971.31
# Tourismusverordnung
(TV)
Vom 03.05.2012 (Stand 01.01.2017)

## 1. Tourismusabgaben

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.31--1}

1. Die Pauschale für die Beherbergung wird erhoben:
   a. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben, Zweitwohnungen und Ferienunterkünften je Zimmer;
   b. bei Jugendherbergen je Bett;
   c. bei Gruppenunterkünften je Schlafplatz;
   d. bei Campingplätzen je Standplatz.

### **Art. 2** Ausnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.31--2}

1. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Schulen, Internate, Spitäler, Heilstätten oder Alters- und Pflegeheime, die den Restaurationsbetrieb ausschliesslich für eigene Bedürfnisse führen.

### **Art. 3** Höhe der Tourismusabgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.31--3}

1. Die jährliche Pauschale beträgt (Beträge in Fr.):
   a. in Hotelbetrieben je Zimmer
   b. auf Campingplätzen für Dauermieter je Standplatz
   c. auf Campingplätzen für Passantenplätze je Standplatz
   d. in Parahotelleriebetrieben je Zimmer
   e. bei Eigentümern von Zweit- und Ferienwohnungen je Zimmer
   f. in entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten je Schlafplatz
   g. in Jugendherbergen je Bett
2. Werden Zweitwohnungen auch als Ferienwohnungen vermietet, wird vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin insgesamt nur eine Abgabe erhoben.
3. Bei Zweitwohnungen und Parahotelleriebetrieben werden Küchen, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Reduits, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung nicht gezählt.
4. Bei Hotel-, Restaurations- und Cafébetrieben sowie Pubs und Bars beträgt die Tourismusabgabe pro Jahr (ohne Anrechnung von Sälen und Aussensitzplätzen):
   | 1 bis 100 | 300.– |
   | mehr als 100 | 500.– |
5. Bei Lokalen wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen beträgt die Tourismusabgabe pro Jahr (ohne Anrechnung von Sälen und Aussensitzplätzen):
   | 1 bis 100 | 500.– |
   | mehr als 100 | 800.– |
6. Bei Paragastronomiebetrieben (Kioske, Imbisse, Besenbeizen und dergleichen) und bei Betrieben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten (Beträge in Fr.):
   a. Paragastronomiebetriebe je nach Betriebsgrösse
   b. Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten
7. Ausnahmen für Saisonbetriebe und Kleinhotels regelt der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 4** Transportunternehmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.31--4}

1. Die Abgaben setzen sich zusammen aus:
   a. einem Grundbeitrag von Fr. 200.–;
   b. zuzüglich zwei Promille des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung bis eine Million Franken;
   c. zuzüglich ein Promill des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung über eine Million Franken.

## 2. Schlussbestimmungen

### **Art. 5** Buchführung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.31--5}

1. Die juristischen Personen, denen die Veranlagung und der Bezug oder die Verwendung der Abgaben übertragen wurden, haben darüber gesondert Buch zu führen.
2. Sie haben jeweils bis zum 15. Februar dem Volkswirtschaftsdepartement eine Abrechnung des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

### **Art. 6** Rechtsschutz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.31--6}

1. Gegen Verfügungen oder Entscheide der mit der Erhebung der Tourismusabgaben beauftragten juristischen Personen kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.
2. Im Falle einer Ermächtigung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Tourismusgesetzes kann gegen Verfügungen oder Entscheide der mit der Erhebung der Abgaben beauftragten juristischen Personen innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.31--7}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.