975.3
# Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz
(EG BGS)
Vom 10.09.2020 (Stand 01.01.2021)

## 1. Grossspiele und Verwendung des Reingewinns

### **Art. 1** Zulässigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--1}

1. Die Durchführung von Grossspielen ist zugelassen.

### **Art. 2** Verwendung des Reingewinns {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--2}

1. Der Kanton führt einen Swisslos-Fonds, der durch die dem Kanton abgelieferten Reingewinne der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) und deren Zinsen gespiesen wird.
2. Die Fondsmittel werden für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Projekte in folgenden Bereichen eingesetzt:
   a. Kultur und Denkmalpflege;
   b. Sport;
   c. Umwelt und Entwicklungshilfe;
   d. Bildung und Forschung;
   e. Soziales und Gesundheit.
3. Für Präventionsmassnahmen zur Suchtbekämpfung werden die dafür von Swisslos überwiesenen Beiträge und für die Deckung des Verwaltungsaufwands zwei Prozent des Reingewinns eingesetzt.

### **Art. 3** Beitragsberechtigte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--3}

1. Beiträge können ausgerichtet werden an:
   a. gemeinnützige, kulturelle, sportliche und soziale Institutionen, Vereinigungen und Stiftungen;
   b. Vereine;
   c. Einzelpersonen.
2. Keine Beiträge werden gewährt an:
   a. Projekte zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen;
   b. Projekte, die durch Kantonsbeiträge zu wesentlichen Teilen finanziert werden können;
   c. Projekte mit politischem, konfessionellem oder ideologischem Inhalt;
   d. die Äufnung von Reserven;
   e. interne, nicht öffentliche Anlässe von privaten oder kommunalen Institutionen sowie Seminare;
   f. Veranstaltungen mit ausschliesslichem Festcharakter und Kongresse;
   g. Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen;
   h. Nach- und Restfinanzierungen, Darlehen sowie Übernahme von Defiziten.
3. Beiträge werden in der Regel nur an konkrete und kontrollierbare Projekte ausgerichtet.
4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

### **Art. 4** Grundsätze der Beitragsgewährung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--4}

1. Beiträge werden - vorbehältlich des Bereichs Entwicklungshilfe - in der Regel gewährt für:
   a. Vorhaben im Kanton Obwalden oder mit einem Bezug zum Kanton Obwalden;
   b. Vorhaben, die für den Kanton Obwalden, die Region Zentralschweiz oder gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind;
   c. Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Obwalden haben oder sinngemäss die Kriterien gemäss Buchstaben a. oder b. erfüllen.
2. Bei der Vergabe von Beiträgen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten:
   a. Eigenleistungen und Finanzierung durch Dritte;
   b. nachhaltige Wirkung;
   c. gesellschaftlicher und kultureller Wert.

### **Art. 5** Zuständigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--5}

1. Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil des Reingewinns für die einzelnen Förderungsbereiche fest und entscheidet über die Verteilung der verfügbaren Fondsmittel an die für die Förderungsbereiche verantwortlichen Behörden und Amtsstellen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement:
   a. budgetiert zusammen mit den involvierten Departementen die entsprechende Swisslos-Kostenstelle;
   b. koordiniert die Zuteilung der Finanzgesuche an die Verantwortlichen der Förderbereiche gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes;
   c. sorgt zusammen mit den involvierten Departementen für eine mittel- und langfristige Planung der notwendigen grösseren Swisslos-Beiträge an entsprechende Projekte.
3. Das Finanzdepartement verwaltet den Swisslos-Fonds. Dazu gehören insbesondere:
   a. Auszahlung der zugesicherten Beiträge;
   b. Festlegung der Verzinsung der Fondsmittel;
   c. auf Antrag der zuständigen Amtsstelle das Inkasso der Rückforderungen;
   d. zusammen mit den zuständigen Amtsstellen die Erstellung des Rechenschaftsberichts.
4. Im Rahmen der ihnen zugeteilten Fondsmittel entscheiden die jeweils zuständigen Behörden und Amtsstellen über die Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und üben die Aufsicht aus.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--6}

1. Beiträge werden nur auf begründetes Gesuch hin ausgerichtet. Für wiederkehrende Anlässe ist jeweils ein neues Gesuch einzureichen. Der Regierungsrat regelt das Nähere zum Verfahren in Ausführungsbestimmungen.
2. Wer bei einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin bzw. bei einem Veranstalter oder einer Veranstalterin eine Funktion innehat, wer persönlich und direkt vom Beitrag profitiert oder sonst wie befangen erscheint, hat bei der Beurteilung des Beitragsgesuchs in den Ausstand zu treten.
3. Zugesicherte Beiträge verfallen nach zwei Jahren, falls sie innert dieser Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht, gestartet oder planmässig fortgesetzt wird. Zugesicherte Beiträge verfallen ebenso, wenn die schriftlich verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
4. Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger erstatten auf Verlangen zuhanden der Bewilligungsinstanz Rechenschaft über die Verwendung der zugesprochenen Fondsmittel.
5. Werden Beiträge zu Unrecht beansprucht oder werden unterstützte Projekte zweckentfremdet oder zerstört, können Beitragsleistungen verweigert, gekürzt oder zurückverlangt werden.

### **Art. 7** Veröffentlichung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--7}

1. Die für die Verteilung zuständigen Behörden und Amtsstellen veröffentlichen jährlich gemeinsam einen Bericht über die verteilten Beiträge und die Rechnung.

## 2. Kleinspiele

### **Art. 8** Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--8}

1. Die Durchführung von Kleinspielen ist zulässig.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen. Er kann Kleinspiele einschränken oder mit Auflagen versehen.
3. Zuständig für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinlotterien, kleinen Pokerturnieren und lokalen Sportwetten ist das Volkswirtschaftsdepartement.
4. Für das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht werden kostendeckende Gebühren nach dem Allgemeinen Gebührengesetz erhoben.

### **Art. 9** Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--9}

1. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen ab einer Summe aller Einsätze von Fr. 10 000.– sind bewilligungspflichtig.
2. Der Regierungsrat legt die maximale Höhe der einzelnen Einsätze sowie die minimalen Gewinnchancen für sämtliche Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen fest und regelt das Bewilligungsverfahren in Ausführungsbestimmungen.
3. Die Durchführung von Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen ist nur Vereinen mit Sitz im Kanton Obwalden gestattet. Art. 33 BGS gilt sinngemäss. Pro Kalenderjahr darf der gleiche Veranstalter nur eine Kleinlotterie durchführen.
4. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Einwohnergemeinde, in welcher der Anlass stattfindet. Für die Bewilligung und die Aufsicht kann eine kostendeckende Gebühr bis Fr. 500.– verlangt werden.
5. Gegen Veranstalterinnen oder Veranstalter, welche die Vorschriften bezüglich Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder einverlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann von der Bewilligungsbehörde eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.

## 3. Abgaben

### **Art. 10** Spielbanken {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--10}

1. Der Kanton erhebt von den Konzessionärinnen von Spielbanken mit Konzession B eine Abgabe. Sie beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht. Die Festsetzung der Höhe der Abgabe erfolgt gemäss Veranlagung der Eidgenössischen Spielbankenkommission.
2. Die Veranlagung erfolgt durch die Steuerverwaltung, der Bezug durch die Finanzverwaltung.

### **Art. 11** Geschicklichkeitsspielautomaten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.3--11}

1. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine Abgabe zu entrichten.
2. Entsprechend dem mutmasslichen Umsatz sind pro Automat folgende Abgaben pro Kalenderjahr zu entrichten (Beträge in Fr.):
   a. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachgewinn
   b. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn
3. Der Regierungsrat legt die Abgabe fest und regelt das Veranlagungs- und Bezugsverfahren in Ausführungsbestimmungen.