971.4
# Gesetz über das Campieren
Vom 04.12.2014 (Stand 01.03.2015)

## 1. Bewilligung von Campingplätzen

### **Art. 1** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--1}

1. Als Campingplätze werden Plätze bezeichnet, die in der Regel zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder andern jederzeit ortsveränderlichen, temporär benutzten Unterkünften zur Verfügung stehen oder als solche öffentlich angeboten werden.
2. Campingplätze müssen in einer entsprechenden Bauzone liegen und baurechtlich bewilligt sein. Ortsfeste Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie der Infrastruktur und Erschliessung des Campingplatzes dienen. Eine Betriebswohnung ist gestattet.
3. Auf Campingplätzen darf kein Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet werden. Vorbehalten sind betriebsbedingte Wohnsitznahmen.

### **Art. 2** Betriebsbewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--2}

1. Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Bewilligung der Einwohnergemeinde.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
   a. die Sicherheit, insbesondere die Brandverhütung und Feuerbekämpfung in geeigneter und ausreichender Art sichergestellt ist;
   b. der Betreiber oder die Betreiberin eine Haftpflichtversicherung für Schadenersatzforderungen im Bereich der Personen- und Sachschäden vorweist;
   c. der Betreiber oder die Betreiberin handlungsfähig ist und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllt;
   d. die kommunalen Voraussetzungen erfüllt sind.

### **Art. 3** Betriebsführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--3}

1. Der Betreiber oder die Betreiberin ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie von Ordnung und guter Sitte verantwortlich.

### **Art. 4** Aufsicht und Betriebseinstellung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--4}

1. Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat.
2. Die Polizei und die zuständigen Organe der Gemeinde haben das Recht, die Campingplätze zu kontrollieren.
3. Die Betriebsbewilligung kann vom Einwohnergemeinderat entzogen werden, wenn insbesondere die Gesundheit oder Sicherheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährdet sind und vom Betreiber oder der Betreiberin die notwendigen Massnahmen nicht unverzüglich getroffen werden.

### **Art. 5** Ergänzende kommunale Bestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--5}

1. Die Einwohnergemeinde kann in einem Reglement zusätzliche Bestimmungen über den Betrieb von Campingplätzen aufstellen.
2. Sie kann darin insbesondere vorsehen, dass höchstens drei Viertel der mietbaren Stellplätze für Residenzbauten genutzt werden dürfen.
3. Residenzbauten sind längerfristig aufgestellte Fahrnisbauten, die gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ortsveränderlich sind. Streifen- und Einzelfundamente sind zulässig.

## 2. Campieren ausserhalb von Campingplätzen

### **Art. 6** Campieren ausserhalb von Campingplätzen, a. Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--6}

1. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet.

### **Art. 7** b. Ausnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--7}

1. Die Einwohnergemeinde kann Ausnahmen bewilligen:
   a. an Jugendorganisationen für das Errichten eines Zeltlagers;
   b. an Veranstalter von Grossanlässen, während längstens vier Veranstaltungstagen, wenn sich der Platz eignet, verkehrstechnisch erschlossen ist sowie die sanitarische Versorgung wie auch die Abfallentsorgung gewährleistet sind und keine andere öffentliche Infrastruktur zur Verfügung steht;
   c. in andern begründeten Ausnahmefällen.
2. Durch die Ausnahmebewilligungen dürfen keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung.
3. Mit der Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin darf auf dem Grundstück eines Wohnhauses vorübergehend unentgeltlich campiert werden.

### **Art. 8** c. Einmaliges Übernachten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--8}

1. Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
2. Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko.

### **Art. 9** Fahrende {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--9}

1. Der Kanton sorgt im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplans für einen Durchgangsplatz für Fahrende im Sarneraatal.

## 3. Gebühren, Strafen, Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Gebührenrahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--10}

1. Durch die Einwohnergemeinde wird für Bewilligungen und Verfügungen je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 1 000.- erhoben.
2. In besonderen Fällen kann die Gebühr ermässigt oder erlassen werden, insbesondere wenn keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden. Die Bewilligung von Jugendlagern ist gebührenfrei.

### **Art. 11** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--11}

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer:
   a. ohne Bewilligung campiert;
   b. Auflagen oder Bedingungen der Bewilligungsbehörde nicht einhält;
   c. wiederholt gegen das Campingverbot ausserhalb eines Campingplatzes verstösst.

### **Art. 12** Übergangsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--971.4--12}

1. Betriebsbewilligungen für Campingplätze nach bisherigem Recht bleiben während drei Jahren in Kraft. Sie sind innert dieser Frist durch neue zu ersetzen.
2. Bestehende Campingplätze müssen unter Vorbehalt von Absatz 3 dieses Artikels innert zwölf Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Einwohnergemeinde in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bauten auf Campingplätzen haben Bestandesgarantie.