930.312
# Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen
Vom 28.03.2017 (Stand 01.05.2017)

### **Art. 1** Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.312--1}

1. Der Fonds bezweckt die ganze oder teilweise Finanzierung von Massnahmen für die Walderhaltung sowie von ökologischen Ersatzleistungen für Rodungen und Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume.

### **Art. 2** Fondsvermögen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.312--2}

1. Die Speisung des Fonds richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes.
2. Der Fondsbestand und die Zinserträge werden nur für den in Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Zweck eingesetzt.

### **Art. 3** Fondsverwaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.312--3}

1. Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.

### **Art. 4** Verwendung der Fondsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.312--4}

1. Die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der Ausgabenkompetenzen der Kantonsverfassung bzw. nach dem Finanzhaushaltsgesetz obliegt dem Amt für Wald und Landschaft bzw. dessen vorgesetzten Behörden.
2. Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle.