117.1
# Gesetz über die Amtsdauer
(ADG)
Vom 08.01.2004 (Stand 10.06.2008)

## 1. I. Amtsdauer

### **Art. 1** Beginn, a) Behörden des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--117.1--1}

1. Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.
2. Sie beginnt am 1. Juni für:
   a) die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;
   b) die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
   c) die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.

### **Art. 2** b) Behörden der Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--117.1--2}

1. Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.

### **Art. 3** Ständerat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--117.1--3}

1. Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.

## 2. II. Schlussbestimmungen

### **Art. 5** Übergangsbestimmungen, a) kantonale Behörden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--117.1--5}

1. Am 31. Mai 2004 endet:
   a) die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden;
   b) die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.

### **Art. 6** b) Gemeindebehörden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--117.1--6}

1. Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.

### **Art. 7** c) Justiz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--117.1--7}

1. Am 31. Mai 2005 endet:
   a) die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;
   b) die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.
2. Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.
3. Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

### **Art. 8** Vollzugsbeginn {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--117.1--8}

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.