975.6
# Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
(Submissionsgesetz, SubmG)
Vom 27.11.2003 (Stand 01.03.2023)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--1}

1. Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) bei.
2. Der Regierungsrat kann Änderungen der IVöB, soweit sie nicht grundlegender Natur sind, zustimmen.
3. Er regelt die Einzelheiten des öffentlichen Beschaffungswesens in Ausführungsbestimmungen. Er kann eingereichte Unterlagen vom Geltungsbereich des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip ausnehmen.

### **Art. 2** Schwellenwerte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--2}

1. Die Schwellenwerte gemäss Anhang 1 und Anhang 2 der IVöB sind verbindlich.
2. Der Regierungsrat kann den vom Interkantonalen Organ beschlossenen Anpassungen der Schwellenwerte zustimmen.

### **Art. 3** Gegenrechtsvereinbarungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--3}

1. Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen mit andern Kantonen, Grenzregionen oder Staaten abschliessen.

### **Art. 4** Ausstand {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--4}

1. Der Ausstand der Vergabebehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes.

### **Art. 5** Verfahren nach Bundesgesetz über den Binnenmarkt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--5}

1. Für die Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt ist das Verfahrensrecht des Kantons massgebend.
2. Gegen Verfügungen über die Beschränkung des freien Zugangs zum Markt in Bezug auf die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

## 2. Rechtsschutz und Haftung

### **Art. 6** Zuständigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--6}

1. Zuständig für die Behandlung von Beschwerden im Vergabewesen ist das Verwaltungsgericht.
2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage nach Begründung der Verfügung gemäss Art. 7 Abs. 3 dieses Gesetzes.

### **Art. 7** Eröffnung von Verfügungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--7}

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch Zustellung.
2. Die Verfügungen werden summarisch und bezogen auf die Vergabekriterien begründet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, laut welcher:
   a. die nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbieter innert zehn Tagen schriftlich die ausführliche Begründung der Verfügung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers verlangen können und
   b. die Verfügung in Rechtskraft erwächst, wenn die Begründung nicht verlangt wird.
3. Auf schriftliches Gesuch innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Anbieterinnen oder Anbietern insbesondere bekannt:
   a. das angewendete Vergabeverfahren;
   b. den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters;
   c. den Preis des berücksichtigten Angebots;
   d. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung;
   e. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
   f. den Hinweis auf das Rechtsmittel gemäss Art. 6 dieses Gesetzes.

### **Art. 8** Ergänzende Rechtsschutzvorschriften {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--8}

1. Soweit die IVöB und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation, der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren und dem Haftungsgesetz.

### **Art. 9** Haftung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--9}

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haftet den Anbieterinnen und Anbietern für Schaden, den sie oder er durch eine rechtswidrige Ausschreibung oder Verfügung schuldhaft verursacht hat.
2. Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder dem Anbieter in Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
3. Das Schadenersatzbegehren ist innert sechs Monaten seit der Zustellung der Mitteilung der Vergabebehörde beim Verwaltungsgericht einzureichen.

## 3. Sanktionen

### **Art. 10** Sanktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--10}

1. Schwerwiegende Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen können von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch Verwarnung, Entzug des erteilten Auftrags, Auferlegung einer Busse bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme oder durch Ausschluss von der Teilnahme an künftigen Vergaben für die Dauer bis zu fünf Jahren geahndet werden.
2. Ein solcher Entscheid kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3. Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte gegen die fehlbare Anbieterin oder den fehlbaren Anbieter.

## 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--11}

1. Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben oder vergeben werden. Verfahrensschritte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes formell eingeleitet sind, müssen nicht wiederholt werden.

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--12}

1. Es werden aufgehoben:
   a. das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. November 2000;
   b. der Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 29. Februar 1996.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--975.6--13}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.