975.1
# Markt- und Reisendengewerbegesetz
Vom 28.01.2005 (Stand 01.01.2021)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt das Markt- und Reisendengewerbe.
2. Vorbehalten bleiben:
   a. …
   b. die Vorschriften des Ruhetagsgesetzes.

### **Art. 1a** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--1a}

1. Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass eines Gebührentarifs für die kantonalen Bewilligungen.
2. Das zuständige Amt vollzieht das Markt- und Reisendengewerbegesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist.
3. Die Einwohnergemeinden sind insbesondere zuständig für:
   a. die Ansetzung und Veranstaltung von Märkten;
   b. den Erlass von Vorschriften über das Marktgewerbe;
   c. die Erteilung und den Entzug der Bewilligung für Schausteller und Zirkusse, die ihr Gewerbe der Bevölkerung im Kanton Obwalden anbieten;
   d. den Erlass einer Gebührenordnung.
4. Die Bewilligung gemäss Absatz 3 Buchstabe c wird erteilt, wenn die Antrag stellende Person über eine Bewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden verfügt und Gewähr bietet, dass die Vorschriften und Anweisungen der Kontrollorgane befolgt werden.
5. Soweit im kantonalen oder kommunalen Recht keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht der Einwohnergemeinderat, unterstützt durch die kantonalen Polizeiorgane, die Vorschriften über das Markt- und Reisendengewerbe.

## 2. Marktgewerbe

### **Art. 2** Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--2}

1. Als Markt gilt eine von der Einwohnergemeinde angesetzte, zeitlich und örtlich begrenzte, öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen ausserhalb ständiger Verkaufsräume zu Erwerbszwecken Tiere, Waren oder Dienstleistungen anbieten.
2. Nicht als Markt im Sinne dieses Gesetzes gelten auf Grund des Landwirtschaftsrechts des Bundes und des Kantons durchgeführte viehwirtschaftliche Absatzmassnahmen.

### **Art. 3** Aufsicht und Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--3}

1. Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt das Marktgewerbe. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.
2. Die Einwohnergemeinde regelt die Gebühren und kann weitere Vorschriften erlassen.

### **Art. 4** Verkaufsvorschriften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--4}

1. An Märkten dürfen Waren angeboten werden, wenn deren Verkauf nicht durch Vorschriften des Bundes oder des Kantons verboten ist und die Art und Weise der Warenabgabe den Vorschriften entspricht.
2. Vom Verkauf auf dem Markt ausgeschlossen sind Waren, für deren Verkauf eine besondere Bewilligung oder ein Patent erforderlich ist, wie alkoholische Getränke, Heilmittel, Heilapparate, Betäubungsmittel, Gifte, Waffen, Munition, Sprengstoff und Feuerwerkskörper.
3. Ferner sind vom Verkauf auf dem Markt ausgeschlossen:
   a. Uhren und Schmuckgegenstände aus Gold oder Platin,
   b. Edelmetalle und Edelsteine,
   c. Wertpapiere,
   d. Gegenstände, Schriften oder Bilder, die geeignet sind, jemanden zu beschimpfen oder sittlich Anstoss zu erregen.

## 3. Reisendengewerbe

### **Art. 5** Anwendbares Recht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--5}

1. Für das Reisenden- und Schaustellergewerbe sowie für Zirkusse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.

### **Art. 6** Bewilligungspflicht für Reisende {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--6}

1. Wer ein Reisendengewerbe nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden betreibt, benötigt eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung kann erneuert, verweigert oder entzogen werden.
2. Der Kanton ist befugt, Unternehmen und Branchenverbände mit Sitz im Kanton zu ermächtigen, Ausweiskarten für Reisende an für sie oder für ihre Mitglieder tätige Personen abzugeben.

### **Art. 7** Schausteller- und Zirkusgewerbe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--7}

1. Bieten Schausteller und Zirkusse ihre Gewerbe der Bevölkerung im Kanton an, so benötigen sie eine Bewilligung der Einwohnergemeinde.
2. Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr erfüllt, so kann sie entzogen werden.
3. Der Kanton ist befugt, die Sicherheit beim Aufstellen und beim Betrieb der Anlagen von Unternehmen des Schausteller- und Zirkusgewerbes zu überprüfen und Massnahmen anzuordnen.

### **Art. 8** Verkaufsbeschränkungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--8}

1. Die Verkaufsvorschriften für Waren auf dem Markt nach Art. 4 dieses Gesetzes gelten auch für das Reisendengewerbe.
2. Das Reisendengewerbe in der Form des Umherziehens von Haus zu Haus darf nur an Werktagen in der Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.

### **Art. 9** Aufsicht und Gebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--9}

1. Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt das Schaustellergewerbe und die Zirkusse. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.
2. Die Einwohnergemeinde kann weitere Vorschriften erlassen und regelt die Gebühren.

## 4. &hellip;

### **Art. 10–14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--10–14}

## 5. &hellip;

### **Art. 15–17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--15–17}

## 6. &hellip;

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--18}

## 7. Strafbestimmungen und Massnahmen

### **Art. 19** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--19}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft.
2. Insbesondere wird bestraft, wer:
   a. an Märkten vom Markt ausgeschlossene Waren oder Dienstleistungen anbietet;
   b. ohne Bewilligung ein Reisendengewerbe nach Art. 6 dieses Gesetzes betreibt;
   c. die Verkaufsvorschriften für das Reisendengewerbe missachtet;
   d. ausserhalb der erlaubten Zeit das Reisendengewerbe nach Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes betreibt;
   e. das Schaustellergewerbe oder einen Zirkus ohne Bewilligung betreibt oder Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht einhält;
   f.–g. …

### **Art. 20** Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--20}

1. Der durch eine strafbare Handlung erzielte Gewinn ist einzuziehen.

## 8. Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Vollzugsvorschriften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--21}

1. Der Kantonsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen Vollzugsvorschriften, insbesondere über die für die kantonalen Bewilligungen zuständigen Behörden und Amtsstellen und das Verfahren.

### **Art. 22** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--22}

1. Das Markt- und Gewerbegesetz vom 20. Februar 1994 wird aufgehoben.

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.1--23}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.