930.318
# Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren
Vom 28.03.2017 (Stand 01.05.2017)

### **Art. 1** Einleitung des Verfahrens (Art. 10 WaG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.318--1}

1. Das Waldfeststellungsverfahren wird auf Gesuch hin eingeleitet, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
2. Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen wird ein Waldfeststellungsverfahren eingeleitet:
   a. auf Gesuch der Einwohnergemeinde, wenn neue Bauzonen an den Wald grenzen oder wenn Waldgrenzen in der Bauzone gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen;
   b. durch das Amt für Wald und Landschaft in den im Richtplan bezeichneten Gebieten ausserhalb der Bauzonen, wo der Kanton die Zunahme von Wald verhindern will.

### **Art. 2** Waldfeststellungsgesuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.318--2}

1. Gesuche nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a dieser Ausführungsbestimmungen enthalten:
   a. Pläne der neu vorgesehenen Bauzonen am Wald;
   b. Pläne der bestehenden Bauzonen am Wald, wo die Waldgrenzen gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen;
   c. eine Liste aller betroffenen Grundstücke mit Angabe der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen.

### **Art. 3** Richtlinien für die Waldfeststellung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b KWaG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.318--3}

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erlässt Richtlinien mit den inhaltlichen Kriterien für die Waldfeststellung.

### **Art. 4** Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.318--4}

1. Das Verfahren richtet sich, sofern in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zum Baugesetz.
2. Das Waldfeststellungsverfahren wird durch das Amt für Wald und Landschaft durchgeführt. Es wird mit dem Nutzungsplanverfahren koordiniert.
3. Bei Waldfeststellungen ausserhalb der Bauzonen wird die statische Waldgrenze ohne Vermessung durch den Grundbuchgeometer ermittelt. Die Auflage der statischen Waldgrenzen erfolgt ohne separates Verfahren integriert im Zonenplan Landschaft.
4. Die Kosten des Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen trägt:
   a. die Gemeinde innerhalb der Bauzonen. Sie kann einen Anteil der Kosten den Grundeigentümern belasten;
   b. der Kanton ausserhalb der Bauzonen. Er kann einen Anteil der Kosten der betroffenen Gemeinde belasten.

### **Art. 5** Einsprachelegitimation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.318--5}

1. Zur Einsprache und Beschwerde berechtigt sind auch Gemeinden und die Organisationen gemäss Art. 12 NHG.

### **Art. 6** Rechtswirkung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--930.318--6}

1. Die statischen Waldgrenzen im Baugebiet entfalten ihre Rechtswirkung nur, wenn die Bauzonen von der Gemeinde beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt sind.