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung betreffen, sind auch dem Amt für Wald und Landschaft zuzustellen.

### **Art. 38** Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.1--38}

1. Wer der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton oder darauf stützenden Vorschriften und Verfügungen zuwiderhandelt oder Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, hat den rechtswidrigen Zustand auf eigene Kosten zu beseitigen.
2. Wird der verfügte Zustand nicht innert angesetzter Frist hergestellt, kann der Kanton die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Verursacher durchführen lassen.