975.115
# Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
Vom 21.05.2013 (Stand 01.01.2014)

### **Art. 1** Zuständiges Amt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.115--1}

1. Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung des Amts für Arbeit.
2. Das Amt für Arbeit vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist.